VVGE 1971/75 Nr. 7, S. 12: Art. 13 Bst. b und Art. 15 KV. Redefreiheit von Behörden und Beamten als Stimmbürger. Entscheid des Regierungsrates vom 3. August 1971 (Nr. 449). Es besteht selbst für Beamte und Behördemitglieder kein Redeverbot
Gesamter Gesetzestext
Entscheidpublikation VVGE 1971/75 Nr. 7, S. 12:
Art. 13 Bst. b und Art. 15 KV.
Redefreiheit von Behörden und Beamten als Stimmbürger.
Entscheid des Regierungsrates vom 3. August 1971 (Nr. 449).
Es besteht selbst für Beamte und Behördemitglieder kein Redeverbot über Sachvorlagen, mit denen sie sich jemals von Amtes wegen auseinanderzusetzen hatten. Ein solches Verbot wäre mit unseren demokratischen Grundsätzen gar nicht vereinbar. Im Gegenteil: Demokratie ist Diskussion - jede sachliche Meinungsäusserung ist erwünscht. Es wäre daher tatsächlich nicht einzusehen, weshalb bei der Diskussion über Nachfragen von weittragender Bedeutung Beamte, Behördemitglieder oder einstige Kommissionsmitglieder als Fachleute nicht wie alle übrigen Stimmbürger mitreden dürften, nur weil sie zufällig gerade Beamte, Behörde- oder Kommissionsmitglieder sind oder waren. Die Autorität der Regierung oder eines Departementsvorstehers leidet darunter gewiss nicht. Sie würde nur dann leiden, wenn von Regierungsseite versucht würde, den Gewaltunterworfenen einen Maulkorb umzuhängen, damit das Volk die Gegenargumente nicht zu hören bekäme.