Entscheidpublikation VVGE 1971/75 Nr. 71, S. 75:
a) Art. 6 Abs. 3 und Art. 9 VV zum BauG.
Einspracheentscheide des Gemeinderates welche einen Verweis vor den Zivilrichter beinhalten können mit Beschwerde an den Regierungsrat weitergezogen werden.
b) Art. 6 BauG.
Rechtsnatur der Grenz- und Gebäudeabstände.
Entscheid des Regierungsrates vom 11. März 1975 (Nr. 1250).
Die Legitimation des Beschwerdeführers ist gegeben, weil gemäss konstanter regierungsrätlicher Praxis auch diejenigen Entscheide eines Gemeinderates oder kantonalen Departementes mittels Beschwerde weiterziehbar sind, welche einen Verweis vor den Zivilrichter beinhalten (vgl. hiezu Fischli: Fragen des Baubewilligungsverfahrens, in ZBGR, 1970, Heft 3, S. 135). Zu prüfen hat dann die Beschwerdeinstanz in der Regel allerdings nur, ob dieser Verweis zu Recht erfolgt sei oder nicht, d.h. mit anderen Worten, ob sich der Beschwerdeführer auf eine Norm öffentlichrechtlicher Art berufe oder aber seinen Streit aus einem rein privatrechtlichen Verhältnis herleite. Im letzteren Fall entscheidet der Zivilrichter, im ersteren kann die Verwaltungsbehörde angerufen werden.
Die Grenzabstandsvorschriften des obwaldnerischen Baurechts können als gemischtrechtliche Normen bezeichnet werden, da sie nicht nur die Interessen der Öffentlichkeit schützen, sondern auch diejenigen einiger weniger Rechtsgenossen wie die Nachbarn und deshalb den unmittelbar Betroffenen eine gewisse Autonomie über die Anwendung dieser Vorschriften einräumen (vgl. Hösli Erwin: Das öffentliche Baurecht nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, S. 19, und Meier-Hayoz, Berner Kommentar zum ZGB Art. 680, N. 41). Dazu kommt, dass die Parteien in ihrer Vereinbarung die Änderung der Grenzabstände selbst regeln und nicht etwa der Gemeinderat aufgrund ihrer Vereinbarung. Nur im zweiten Fall würde es sich um reines öffentliches Baurecht, nämlich um eine ins Ermessen der Behörde gestellte Ausnahmebewilligung handeln. Darf somit ohne Willkür angenommen werden, dass die Grenzabstandsvorschriften des obwaldnerischen Baurechts gemischtrechtlicher Natur sind, so heisst dies freilich noch nicht notwendigerweise, dass Streitigkeiten, die sich daraus ergeben, der Überprüfungsbefugnis der Verwaltungsbehörden entzogen seien. Im Gegenteil: Da in diesen Bauvorschriften ein öffentlichrechtlicher und zugleich privatrechtlicher Rechtssatz erkannt wird, kann sowohl die Verwaltungsbehörde wie auch der Zivilrichter (- letzterer allderdings nur auf Parteiantrag -) aufgrund ein und derselben Norm entscheiden (vgl. Hösli, a.a.O., S. 21). Daran vermag der Einwand des Beschwerdeführers, bis anhin seien alle Einsprachen, die eine Missachtung der Grenz- und Gebäudeabstände gerügt hätten, als Einsprache öffentlichrechtlicher Art behandelt worden, nichts zu ändern. Der Regierungsrat hat nämlich nie bezweifelt, dass ein Betroffener, falls er dies für vorteilhafter erachtet, den Zivilrichter anrufen könne. Vorliegend aber will man diesen Weg offensichtlich meiden, und es ist daher dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zu geben, seine Rechte im Verwaltungsverfahren zu wahren.
Die oben gemachten Ausführungen bedürfen noch folgender Ergänzungen: Die aufgezeigte Doppelspurigkeit (Verwaltungsbehörden/Zivilgerichte) birgt, obwohl der zivilrechtliche Entscheid denjenigen der Verwaltungsbehörde nicht präjudiziert und umgekehrt, sicher die Gefahr in sich, dass die beiden Instanzen einander sich widersprechende Entscheide fällen. Diese mögliche Folge würde dem Postulat der Rechtssicherheit zuwiderlaufen. Indes, der Regierungsrat kann hier nicht entscheiden, ob der Zivilrichter über Streitigkeiten um Grenzabstandsvorschriften befinden solle oder nicht. Aufgrund seiner objektiven Auslegung des Baugesetzes hat er lediglich die Auffassung, dass die Möglichkeit der Ziviljustiz auch gegeben sei. Würde sich indessen der Zivilrichter weigern, dieser Argumentation zu folgen und über Auseinandersetzungen wie etwa die vorliegende zu entscheiden, dann bliebe dem Regierungsrat wohl nichts anderes übrig, als an und für sich gemischtrechtliche Normen als öffentlichrechtliche zu behandeln (vgl. hiezu Hösli, a.a.O., S. 22). Der Betroffene, welcher Gehör bei den Verwaltungsbehörden sucht, mag aber schliesslich diese Ausführungen als Streit um Worte empfinden, denn ihm wird, wie bereits mehrfach dargelegt, dieser Schutz uneingeschränkt gewährt.