VVGE 1976/77 Nr. 32, S. 30: Art. 13 VV zum GSchG. Anschlussgebühren verjähren in 10 Jahren. Entscheid des Regierungsrates vom 30. März 1976 (Nr. 1325). Es ist zu prüfen, ob die Einrede der Verjährung zutrifft. Die Rechtssicherheit gebietet
Gesamter Gesetzestext
Entscheidpublikation VVGE 1976/77 Nr. 32, S. 30:
Art. 13 VV zum GSchG.
Anschlussgebühren verjähren in 10 Jahren.
Entscheid des Regierungsrates vom 30. März 1976 (Nr. 1325).
Es ist zu prüfen, ob die Einrede der Verjährung zutrifft. Die Rechtssicherheit gebietet, dass nicht nur privatrechtliche sondern auch öffentlichrechtliche Forderungen nicht auf unbestimmte Zeit bestehen bleiben, sondern nach einem gewissen Zeitablauf durch Verjährung untergehen sollen (ZBl 1971, S. 330). Nach konstanter Praxis des Bundesgerichts (vgl. BGE 85 I 183) ist die Verjährungsfrist für öffentlichrechtliche Ansprüche beim Fehlen einer besonderen positiven Vorschrift in Anlehnung an die Ordnung zu bestimmen, die für zivilrechtliche Ansprüche gilt. Für einmalig geschuldete Forderungen beträgt die Verjährungsfrist grundsätzlich 10 Jahre (Art. 127 OR). Bei der Abgabe an die Erstellung von Abwasseranlagen im Sinne einer Anschlussgebühr handelt es sich um eine einmalige Gegenleistung des Grundeigentümers dafür, dass er das Recht erhält, die Kanalisation für die Ableitung der Abwasser zu benutzen (BGE 92 I 455). Da das Hotel im Jahre 1968 an die öffentliche Kanalisation angeschlossen wurde, ist die Forderung der Gemeinde noch nicht verjährt.