VVGE 1971/75 Nr. 80
VVGE 1971/75 Nr. 80Ow Verwaltungsbehoerde31.10.1972
VVGE 1971/75 Nr. 80, S. 91: Art. 18 BauG. Hinterfüllte Mauern gelten grundsätzlich als Terrainveränderung und haben den Grenzabstand zu wahren. In ganz steilem Gelände sind Stützmauern an der Grenze denkbar, doch soll in jedem Fall eine na
Entscheidpublikation VVGE 1971/75 Nr. 80, S. 91:
Art. 18 BauG.
Hinterfüllte Mauern gelten grundsätzlich als Terrainveränderung und haben den Grenzabstand zu wahren. In ganz steilem Gelände sind Stützmauern an der Grenze denkbar, doch soll in jedem Fall eine nachbarliche Vereinbarung vorliegen.
Entscheid des Regierungsrates vom 31. Oktober 1972 (Nr. 870).
Aus der systematischen Einteilung von Art. 18 BauG geht hervor, dass mit der in Abs. 3 und 5 genannten Mauer eine Grenzmauer gemeint ist, welche, wenn sie diese Funktion beibehalten soll, nicht hinterfüllt werden darf. Eine hinterfüllte Mauer ist als Terrainveränderung zu taxieren, für welche die entsprechenden Abstandsvorschriften nach Art. 18 Abs. 2 BauG zur Anwendung zu kommen haben. Jede andere Auslegung würde den Bauherrn, der eine einfache Terrainveränderung vornimmt, gegenüber demjenigen, welcher eine Terrainveränderung in Form einer Mauerhinterfüllung erstellt, in Nachteil setzen.
Es ist im übrigen nicht zutreffend, dass der Nachbar durch die Hinterfüllung der Grenzmauer keinen Nachteil erleide, "den er nicht schon wegen der auf 1,20 m beschränkten Mauer zu dulden hat", wie der Beschwerdegegner ausführt. Dies wird für den Fall von wesentlichen Immissionen ohne weiteres klar: es ist z.B. für den Nachbarn bestimmt nicht gleichgültig, ob auf der Höhe von 1,20 m direkt an seinem Grundstück ein Autoparkplatz erstellt wird, oder ob die Autos hinter einer Mauer von 1,20 m Höhe abgestellt werden.
In Hinsicht auf die Verhältnisse in Engelberg sind Abweichungen von der vorgenannten Auffassung mit Rücksicht auf steile Hanglagen zuweilen unumgänglich. Auch in solchen begründeten Fällen sollten aber Abweichungen im Interesse einer klaren Praxis grundsätzlich nur auf dem Wege über die nachbarliche Vereinbarung (Art. 18 Abs. 2 BauG) zugelassen werden.