Entscheidpublikation VVGE 1976/77 Nr. 13, S. 12:
Art. 4 BauG.
Eine genügende Erschliessung setzt auch das Recht zur tatsächlichen Benützung der Zufahrt voraus.
Entscheid des Regierungsrates vom 13. Dezember 1977 (Nr. 835).
Dem Dorfschaftsgemeinderat ist beizupflichten in der Darlegung, die Einzonung eines Grundstückes bedeute nicht, dass es auch genügend erschlossen sei. Die Einzonung gibt nämlich nur die Möglichkeit, ganz allgemein ein Grundstück als überbaubar zu bezeichnen. Vor der Erteilung einer Baubewilligung ist jedoch gemäss Art. 4 BauG und Art. 46 BauR zu prüfen, ob für dieses Vorhaben eine genügende Erschliessung vorliege.
Was heisst genügende Erschliessung durch Strassen? Die "genügende Zufahrt" bildet einen der vielen unbestimmten Begriffe und wohl die wichtigste Voraussetzung der Baureife. Sie ist verkehrs-, gesundheits- und feuerpolizeilich begründet. Übersetzte Anforderungen dürfen an sie nicht gestellt werden, sie ist zweckmässig und billig auszulegen und hat sich nach der zu erwartenden Beanspruchung zu richten.
- Die Zufahrt hat bautechnisch zu genügen.
- Die Zufahrt hat verkehrstechnisch zu genügen.
- Die Zufahrt über fremdes Eigentum muss rechtlich gesichert sein. Bau und Benützung sind durch ein dingliches Recht, z.B. eine Wegdienstbarkeit, zugunsten der Bauparzelle zu gewährleisten. Der zivilrechtliche Anspruch auf einen Notweg gemäss Art. 694 ZGB genügt nicht; die Berufung auf den Notweg kann nur helfen, wenn ein solcher Weg bereits eingeräumt oder zugesichert ist.
- Schliesslich muss auch der Anschluss an die öffentliche Strasse genügen.
Eine Zufahrt muss also nicht nur in tatsächlicher sondern auch in rechtlicher Beziehung hinreichend sein und der Bauherr hat sich über die notwendigen Rechte zur tatsächlichen Benutzung der Zufahrt auszuweisen (Zimmerlin Erich, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, Aarau 1977, zu § 156 N. 8 S. 445; Zaugg Aldo, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Bern 1971, zu Art. 4 N. 9 ff. S. 65/66; Zimmerlin Erich, Kommentar zur Bauordnung der Stadt Aarau, Aarau 1960, zu § 69 N. 1 und 3, S. 245/246; Leutenegger Paul B., Das formelle Baurecht der Schweiz, Bern 1974, Kapitel 9 IV Ziff. 3 Bst. a S. 202; Zbl. 1965 S. 47 und 1966 S. 207; ungenau VVGE OW II Nr. 66 S. 71). Die Beurteilung der genügenden Zufahrt ist demzufolge im ganzen Umfang eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts. Ist der Inhalt einer bestehenden Wegdienstbarkeit streitig, muss diese privatrechtliche Angelegenheit entweder vorfrageweise oder in einem privatrechtlichen Vorverfahren geprüft werden (vgl. VVGE II Nr. 71 S. 76), denn die rechtliche Sicherung einer über fremden Grund und Boden führenden Zufahrt geschieht wohl in den Formen des Zivilrechts, hat aber baupolizeiliche Bedeutung (Zaugg a.a.O. zu Art. 2 N. 6 S. 58).