VVGE 1971/75 Nr. 92
VVGE 1971/75 Nr. 92Ow Verwaltungsbehoerde17.09.1974
VVGE 1971/75 Nr. 92, S. 105: Art. 27 Abs. 1 BauG. Begriff der "besonders ungünstigen Verhältnisse" beim Wiederaufbau eines abzubrechenden Gebäudes. Entscheid des Regierungsrates vom 17. September 1974 (Nr. 535). Gemäss Art. 27 BauG ist der
Entscheidpublikation VVGE 1971/75 Nr. 92, S. 105:
Art. 27 Abs. 1 BauG.
Begriff der "besonders ungünstigen Verhältnisse" beim Wiederaufbau eines abzubrechenden Gebäudes.
Entscheid des Regierungsrates vom 17. September 1974 (Nr. 535).
Gemäss Art. 27 BauG ist der Neubau abgebrochener Gebäude auch ohne Einhaltung der Grenz- und Gebäudeabstände zulässig, sofern keine besonders ungünstigen Verhältnisse bestehen bleiben, das Gesamtbild der Ortschaft nicht wesentlich beeinträchtigt und die Ausnützung der abgebrochenen Gebäude beibehalten oder verbessert, nicht aber erhöht wird. Vorbehalten bleibt die Entschädigungsordnung bei veränderten Abstandsgrenzen von Art. 140 EG zum ZGB. Unbestritten ist im vorliegenden Fall, dass das Gesamtbild der Ortschaft nicht beeinträchtigt und die Ausnützungsziffer nicht erhöht wird. Es geht also einzig darum abzuklären, ob besonders ungünstige Verhältnisse entstehen oder bestehen bleiben.
Die Formulierung "besonders ungünstige Verhältnisse" von Art. 27 Abs. 1 BauG bezieht sich gemäss Doktrin und Praxis vor allem auf schlechte hygienische Verhältnisse oder auf eine speziell untragbare Gefährdung der Verkehrssicherheit (vgl. Kommentar Stüdeli zu Art. 26 Abs. 1a BauG). Da die hygienischen Verhältnisse durch den geplanten Neubau entschieden verbessert werden, bleibt als prüfenswerter Einwand einzig noch die Gefährdung der Verkehrssicherheit bestehen.
Die Beschwerdeführerin wendet ein, durch die Verwirklichung des Bauprojektes würden besonders ungünstige Verhältnisse entstehen bzw. bestehen bleiben, denn Zugang und Zufahrt führten der Grenze entlang und seien wegen dieser Parzelle gezwungen, eine rechtwinklige Kurve zu machen. "Durch das projektierte Einfamilienhaus würde die Unübersichtlichkeit dieser Kurve für alle Zeiten weiter bestehen, was nur schon vom Standpunkt der Verkehrssicherheit aus nicht zu verantworten wäre. Eine absolut unübersichtliche rechtwinklige Kurve für Zugang und Zufahrt zu einer Schule muss unbestreitbar unter die in Art. 27 des BauG genannten besonders ungünstigen Verhältnisse eingereiht werden". Diesen Behauptungen kann nicht gefolgt werden. Obwohl die Verkehrssicherheit durch das Haus nicht eben gefördert wird, wird sie dadurch doch auch nicht in solchem Masse behindert, dass der Wiederaufbau des Gebäudes nicht mehr gestattet werden dürfte.
(Das Verwaltungsgericht hat eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde mit Urteil vom 5. Februar 1975 abgewiesen).