VVGE 1971/75 Nr. 55, S. 60: Art. 4 Abs. 3 BMR. Standortbedingtheit eines Ersatzbaus, der anstelle eines abzureisenden Altbaus erstellt wird. Entscheid des Regierungsrates vom 11. September 1972 (Nr. 636). Wie sich aus den Akten ergibt, han
Gesamter Gesetzestext
Entscheidpublikation VVGE 1971/75 Nr. 55, S. 60:
Art. 4 Abs. 3 BMR.
Standortbedingtheit eines Ersatzbaus, der anstelle eines abzureisenden Altbaus erstellt wird.
Entscheid des Regierungsrates vom 11. September 1972 (Nr. 636).
Wie sich aus den Akten ergibt, handelt es sich beim geplanten Neubau um einen Ersatzbau für das alte baufällige Wohnhaus. Für den Rekurrenten besteht die Möglichkeit, auf seiner eigenen Parzelle neben dem bestehenden Altbau das neue Objekt zu errichten, wobei der Altbau nach Fertigstellung des neuen beseitigt wird. Die Gefahr, dass das alte Haus später ausgebaut, verkauft, weiter vermietet oder zu Ferienzwecken verwendet wird, was in einem Gebiet, wo gemäss Art. 4 BMR nur standortbedingte Bauten möglich sind, nicht zugelassen werden darf, besteht somit nicht. Eine Vermehrung der Zahl der Bauobjekte im fraglichen Gebiet tritt unter den gegebenen Umständen ebenfalls nicht ein und es wird die Neubaute vollständig für den Eigenbedarf und keineswegs zu Spekulationszwecken erstellt. Die Rekursinstanz bejaht unter den konkreten Voraussetzungen die Anwendbarkeit der Ausnahmebestimmung von Art. 4 Abs. 3 BMR.