VVGE 1971/75 Nr. 84, S. 97: Art. 21 Bst. f BauG. Rechtsnatur von Erschliessungskostenbeiträgen. Entscheid des Regierungsrates vom 3. Dezember 1974 (Nr 838) Erschliessungskostenbeiträge sind Vorzugslasten zum Ausgleich der Wertvermehrung ei
Gesamter Gesetzestext
Entscheidpublikation VVGE 1971/75 Nr. 84, S. 97:
Art. 21 Bst. f BauG.
Rechtsnatur von Erschliessungskostenbeiträgen.
Entscheid des Regierungsrates vom 3. Dezember 1974 (Nr 838)
Erschliessungskostenbeiträge sind Vorzugslasten zum Ausgleich der Wertvermehrung eines Grundstückes, die dieses durch ein im öffentlichen Interesse erstelltes Werk erfahren hat. Diese Beiträge müssen wertadäquat sein, d.h. sie haben dem individuellen Sondervorteil zu entsprechen und dürfen die Aufwendungen der Gemeinde für dieses Werk nicht übersteigen. Die Höchstgrenze aller Beiträge ist im Reglement berücksichtigt.