VVGE 1976/77 Nr. 2, S. 3: Art. 76 Abs. 2 Ziff. 12 KV. Voraussetzung für Begnadigung und Kostenerlass. Beschluss des Regierungsrates vom 2. November 1976 (Nr. 686). Das Begnadigungsrecht bei Geldbussen ist dem Regierungsrat durch Art. 76 Ab
Gesamter Gesetzestext
Entscheidpublikation VVGE 1976/77 Nr. 2, S. 3:
Art. 76 Abs. 2 Ziff. 12 KV.
Voraussetzung für Begnadigung und Kostenerlass.
Beschluss des Regierungsrates vom 2. November 1976 (Nr. 686).
Das Begnadigungsrecht bei Geldbussen ist dem Regierungsrat durch Art. 76 Abs. 2 Ziff. 12 KV gegeben. Wiederholt hat er auch festgestellt, dass er auf die Einforderung der gerichtlich festgelegten Kosten und Gebühren ebenfalls verzichten kann.
Begnadigung und Kostenerlass wurden jedoch stets nur mit grösster Zurückhaltung ausgesprochen. Einem Gesuch wurde höchstens dann stattgegeben, wenn sich der Gesuchsteller mindestens am Rande des Existenzminimums bewegte, wenn er also richtiggehend arm war.