VVGE 1971/75 Nr. 9, S. 14: Art. 51 KV. Der Regierungsrat ist für den Losentscheid über den verwandtschaftlich bedingten Rücktritt bei Kantonsratswahlen zuständig. Entscheid des Regierungsrates vom 11. Juni 1974 (Nr. 176). Nach Art. 51 KV d
Gesamter Gesetzestext
Entscheidpublikation VVGE 1971/75 Nr. 9, S. 14:
Art. 51 KV.
Der Regierungsrat ist für den Losentscheid über den verwandtschaftlich bedingten Rücktritt bei Kantonsratswahlen zuständig.
Entscheid des Regierungsrates vom 11. Juni 1974 (Nr. 176).
Nach Art. 51 KV dürfen dem Kantonsrat Personen, die verschwägert sind, nicht gleichzeitig angehören. Über den durch Verwandtschaft bedingten Rücktritt entscheidet nötigenfalls das Los.
Wer für den Losentscheid zuständig ist, wird nicht ausdrücklich bestimmt. Die Kantonsratswahlen sind kantonale Wahlen (Art. 24 AG). Der Regierungsrat ist die oberste vollziehende Behörde des Kantons. Im vorliegenden Fall handelt es sich zudem um eine Angelegenheit, die zwei verschiedene Gemeinden betrifft. Der Regierungsrat erachtet sich deshalb als für den Losentscheid zuständig.