VVGE 1976/77 Nr. 19
VVGE 1976/77 Nr. 19Ow Verwaltungsbehoerde
VVGE 1976/77 Nr. 19, S. 19: Art. 22 BauG. Zuzonungen zum Baugebiet sind nur mit grösster Zurückhaltung vorzunehmen. Entscheid des Regierungsrates vom 16. März 1976 (Nr. 1240). Das Zonenplaninventar aller rechtskräftigen oder vor der Genehm
Entscheidpublikation VVGE 1976/77 Nr. 19, S. 19:
Art. 22 BauG.
Zuzonungen zum Baugebiet sind nur mit grösster Zurückhaltung vorzunehmen.
Entscheid des Regierungsrates vom 16. März 1976 (Nr. 1240).
Das Zonenplaninventar aller rechtskräftigen oder vor der Genehmigung stehenden Ortsplanungen zeigt, dass sowohl bezogen auf das ganze Kantonsgebiet wie auch innerhalb der einzelnen Gemeinden zu langfristig eingezont wurde. Die Ausrichtung und Anpassung der heute bestehenden Planungen auf kommende regionale oder kantonale Richtpläne wie auch auf zu erwartende eidgenössische und kantonale Gesetzgebungen auf dem Gebiete der Raumplanung dürfte daher in verschiedener Beziehung zu Schwierigkeiten führen. Zuzonungen sollen daher, bis die Kantonalplanung ihre Zielvorstellungen und Leitbilder formuliert hat, nur noch in Ausnahmefällen und mit grosser Zurückhaltung bewilligt werden. Solche Ausnahmefälle können zum Beispiel gegeben sein:
- wenn das eingezonte Baugebiet grösstenteils überbaut ist;
- wenn es sich um Zuzonungen kleiner Flächen als Arrondierung bestehender Bauzonen handelt;
- wenn gleichzeitig ungefähr flächengleiche Auszonungen beantragt werden und die Zuzonung als Kompensation gewertet werden kann.
Im weiteren haben Zuzonungen den allgemein gültigen ortsplanerischen Beurteilungskriterien standzuhalten. Als solche sind etwa zu nennen: Gute Qualität der Wohnlage, gute Erschliessbarkeit, Zusammenhang mit dem bereits eingezonten Gebiet bzw. mit dem Dorfganzen, gefahrlose Schulwege, gute Versorgungslage. Zu würdigen sind insbesondere auch übergeordnete Gesichtspunkte, nicht das Interesse Einzelner nach eigener Bauzone weit ab vom Siedlungsgebiet.
Das Grundstück liegt ungefähr 2,8 km nordwestlich des Dorfkerns. Kontakt zu bestehenden Überbauungen oder Bauzonen gibt es nicht. Weil es am Hangfuss liegt, kann das Areal nicht als für den Ferienhaus- oder Zweitwohnungsbau geeignet bezeichnet werden. Als Wohngebiet für Bewohner mit dauerndem Wohnsitz sind die Versorgungslage und die Beziehung zur Schule wie zu öffentlichen und privaten Dienstleistungsbetrieben nicht günstig. Die erforderlichen Erschliessungsanlagen, speziell für die Abwasserbeseitigung, sind unwirtschaftlich.
Die Einbeziehung dieses Grundstückes in den Zonenplan ist aus dieser Sicht geradezu unzweckmässig. Sie widerspräche jeder vernünftigen planerischen Gesamtkonzeption, die im Baugebiet nicht einzelne isolierte Bauparzellen sieht, sondern realistisch bemessenes, zusammenhängendes und kostengünstig erschliessbares Gebiet. Nur auf diese Weise kann der Landschaftszersiedelung Einhalt geboten werden.