VVGE 1976/77 Nr. 10, S. 11: Art. 3 BauG. Begriff der provisorischen Baute. Beschluss des Regierungsrates vom 18. Mai 1976 (Nr. 116). Es handelt sich im vorliegenden Fall um ein provisorisches Gebäude. Für derartige Bauten kann eine Ausnahm
Gesamter Gesetzestext
Entscheidpublikation VVGE 1976/77 Nr. 10, S. 11:
Art. 3 BauG.
Begriff der provisorischen Baute.
Beschluss des Regierungsrates vom 18. Mai 1976 (Nr. 116).
Es handelt sich im vorliegenden Fall um ein provisorisches Gebäude. Für derartige Bauten kann eine Ausnahmebewilligung ohne Vorliegen eines Härtefalls erteilt werden. Wie die bauliche Ausführung eines Provisoriums aussieht, also z.B. ob solide Fundamente vorgesehen sind oder nicht, hat auf den provisorischen Charakter keinen Einfluss; wichtig ist dabei nur die zeitliche Beschränkung, die der Gemeinderat richtigerweise auf drei Jahre festgelegt hat. Es geht aber nicht an, dass er jetzt schon eine unbestimmte Verlängerung vorsieht. Nach Massgabe der ersten Frist soll auch die maximale Verlängerungsfrist heute schon angegeben sein, wobei die Verlängerung nur bei Härtefällen bewilligt werden darf.