VVGE 1971/75 Nr. 41, S. 41: Art. 372 ZGB. Erfordernis des klaren Willens für eine Bevormundung auf eigenes Begehren. Entscheid des Regierungsrates vom 16. Mai 1972 (Nr. 77). Es ist zuzugeben, dass der Betroffene in seinem Schreiben verschi
Gesamter Gesetzestext
Entscheidpublikation VVGE 1971/75 Nr. 41, S. 41:
Art. 372 ZGB.
Erfordernis des klaren Willens für eine Bevormundung auf eigenes Begehren.
Entscheid des Regierungsrates vom 16. Mai 1972 (Nr. 77).
Es ist zuzugeben, dass der Betroffene in seinem Schreiben verschiedentlich den Ausdruck "Bevormundung" oder "Vormund" verwendete. Bei der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen von Art. 372 ZGB hat jedoch die Vormundschaftsbehörde nicht so sehr auf den blossen formellen Wortlaut des jeweiligen Gesuches abzustellen, als vielmehr den wahren Willen des Gesuchstellers zu erforschen (vgl. Kommentar Kaufmann zum ZGB Art. 372, N. 4 ff.). Dieser Wille des Gesuchstellers ist aber vorliegend zweifellos nicht auf eine so radikale Massnahme gerichtet, wie sie die Bevormundung mit dem Verlust der Handlungsfähigkeit darstellt. Vielmehr wollte der Gesuchsteller in unverkennbarer Art und Weise eine gewisse Selbständigkeit gewahrt wissen. Jedenfalls liegt, entgegen der Annahme der Vormundschaftsbehörde, kein eindeutiges Begehren vor, wonach der Rekurrent unmissverständlich eine Bevormundung im Sinne von Art. 372 ZGB verlangt. Dieses bestimmte, klare Begehren bildet indessen ein unerlässliches Erfordernis für die Bevormundung gemäss Art. 372 ZGB (vgl. Kommentar Egger zum ZGB Art. 372, N. 5).