VVGE 1976/77 Nr. 3
VVGE 1976/77 Nr. 3Ow Verwaltungsbehoerde22.11.1977
VVGE 1976/77 Nr. 3, S. 4: Art. 10 AG. Ein Gemeinderat kann seinen Antrag im offenen oder geheimen Verfahren bis zum Beginn der Abstimmung zurückziehen. Entscheid des Regierungsrates vom 22. November 1977 (Nr. 748). 1. Offene und geheime Ab
Entscheidpublikation VVGE 1976/77 Nr. 3, S. 4:
Art. 10 AG.
Ein Gemeinderat kann seinen Antrag im offenen oder geheimen Verfahren bis zum Beginn der Abstimmung zurückziehen.
Entscheid des Regierungsrates vom 22. November 1977 (Nr. 748).
Offene und geheime Abstimmung an der Urne stehen sich als zwei mögliche Verfahrensarten gleichwertig gegenüber. Wenn im Abstimmungsgesetz nichts anderes gesagt ist, kann also der Gemeinderat eine Abstimmung in einem der beiden Verfahren durchführen.
Eine vom Kantonsrat verabschiedete Verordnung kann nicht mehr zurückgezogen werden, wenn ein Referendum dagegen ergriffen worden ist, weil sie allen Erfordernissen ausser der zusätzlichen Volksabstimmung genügt und ohne Referendum sofort in Rechtskraft treten würde. Damit ist die Traktandenliste einer Gemeindeversammlung nicht vergleichbar, weil es sich da erst um Anträge handelt, die noch der Annahme bedürfen, bevor sie rechtskräftig werden können.
Grundsätzlich sind Anträge also rückziehbar. In bezug auf die offene Abstimmung ist dies in Art. 10 AG ausdrücklich festgehalten. Der Akzent liegt bei dieser Bestimmung nicht auf der Rückzugsmöglichkeit, die als selbstverständlich vorausgesetzt wurde, sondern auf dem spätesten Zeitpunkt.
Über Rückzug von Anträgen, die an die Urne gehen, ist im Gesetz nichts gesagt. Analogerweise müsste man hier eine Rückzugsmöglichkeit bis zur Öffnung der Vorurne annehmen.
Weil sich das Begehren nur auf das einzuschlagende Verfahren bezieht, kann damit auch nicht verlangt werden, über ein Traktandum müsse abgestimmt - an der Urne - und es dürfe nicht mehr zurückgezogen werden. Dem Gemeinderat steht es in jedem Fall bis zum Beginn einer Abstimmung frei, seinen Antrag zurückzuziehen.
Will ein Stimmbürger, dass über einen Antrag abgestimmt wird, so hat er dazu eine Initiative einzureichen.