Entscheidpublikation VVGE 1976/77 Nr. 33, S. 30:
Art. 16 SVG.
Führerausweisentzug nach Aquaplaning.
Entscheid des Regierungsrates vom 12. Juli 1977 (Nr. 351).
Der Beschwerdeführer anerkennt, dass er die Beherrschung über sein Fahrzeug verloren hat. Er begründet diese Tatsache mit den misslichen Strassenverhältnissen zur Unglückszeit. Auf der Strasse sei mangels genügender Entwässerung ein Wasserlauf entstanden, der von ihm nicht beachtet worden sei und eine akute Schleudergefahr heraufbeschworen habe.
Diese Sachverhaltsdarstellung lässt auf das Phänomen des Aquaplaning schliessen. Zwischen Strasse und Pneu bildet sich ein Wasserfilm, der ab einer bestimmten Geschwindigkeit Lenkmanöver verunmöglicht. