Entscheidpublikation VVGE 1971/75 Nr. 64, S. 68:
Art. 3 BauG und; Art. 1bis des RRB betreffend die Errichtung und den Betrieb öffentlicher Zeltplätze.
Das längerfristige Aufstellen eines Wohnwagens ausserhalb von Campingplätzen ist bewilligungspflichtig. Zuständigkeit der kantonalen Polizeidirektion, der kantonalen Baudirektion sowie der örtlichen Baubewilligungsbehörde.
Entscheid des Regierungsrates vom 10. Februar 1975 (Nr. 1144).
Gemäss RRB über die Ergänzung des Beschlusses betreffend die Errichtung und den Betrieb öffentlicher Zeltplätze vom 25. Oktober 1965 (LB XI, 275) ist das Aufstellen von Wohnwagen ausserhalb der hiezu vom Regierungsrat bewilligten Plätze ohne Bewilligung der Polizeidirektion untersagt. Nach den Weisungen des Regierungsrates betreffend das Aufstellen von Wohnwagen und die Behandlung diesbezüglicher Gesuche vom 19. Juni 1967 werden solche Bewilligungen in der Regel auf einen Monat befristet.
Trotz der an sich klaren Regelung herrschte lange Zeit Unklarheit darüber, ob die Polizeidirektion auch dann zuständig sei, wenn es um die Bewilligung von Wohnwagen ging, die für längere Zeit (bzw. länger als einen Monat) aufgestellt werden wollten. Der Kompetenzkonflikt bestand in solchen Fällen zwischen der Polizeidirektion und den örtlichen Baupolizeibehörden, wobei in früheren Jahren die Meinung vorherrschte, die für längere Zeit aufgestellten Wohnwagen seien als Fahrnisbauten zu taxieren, für welche eine Baubewilligung nach Art. 3 BauG erforderlich sei und die Erteilung einer solchen Bewilligung falle ausschliesslich in die Zuständigkeit der ordentlichen Baupolizeibehörden.
Mit Entscheid vom 16. November 1971 setzte der Regierungsrat den Streitigkeiten ein Ende und legte die bis heute geltende Praxis fest. Danach bedarf das Aufstellen von Wohnwagen ausserhalb offizieller Campingplätze in jedem Falle einer Bewilligung der kantonalen Polizeidirektion. Verlangt der Gesuchsteller eine Bewilligung für länger als einen Monat, so hat die Polizeidirektion dem Gesuch nur in Ausnahmefällen zu entsprechen, d.h. bei Vorliegen eines besonderen Bedürfnisses und in jedem Fall nur nach Rücksprache mit der ordentlichen Baubewilligungsbehörde. Eine weitere Rücksprache ist heute öfters - und so auch im vorliegenden Fall - mit dem Baudepartement erforderlich, da dieses gemäss Art. 14 Abs. 1 VV zum BMR für die Bewilligung von Bauten und Anlagen in den provisorischen Schutzgebieten zuständig ist. Befindet sich also der für das Aufstellen eines Wohnwagens vorgesehene Standplatz im provisorischen Schutzgebiet gemäss Bundesbeschluss über dringliche Massnahmen auf dem Gebiete der Raumplanung, so hat die Polizeidirektion vor Erteilung einer Bewilligung sowohl den Einwohnergemeinderat als ordentliche Baubewilligungsbehörde als auch das Baudepartement anzuhören. Der Einwohnergemeinderat wird der Bewilligungsinstanz mitteilen, ob der Wohnwagen und dessen Standort den baugesetzlichen und baureglementarischen Normen (z.B. Gebäudeabstände, Grenzabstände, Erschliessung usw.) entsprechen und das Baudepartement hat sich darüber zu äussern, ob die Einhaltung der bundes- und kantonal-rechtlichen Raumplanungsbestimmungen gewahrt bleibe. Der formelle Bewilligungsentscheid muss indessen, wie bereits erwähnt, nach billiger Abwägung der privaten und öffentlichen Interessen von der Polizeidirektion gefällt werden.