Entscheidpublikation VVGE 1971/75 Nr. 5, S. 7:
Art. 59 Abs. 1 KV.
Rechtsmässigkeit der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses an der Landsgemeinde durch das Handmehr. Anforderungen an die Abschätzung.
Vernehmung des Regierungsrates an das Bundesgericht vom 25. Juni 1974 (Nr. 230).
Die Ermittlung der Abstimmungsresultate mittels Handmehr an der Landsgemeinde stützt sich auf eine jahrhundertealte, bewährte Tradition. Ihr fehlende mathematische Genauigkeit vorzuwerfen, ist unsinnig, denn es handelt sich naturgemäss um ein Schätzungsverfahren. Will man ihre Berechtigung in der heutigen Zeit anzweifeln, muss man die Landsgemeinde abschaffen und die Abstimmungen nur mehr an der Urne durchführen. Es geht aber nicht an, sich auf staatsrechtlichem Weg über die dem Schätzungsverfahren notwendigerweise innewohnende Ungenauigkeit zu beschweren; schützte das Bundesgericht eine solche Beschwerde, würde es jede Abstimmung mit offenem Handmehr und damit alle Landsgemeinden sowie Gemeindeabstimmungen auf kaltem Wege abschaffen... ...
Jeder Weibel - an der diesjährigen Landsgemeinde nahmen keine neuen Weibel teil - teilt sein Ergebnis dem Landammann einzeln mit, ohne vorher sich mit seinen Kollegen besprochen zu haben und ohne dass die andern sein Ergebnis hören können. Durch dieses Verfahren wird das tatsächliche Stimmenverhältnis optimal ermittelt, denn es ist undenkbar, dass bei unklaren Verhältnissen dennoch mindestens sechs der acht Weibel unabhängig voneinander das gleiche Ergebnis dem Landammann mitteilen.
Die Beschwerdeführer nennen einige Zeugen, die das Mehr bezweifeln sollen. Wie sie richtig erwähnen, sassen diese Zeugen auf der Tribüne, während die Weibel "stehend das Mehr zu eruieren hatten". Die Beschwerdeführer übersehen aber, dass die angerufenen Zeugen hinter den stehenden Weibeln auf der Tribüne sassen und daher nicht freie, umfassende Sicht auf das Handmehr hatten. Die Weibel hatten aber, an der Brüstung stehend, die beste Aussicht über das Handmehr. Es ist darum angezeigt, eher auf das Urteil von erhöht postierten Fachleuten abzustellen, die auch die hintersten Stimmbürger zu erblicken vermochten. Vollständige Übersicht kam einzig den Weibeln zu. Aus diesem Grunde waren sie auch die einzigen, die sich ein Bild der tatsächlichen Stimmenmehrheit machen konnten.
Noch viel weniger darf auf das Zeugnis von mitten im Ring stehenden Bürgern abgestellt werden, denn diese können nur ihre nächste Umgebung überblicken.
Das Bundesgericht hat den Beschluss der Landsgemeinde mit Entscheid vom 18. September 1974 geschützt und dabei u.a. was folgt erwogen:
Wann das Ergebnis einer kantonalen Volksabstimmung wegen vorgekommener Fehler kassiert werden muss, ist in erster Linie eine Frage des kantonalen Rechtes. Weder die kantonale Verfassung noch die Verordnungen über die Landsgemeinde enthalten in dieser Hinsicht Vorschriften. Das politische Stimmrecht ist aber darüber hinaus ein vom Bundesrecht gewährleistetes verfassungsmässiges Recht. Es gibt dem Stimmbürger unter anderem Anspruch darauf, dass kein Wahl- und Abstimmungsergebnis anerkannt wird, das nicht den freien Willen der Bürger zuverlässig und unverfälscht zum Ausdruck bringt. Stellt das Bundesgericht in dieser Hinsicht Unregelmässigkeiten fest, die das Wahl- oder Abstimmungsergebnis beeinflusst haben könnten, hebt es die betreffende Wahl oder Abstimmung auf. Der Beweis, dass die fraglichen Unregelmässigkeiten das Wahlergebnis tatsächlich beeinflusst haben, ist dabei nicht erforderlich. Es reicht aus, wenn der Sachverhalt dies als äusserste Annahme zulässt (BGE 95 I 535 und Urteil vom 1. Oktober 1969 i.S. Koller gegen Landsgemeinde des Kantons Appenzell I.Rh., E. 5 mit Hinweisen). Ob das Ergebnis ohne die Unregelmässigkeiten anders hätte ausfallen können,prüft es somit frei.
Die an den Landsgemeinden vorgeschriebene Art und Weise der Ermittlung der Abstimmungsergebnisse (Handmehr und Abschätzung), die durch die Natur der gegebenen Verhältnisse nahegelegt sind, gewähren offensichtlich weniger grosse Garantien für eine unverfälschte Ermittlung des Volkswillens als z.B. eine geheime Urnenabstimmung. Die Beschwerdeführer fechten aber die im Kanton Obwalden getroffene Regelung nicht als verfassungswidrig an. Soweit es sich um die Abstimmung mit Handmehr handelt, wäre das auch nicht möglich, da diese Verfahrensart durch die Kantonsverfassung selbst vorgeschrieben ist und die Vereinbarkeit der kantonalen Verfassungsbestimmungen mit dem Bundesrecht vom Bundesgericht nicht überprüft werden kann, wenn die Bundesversammlung der Verfassung die Gewährleistung erteilt hat (BGE 89 I 393 ff. E. 3). In ihrem Rechtsbegehren verlangen die Beschwerdeführer wohl, es sei eventuell eine Urnenabstimmung anzuordnen, aber sie anerkennen in der Begründung, dass - solange die Verfassung von der Bundesversammlung gewährleistet ist - dem Handmehr an der Landsgemeinde als rechtskonformer Willensäusserung das Wort geredet sei.
