VVGE 1976/77 Nr. 29
VVGE 1976/77 Nr. 29Ow Verwaltungsbehoerde28.06.1976
VVGE 1976/77 Nr. 29, S. 28: Art. 21 Bst. a BauR Engelberg. Ein Lawinenzonenplan begründet keinen Entschädigungsanspruch wegen seines generellen Bauverbots. Entscheid des Regierungsrates vom 28. Juni 1976 (Nr. 284). Da die Gefährdung eines
Entscheidpublikation VVGE 1976/77 Nr. 29, S. 28:
Art. 21 Bst. a BauR Engelberg.
Ein Lawinenzonenplan begründet keinen Entschädigungsanspruch wegen seines generellen Bauverbots.
Entscheid des Regierungsrates vom 28. Juni 1976 (Nr. 284).
Da die Gefährdung eines Grundstücks durch Naturereignisse zu seinen natürlichen Eigenschaften gehört, besitzt es eine Qualität, welche eine Überbauung naturgemäss zum vorneherein ausschliesst. Die Zuweisung eines solchen Grundstücks in die Gefahren- und damit Bauverbotszone bedeutet daher keine materielle Enteignung und begründet auch keinen Entschädigungsanspruch des Eigentümers (BGE 96 I 127, 359). Sie beruht auf gesetzlicher Grundlage (Art. 21 Bst. a BauR Engelberg) und ist im öffentlichen Interesse erfolgt, polizeilich motiviert als Schutz von Leib und Leben der Bürger.
Grundsätzlich sind die Lawinenzonen bereits im Baureglement vom 5. November 1974 mit dem Bebauungsplan festgehalten. Der Lawinenzonenplan vom 6. April 1976 brachte nur noch eine Verfeinerung der Zoneneinteilung. Eigentlich sollte ein solcher Lawinenzonenplan gar nicht geschaffen werden müssen, da vom einheimischen Landeigentümer erwartet werden könnte, dass er im lawinengefährdeten Gebiet keine Bauparzellen für Wohnhäuser veräussert. Weil aber dennoch verschiedene Bauten mitten in Lawinenzüge gestellt wurden, musste die entsprechende Zone mit dem generellen Bauverbot geschaffen werden. Diese Zone ist rechtskräftig und zu beachten. Sie dient dem Schutz von Leib und Leben der Bevölkerung. Keinesfalls hat sie aber die Wirkung, dass das Gemeinwesen verpflichtet wird, Schutzmassnahmen gegen Lawinen zu ergreifen. Das Gemeinwesen hat ja die Lawinenzonen nicht geschaffen, sondern nur planlich aufgezeichnet, wo sie sich von Natur aus befinden, damit ein potentieller Bauherr wenigstens durch einen Rechtssatz vor seiner Gefährdung geschützt werden kann.