VVGE 1971/75 Nr. 96, S. 110: Art. 27 Abs. 2 BauG. Überprüfungsbefugnis des Regierungsrates bei der Genehmigung von Ausnahmebewilligungen. Entscheid des Regierungsrates vom 5. November 1974 (Nr. 717). Gemäss konstanter kantonaler Praxis ist
Gesamter Gesetzestext
Entscheidpublikation VVGE 1971/75 Nr. 96, S. 110:
Art. 27 Abs. 2 BauG.
Überprüfungsbefugnis des Regierungsrates bei der Genehmigung von Ausnahmebewilligungen.
Entscheid des Regierungsrates vom 5. November 1974 (Nr. 717).
Gemäss konstanter kantonaler Praxis ist im Baupolizeiwesen die Überprüfungsbefugnis des Regierungsrates umfassend, sei es, dass er als Genehmigungsbehörde für Ausnahmebewilligungen gemäss Art. 27 BauG oder als Rekursinstanz gemäss Art. 28 BauG angerufen wird. Hat der Gemeinderat hingegen eine Ausnahmebewilligung verweigert, kann sie der Regierungsrat nicht von sich aus erteilen, da er einzig über eine bereits erteilte Ausnahmebewilligung befinden darf. Zur Erteilung einer Ausnahmebewilligung kann er den Gemeinderat nur dann anhalten, wenn dieser bei genau gleich gelagerten Fällen das eine Mal eine Ausnahmebewilligung erteilt, das andere Mal aber verweigert, ohne dass stichhaltige Gründe zu einer Praxisänderung vorliegen. Dieser Grundsatz bezieht sich jedoch nur auf genau gleiche Fälle, während sonst der Umstand, dass andere Personen abweichend vom Gesetz behandelt würden, einem Beschwerdeführer keinen Anspruch gibt, ebenfalls abweichend vom Gesetz behandelt zu werden (BGE 90 I 167).