VVGE 1971/75 Nr. 68
VVGE 1971/75 Nr. 68Ow Verwaltungsbehoerde17.12.1974
VVGE 1971/75 Nr. 68, S. 72: Art. 4 BauG. Erhebliche Störung des Orts- und Landschaftsbildes als Voraussetzung für die Verweigerung der Baubewilligung. Entscheid des Regierungsrates vom 17. Dezember 1974 (Nr. 914). Gemäss Art. 4 Abs. 1 BauG
Entscheidpublikation VVGE 1971/75 Nr. 68, S. 72:
Art. 4 BauG.
Erhebliche Störung des Orts- und Landschaftsbildes als Voraussetzung für die Verweigerung der Baubewilligung.
Entscheid des Regierungsrates vom 17. Dezember 1974 (Nr. 914).
Gemäss Art. 4 Abs. 1 BauG besteht ein Anspruch auf Erteilung der Baubewilligung, sofern sich der vorgesehene Bau ins Orts- und Landschaftsbild einfügt. Ob ein vorgesehener Neubau diesen Anforderungen gerecht wird, hängt recht häufig von der Fassadenverkleidung ab. Deshalb muss es in der Regel auch der Baubewilligungsbehörde belassen sein, über die Verträglichkeit der Fassadenverkleidung eines Gebäudes mit dessen Umgebung zu befinden. Freilich jedoch soll die gemeinderätliche Begutachtung frei von Willkür sein und ebenso darf das der Baubewilligungsbehörde vom Baugesetzgeber zugestandene Ermessen nicht überschritten oder missbraucht werden.
Die Frage, ob im Einzelfall ein schutzwürdiges Orts-, Landschafts- oder Strassenbild vorliegt und ob dessen verunstaltende Beeinträchtigung durch ein Bauwerk zu befürchten ist, muss nach objektiven und grundsätzlichen Kriterien beurteilt werden. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung und nach Obwaldner Praxis weist der Begriff der Verunstaltung auf eine erheblich ungünstige Wirkung auf das Orts- bzw. Landschaftsbild hin; es muss sich somit um mehr als ein blosses "Nichtverschönern" oder "leicht beeinträchtigen" handeln. Ein Gegensatz zu Bestehendem muss gegeben sein, der erheblich stört (BGE 82 I 107/08). Das subjektive Empfinden einzelner Personen hat dabei gegenüber einer objektiven und allgemeingültigen Auffassung und Betrachtungsweise zurückzutreten (BGE 89 I 447).
Nach Erich Zimmerlin (Bauordnung der Stadt Aarau, Aarau, 1960, S. 108) sind Bestimmungen über die Anforderungen der Ästhetik und des Heimatschutzes nicht Ausnahmebestimmungen, die restriktiv auszulegen wären." Der Heimatschutz geht der nach Massgabe von Bauordnung und Überbauungsplan bestehenden Baufreiheit vor". Der Vorinstanz kam darum ein beträchtlicher Ermessensspielraum zu, dessen willkürliche oder missbräuchliche Anwendung im vorliegenden Fall nicht nachweisbar ist.