VVGE 1976/77 Nr. 30
VVGE 1976/77 Nr. 30Ow Verwaltungsbehoerde
VVGE 1976/77 Nr. 30, S. 29: Art. 4 VV zum BMR. Zweckmässigkeitsprüfung auch bei der Behandlung von Beschwerden gegen die Abweisung eines Einzonungsgesuches. Entscheid des Regierungsrates vom 16. März 1976 (Nr. 1240). Niemand hat einen Rech
Entscheidpublikation VVGE 1976/77 Nr. 30, S. 29:
Art. 4 VV zum BMR.
Zweckmässigkeitsprüfung auch bei der Behandlung von Beschwerden gegen die Abweisung eines Einzonungsgesuches.
Entscheid des Regierungsrates vom 16. März 1976 (Nr. 1240).
Niemand hat einen Rechtsanspruch darauf, dass sein Grundstück in eine Bauzone aufgenommen wird. Hingegen besteht ein Anspruch darauf, bei gleichen Verhältnissen gleich behandelt zu werden. Ein Gemeinderat darf daher nicht willkürlich einige Grundstücke in die Bauzone aufnehmen und andere ausschliessen. Gemäss Art. 89 Abs. 1 KV ist darum der Beschluss des Einwohnergemeinderates auf seine Rechtmässigkeit hin (einschliesslich Ermessensüberschreitung und -missbrauch) zu überprüfen.
Doch ist der Regierungsrat - wie er wiederholt festgehalten hat - im vorliegenden Fall nicht auf die Rechtmässigkeitskontrolle beschränkt. Nachdem ihn Art. 4 VV zum BMR im Genehmigungsverfahren ermächtigt, Baureglemente und Zonenpläne hinsichtlich der Raumplanung auch einer Zweckmässigkeitskontrolle zu unterziehen, ist es zur Vermeidung von Widersprüchen gegeben, die Zweckmässigkeitsprüfung auf das Beschwerdeverfahren auszudehnen. Freilich aber bewegt sich auch diese Kognition in Grenzen. Sie muss unter dem beschränkten Blickwinkel qualifizierter Unangemessenheit gehandhabt werden, wozu vor allem jene Übermarchungen zu rechnen sind, die wichtige Anliegen des Bundes, des Kantons oder anderer Gemeinden beeinträchtigen, oder welche die Entwicklung der eigenen Gemeinde in schwerwiegender Weise zu stören drohen. Rügen, die ausschliesslich den kommunalen Bereich betreffen, sind dabei immer noch mit besonderer Zurückhaltung zu beurteilen, da Wesen und Schutzfunktion der Gemeindeautonomie den Obwaldner Gemeinden einen relativ erheblichen Ermessensspielraum gewähren.