Entscheidpublikation VVGE 1976/77 Nr. 24, S. 25:
Art. 1 Abs. 4 VV zum BauG.
Überbau- und Näherbaurechte.
Beschluss des Regierungsrates vom 18. Mai 1976 (Nr. 116).
Das Baugesetz sieht tatsächlich kein Überbaurecht vor. Grundsätzlich ist ein solches Recht dennoch möglich; Bauten, die eine Parzellengrenze überschreiten, kommen in der Praxis vor. Die Baubewilligung könnte erteilt werden, wenn ein entsprechender Dienstbarkeitsvertrag (einfache Schriftlichkeit) mit Eintrag im Grundbuch vorläge. Für ein Näherbaurecht wird in jüngster Zeit stets die öffentliche Beurkundung des Begründungsaktes und selbstverständlich ebenfalls die Eintragung im Grundbuch verlangt.
Im vorliegenden Fall hat die Eigentümerin der beiden betroffenen Parzellen nur schriftlich die Zustimmung zum Überbau und Näherbau erteilt. Dies mag als Zusicherung einer Duldung genügen, weil es sich nur um ein Provisorium handelt und beide Parzellen der gleichen Eigentümerin gehören, wobei eine Veräusserung der einen Parzelle während der Dauer des Provisoriums nicht zu erwarten ist. Eine derartige prekaristische Gestattung (d.h. auf Zusehen hin) könnte auch im Grundbuch weder eingetragen noch vorgemerkt werden und auf eine Anmerkung ist im vorliegenden Fall zu verzichten, weil dafür kein wirkliches Bedürfnis ersichtlich ist.