VVGE 1976/77 Nr. 1, S. 3: Art. 21 KV. Inhalt des Petitionsrechtes; Beantwortungspflicht. Entscheid des Regierungsrates vom 16. August 1977 (Nr. 393). Gemäss Art. 21 KV ist jedermann berechtigt, an die Behörden Petitionen zu richten, welche
Gesamter Gesetzestext
Entscheidpublikation VVGE 1976/77 Nr. 1, S. 3:
Art. 21 KV.
Inhalt des Petitionsrechtes; Beantwortungspflicht.
Entscheid des Regierungsrates vom 16. August 1977 (Nr. 393).
Gemäss Art. 21 KV ist jedermann berechtigt, an die Behörden Petitionen zu richten, welche sie im Rahmen ihrer Zuständigkeit zu beantworten haben. Dieses Recht gibt die Möglichkeit, an die Behörden ungehindert Bitten, Vorschläge, Kritiken in Angelegenheiten ihres Kompetenzbereiches zu richten, ohne deswegen Belästigungen oder Rechtsnachteile irgendwelcher Art befürchten zu müssen (BGE 98 Ia 488 mit Hinweisen auf Literatur und Praxis, Verwaltungspraxis der Bundesbehörden 1975 Heft 39/II Nr. 43). Hinzu kommt das weitgehende kantonale Recht mit der Antwortpflicht. Diese Pflicht bedeutet jedoch nur, dass die Petition zur Kenntnis zu nehmen und ihr Empfang mit einer Meinungsäusserung zum Inhalt zu bestätigen ist. Sie ist im Protokoll des Verfassungsrates nicht mehr umschrieben, ergibt sich aber aus der Unterscheidung zur Beschwerde, die einen Anspruch auf materielle Behandlung gibt.