Entscheidpublikation VVGE 1971/75 Nr. 79, S. 88:
Art. 14 BauG.
Wann kann die Ersatzabgabe anstelle der Errichtung von Parkplätzen verlangt werden?
Entscheid des Regierungsrates vom 17. Dezember 1974 (Nr. 913).
Gemäss Art. 14 BauG kann der Gemeinderat bei allen Neubauten von Wohn- und Geschäftshäusern, Hotels, gewerblichen und industriellen Betrieben eine Ersatzabgabe (Ablösung) verlangen, wenn dem Bauherrn die Errichtung einer genügenden Anzahl von Parkplätzen auf dem eigenen Grund und Boden nicht möglich ist; auf eine nähere Unterscheidung bezüglich der einzelnen Bauvorhaben hat der Gesetzgeber verzichtet. Dennoch, eine gewisse Differenzierung ist zumindest insofern unerlässlich, als Neubauten einerseits und Ansowie Umbauten anderseits nicht immer gleich behandelt werden können. Demnach ist es zweifelsohne richtig, zwischen einigen grundlegenden Regeln zu unterscheiden, welche für alle Bauvorhaben massgebend sind und andern, die nur bei Neubauten oder An- und Umbauten zur Anwendung gelangen. Es ergeben sich drei Kategorien:
Für alle Bauvorhaben gilt:
a) Die Pflicht zur Leistung einer Ersatzabgabe muss als Auflage (allenfalls als Bedingung) in der Baubewilligung enthalten sein (für nicht bewilligungspflichtige Bauten siehe Bst. c unten).
b) Der Betroffene kann dann gegen diese Auflage oder Bedingung beim Regierungsrat Beschwerde führen; eine spätere Beschwerdeführung, insbesondere bei Rechnungsstellung durch die Gemeinde, ist nicht mehr zulässig.
c) Für Bauten, zu deren Verwirklichung die Bewilligung vor Inkrafttreten des neuen Baugesetzes erteilt wurde, können nachträglich keine Ersatzabgaben mehr verlangt werden.
d) Dem Begriff "eigener Grund und Boden" (Art. 14 BauG) ist allenfalls eine Parkmöglichkeit auf dem Nachbargrundstück gleichzusetzen, wenn der Nachweis erbracht wird, dass mit dem Eintrag einer entsprechenden Dienstbarkeit im Grundbuch ein beschränktes dingliches Recht begründet wurde.
e) Von einer Ablösung ist abzusehen, wenn der Bauherrschaft der Nachweis gelingt, dass das Baugrundstück auch bei der Möglichkeit zur Schaffung von Parkplätzen auf privatem Grund in keiner Weise durch Motorfahrzeuge belastet würde (z.B. abgelegenes Erholungsheim mit absolutem Zufahrtsverbot. In einem solchen Fall ist jedoch die Baubewilligung mit der Auflage zu beschweren, dass eine Ablösung zu bezahlen ist, sobald sich die Verhältnisse ändern).
f) Die Ersatzabgaben sind zu leisten an Parkplätze abseits der öffentlichen Fahrbahnen, also an Abstellflächen, die zusätzlich zur Fahrbahn, nicht bloss in Erweiterung derselben, geschaffen werden. Die Parkierungsgelegenheiten, für die Beiträge erhoben werden, müssen ferner den Benützern (Eigentümer, Mieter, Besucher, Kunde) des Gebäudes auf dem Baugrundstück dienen, jedoch haben diese nicht unbedingt Anspruch auf eine vorzugsweise Benützung der aus den Beiträgen finanzierten Einstell- und Abstellgelegenheiten.
Für Neubauten kann die Leistung einer Ersatzabgabe im Rahmen der obgemachten Ausführungen immer verlangt werden, d.h. insbesondere ungeachtet des Umfanges oder der Lage des Bauobjektes.
Ebenso verhält es sich bei wesentlichen An- und Umbauten und zwar unabhängig davon, ob und inwieweit diese der baugesetzlichen oder baureglementarischen Bewilligungspflicht unterliegen. Für einen nicht bewilligungspflichtigen, jedoch wesentlichen Umbau (Innenausbau) ist die Voraussetzung zur Bezahlung einer Ablösungssumme allerdings nur dann gegeben, wenn infolge der baulichen Veränderung nachweisbar eine stärkere Belastung durch Motorfahrzeuge eingetreten ist. In solchen Fällen kann die Ablösung auch nach erfolgtem Umbau, freilich aber innert der gesetzlichen Verjährungsfrist noch verlangt werden. Die Pflicht zur Bezahlung einer Ablösungssumme ist dem Betroffenen in einer beschwerdefähigen Verfügung zu eröffnen und der Gemeinderat kann erst nach unbenütztem Ablauf der Beschwerdefrist Rechnung stellen.
Die gemachten Ausführungen gelten ausschliesslich für Ersatzabgaben gemäss Art. 14 BauG. Für Baureglemente, welche eine eigene gesetzliche Grundlage zur Erhebung von Ablösungssummen enthalten, richtet sich die Ersatzpflicht selbstverständlich nach den entsprechenden baureglementarischen Bestimmungen, es sei denn, Art. 14 BauG sei unverändert in ein Baureglement übernommen worden.