Auch die Feststellung des Stimmenverhältnisses durch Abschätzung rügen sie zwar als ungeeignet, doch nicht verfassungswidrig; sie behaupten lediglich, diese habe an der Landsgemeinde vom 28. April 1974 zu einer unrichtigen Ermittlung des Stimmenverhältnisses geführt. Es besteht auch kein zwingender Anlass, die Abschätzung als mit Bundesrecht unvereinbar zu erklären; sie ist an sich nicht ungeeignet, zur Ermittlung des richtigen Verhältnisses zwischen Ja- und Neinstimmen zu führen. In den meisten Fällen wird sich durch Schätzung ohne weiteres das Stimmenverhältnis wenn auch nicht zahlenmässig genau, so doch eindeutig genug feststellen lassen. In den Zweifelsfällen ist allerdings eine grosse Sorgfalt der das Mehr feststellenden Behörde erforderlich, damit es nicht zu Fehlschätzungen kommt, besonders da in keinem Landsgemeindekanton jeder Bürger von sich aus die Durchführung der Zählung verlangen oder erzwingen kann. Die Anordnung der Zählung - auch in jenen Kantonen, die eine solche kennen - setzte immer voraus, dass die feststellende Behörde Zweifel am Abstimmungsausgang hat; das trifft auch in Obwalden zu, wo bereits nach dem ersten Abstimmungsgang die Abzählung verlangt werden kann (Art. 3 Abs. 2 LGV 1918). Sie setzt voraus, dass die Behörde nicht schon im ersten Abstimmungsgang aufgrund ihrer Schätzung die Vorlage als angenommen oder verworfen erklärt; ausserdem ist erst noch eine Abstimmung darüber erforderlich, ob gezählt werden soll oder nicht. Immerhin trifft gerade das obwaldnerische Recht Massnahmen, die eine grosse Gewissheit für die richtige Feststellung des Abstimmungsresultates schaffen, verlangt es doch, dass die Stimmenzähler eine gute Übersicht über den Landsgemeindeplatz gewinnen können und eine Dreiviertelsmehrheit der Stimmenzähler erreicht wird (Art. 16 LGV 1895 und Art. 2 LGV 1918).
Da die Beschwerdeführer den Abstimmungsmodus nicht angefochten haben, haben sie den Nachweis zu leisten, dass die Abstimmungsermittlung an einem Mangel leidet. Sie behaupten aber nicht, dass der Leiter der Landsgemeinde die fragliche Vorlage als angenommen erklärte, obwohl die Dreiviertelsmehrheit unter den Stimmenzählern nicht erreicht war. Dagegen behaupten sie, dass die Schätzung offenbar nicht richtig erfolgt sei. Sie berufen sich dafür auf zahlreiche Zeugen sowie eventuell auf Aufnahmen, die für das Fernsehen gemacht wurden, und auf die schriftlichen Erklärungen zahlreicher Bürger.
Den Beweisanträgen der Beschwerdeführer ist nicht stattzugeben, weil sie untauglich sind, um ihre Behauptungen zu erhärten. Die angerufenen Zeugen können nur ihre subjektive Auffassung über das Stimmenverhältnis bekanntgeben. Es ist eine Erfahrungstatsache, dass unbeteiligte Zuschauer an grossen Veranstaltungen sich häufig über das Stimmenverhältnis bei offenen Abstimmungen täuschen. Die Teilnehmer selbst unterliegen häufig ebenfalls Täuschungen, weil sie eben - vor allem bei grossen Versammlungen - nur die nächste Umgebung einigermassen sicher überblicken können. So wären ihre Aussagen selber mit einem grossen Unsicherheitsfaktor belastet. Zweifellos könnte der Regierungsrat ebenso viele Zeugen nennen, die dafür einträten, dass die Vorlage angenommen worden sei. Das Protokoll der Landsgemeinde verzeichnet jedenfalls Beifall nach Bekanntgabe des Abstimmungsergebnisses. Es darf davon ausgegangen werden, dass die Beifallsspendenden ihrerseits überzeugt waren, die Vorlage sei angenommen worden. Auch allfälliges Filmmaterial des Fernsehens wäre nicht geeignet, ein klares Bild über die Mehrheitsverhältnisse zu schaffen. Selbst wenn der Unterschied zwischen Ja- und Neinstimmen nur sehr knapp gewesen sein sollte, ergibt sich daraus kein Anspruch auf Nachzählung, wenn nicht dargetan ist, dass beim Zählen Fehler vorgekommen sind (BGE 98 Ia 85). Unter diesen Umständen ist auf die tatbeständlichen Feststellungen des Regierungsrates über die Aufstellung der Stimmenzähler und ihre Sichtmöglichkeiten abzustellen. Die Beschwerdeführer behaupten nicht, dass bei der Abschätzung Unregelmässigkeiten vorgekommen seien, die Stimmenzähler etwa beeinflusst worden wären oder sie sonst gegen ihre Überzeugung Erklärungen abgegeben hätten (vgl. Picenoni: Die Kassation von Volkswahlen und Volksabstimmungen, Diss. 1945 S. 106 f.). Es darf angenommen werden, dass sie einen weitgehenden Überblick über das ganze Landsgemeindefeld hatten. Der Umstand, dass eine Dreiviertelsmehrheit der Stimmenzähler erforderlich war, gibt einen hohen Grad von Gewissheit dafür, dass die Vorlage zu Recht als angenommen erklärt worden ist und dass die Beschwerdeführer in ihrem Stimmrecht nicht verletzt worden sind.