VVGE 1971/75 Nr. 48, S. 50: Art. 2 der Heimatschutzverordnung. Anbringen von Leuchtreklamen. Entscheid des Regierungsrates vom 22. Juni 1971 (Nr. 279). Wie Art. 2 der Verordnung über Natur- und Heimatschutz und die Erhaltung von Altertümer
Gesamter Gesetzestext
Entscheidpublikation VVGE 1971/75 Nr. 48, S. 50:
Art. 2 der Heimatschutzverordnung.
Anbringen von Leuchtreklamen.
Entscheid des Regierungsrates vom 22. Juni 1971 (Nr. 279).
Wie Art. 2 der Verordnung über Natur- und Heimatschutz und die Erhaltung von Altertümern und Kunstdenkmälern (Heimatschutzverordnung) vom 8. November 1932 zu entnehmen ist, sind Reklametafeln, Aufschriften, Lichtreklamen usw. dann zu untersagen, wenn dadurch Orts- und Landschaftsbilder verunstaltet oder in ihrer Erscheinung beeinträchtigt würden. Die kantonale Natur- und Heimatschutzkommission selber hat sich anlässlich ihrer Sitzung vom 28. Mai 1971 bezüglich Leuchtreklamen dahin ausgesprochen, dass für deren Bewilligung äusserste Zurückhaltung anzuwenden sei. Die Leuchtreklamen sollten nur am Objekt selber angebracht werden. Geschäftsfremde Reklamen seien abzulehnen.
Dem von der kantonalen Natur- und Heimatschutzkommission vertretenen Standpunkt kann von der Beschwerdeinstanz grundsätzlich beigepflichtet werden.