VVGE 1971/75 Nr. 61, S. 65: Art. 3 BauG. Bewilligungspflicht der Verschiebung eines Hauses. Entscheid des Regierungsrates vom 23. Dezember 1974 (Nr. 967). Wird ein Haus abgerissen und an einem andern Ort wieder aufgestellt, handelt es sich
Gesamter Gesetzestext
Entscheidpublikation VVGE 1971/75 Nr. 61, S. 65:
Art. 3 BauG.
Bewilligungspflicht der Verschiebung eines Hauses.
Entscheid des Regierungsrates vom 23. Dezember 1974 (Nr. 967).
Wird ein Haus abgerissen und an einem andern Ort wieder aufgestellt, handelt es sich um eine Neubaute, was gemäss Art. 3 BauG bewilligungspflichtig ist; ein Unterschied von diesem Tatbestand zu jenem der Verschiebung eines Hauses ist nicht ersichtlich. Nachdem auch z.B. der Umbau oder die Farbgebung schon bewilligungspflichtig sind, muss umso mehr der viel wesentlichere Eingriff der Standortsveränderung begutachtet und bewilligt werden, denn gerade dadurch können Bauabstände, Verkehrssicherheit und Landschaftsschutz - Hauptinhalte des Baugesetzes - berührt werden.