VVGE 1971/75 Nr. 77
VVGE 1971/75 Nr. 77Ow Verwaltungsbehoerde10.12.1974
VVGE 1971/75 Nr. 77, S. 84: Art. 12 Abs. 1 BauG. Berechnung der einzelnen Geschosshöhe. Entscheid des Regierungsrates vom 10. Dezember 1974 (Nr. 874). Mit Umkehrschluss aus Art. 12 BauG wird eine maximale Geschosshöhe von 3 m angenommen. D
Entscheidpublikation VVGE 1971/75 Nr. 77, S. 84:
Art. 12 Abs. 1 BauG.
Berechnung der einzelnen Geschosshöhe.
Entscheid des Regierungsrates vom 10. Dezember 1974 (Nr. 874).
Mit Umkehrschluss aus Art. 12 BauG wird eine maximale Geschosshöhe von 3 m angenommen. Die regierungsrätliche Praxis hatte seit Bestehen des Baugesetzes auf diese Auslegung abgestellt, und es besteht in der Tat kein Grund, für den vorliegenden Fall eine andere Regelung anzuerkennen. Dies umso weniger, als auch der Verfasser des Baugesetzes in seinem Kommentar ausdrücklich auf die Maximalhöhe eines Geschosses von 3 m hinweist (vgl. Kommentar Stüdeli zu Art. 7 Abs. 2 und 3 BauG, S. 13). Von dieser Interpretationsweise kann höchstens insofern abgewichen werden, als dem Bauherrn für die Festlegung der Geschosshöhe ein Spielraum von 1,20 m zuzuerkennen ist; es handelt sich um jenes Mass, das auch der Baugesetzgeber offensichtlich nicht als anrechenbar betrachtet, denn gemäss Art. 12 Abs. 6 BauG darf ein Untergeschoss 1,20 m über dem gewachsenen oder massvoll aufgeschütteten Boden herausragen, ohne als Vollgeschoss zu gelten. Daraus lässt sich nun ohne Bedenken ableiten, dass derjenige Bauherr, welcher direkt ein Vollgeschoss auf den gewachsenen Boden stellt, nicht schlechter gehalten sein soll, als ein anderer, der ein Untergeschoss im Sinne von Art. 12 Abs. 6 BauG und darüber ein Vollgeschoss baut.
Für die Berechnung der Geschosszahl anhand der Gebäudehöhe ergeben sich somit folgende maximale Werte:
Erstes Geschoss (mit oder ohne Untergeschoss): 4,20 m Erstes Geschoss und zweites Geschoss: 7,20 m Drei Geschosse: 10,20 m Vier Geschosse: 12 m
Diese Skala ist freilich nur theoretischer Natur, weil ein viertes Geschoss mit einer Höhe von 1,80 m kaum in Frage kommt. Sie zeigt aber zum einen, dass das gesetzliche Höchstmass von 12 m bindend ist und vier Geschossen entspricht und zum andern, dass auf die vier Geschosse ein Bonus von 1,20 m verteilt werden kann, sei dies durch Erstellung eines Untergeschosses oder aber durch entsprechende Erhöhung einzelner Geschosse. Für einen viergeschossigen Bau könnten also beispielsweise folgende Geschossmasse gewählt werden:
Erstes Geschoss: 3,30 m Zweites Geschoss: 6,30 m Drittes Geschoss: 9 m Viertes Geschoss: 12 m oder Erstes Geschoss: 4,20 m Zweites Geschoss: 6,80 m Drittes Geschoss: 9,40 m Viertes Geschoss: 12 m oder Untergeschoss: 1,20 m Erstes Geschoss 3 m
Zweites Geschoss: 6 m Drittes Geschoss: 9 m Viertes Geschoss: 12 m