VVGE 1971/75 Nr. 73, S. 78: Art. 7 BauG. Verhinderung der Pyramidenbauweise. Entscheid des Regierungsrates vom 10. Dezember 1974 (Nr. 874). Gemäss Art. 7 Abs. 2 BauG ist bei Bauten über zwei Geschossen der Grenzabstand für das gesamte Gebä
Gesamter Gesetzestext
Entscheidpublikation VVGE 1971/75 Nr. 73, S. 78:
Art. 7 BauG.
Verhinderung der Pyramidenbauweise.
Entscheid des Regierungsrates vom 10. Dezember 1974 (Nr. 874).
Gemäss Art. 7 Abs. 2 BauG ist bei Bauten über zwei Geschossen der Grenzabstand für das gesamte Gebäude je weiteres Geschoss, am Fuss des Gebäudes gemessen, um 1 m zu erhöhen. Hat also jemand für ein Gebäude ein Näherbaurecht erhalten, bedarf er zu dessen Aufbau eines neuen oder ergänzenden Näherbaurechts. Diese Regelung ist durchaus vernünftig und wurde zur Verhinderung der Pyramidenbauweise erlassen. Bestände sie nicht, so zeigt gerade das vorliegende Beispiel deutlich, dass diesfalls die baugesetzlichen Grenzabstandsbestimmungen in unzulässiger Weise umgangen werden könnten.