VVGE 1971/75 Nr. 65
VVGE 1971/75 Nr. 65Ow Verwaltungsbehoerde30.09.1975
VVGE 1971/75 Nr. 65, S. 70: Art. 3 BauG und; Art. 1bis des RRB betreffend die Errichtung und den Betrieb öffentlicher Zeltplätze. Voraussetzungen für das längerfristige Aufstellen eines Wohnwagens ausserhalb von Campingplätzen. Entscheid d
Entscheidpublikation VVGE 1971/75 Nr. 65, S. 70:
Art. 3 BauG und; Art. 1bis des RRB betreffend die Errichtung und den Betrieb öffentlicher Zeltplätze.
Voraussetzungen für das längerfristige Aufstellen eines Wohnwagens ausserhalb von Campingplätzen.
Entscheid des Regierungsrates vom 30. September 1975 (Nr. 563).
Gemäss Art. 1bis des RRB betreffend die Errichtung und den Betrieb öffentlicher Zeltplätze, Fassung vom 25. Oktober 1965, ist das Kampieren ausserhalb der hiezu vom Regierungsrat bewilligten Plätze sowie das Aufstellen von Wohnwagen, Campingvorrichtungen und dergleichen auf fremdem oder eigenem Standplatz ohne Bewilligung der Polizeidirektion allgemein untersagt. Art. 1bis statuiert ein allgemeines Polizeiverbot mit Erlaubnisvorbehalt. Die Polizeidirektion kann das Aufstellen eines Wohnwagens ausserhalb der bewilligten Plätze gestatten, sofern die Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung gegeben sind. Ausnahmebewilligungen sind aber nur mit grösster Zurückhaltung zu erteilen. Welche Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligungen erfüllt sein müssen, nennt der Regierungsratsbeschluss nicht. Die Polizeidirektion entscheidet demzufolge nach pflichtgemässem Ermessen.
Der negative Entscheid der Polizeidirektion bewegt sich im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens. Der Wohnwagen steht im Landschaftschutzgebiet und belastet die Umwelt. Dies wird auch durch ein Aufstellen im Wald nicht verhindert. Im Gegenteil, Ziff. 3 der Weisungen des Regierungsrates vom 19. Juni 1967 verbietet ausdrücklich ein Aufstellen von Wohnwagen im Wald. Auch würde ein solcher Standort der Bestimmung von Art. 10 Abs. 2 BauG widersprechen, die für Bauten Minimalabstände vom Waldrande statuiert.
Da die Zahl der Wohnwagen in letzter Zeit stark zugenommen hat,ist es notwendig, solche Wagen nicht mehr vereinzelt aufstellen zu lassen, sondern zusammenzufassen. Dies geschieht auch im Interesse des Gewässerschutzes, denn nur eine Konzentration der Wohnwagen auf eigens dafür bestimmten Gebieten gewährleistet eine genügende und wirksame Kontrolle der erforderlichen sanitären Einrichtungen und der Abwasserbeseitigung.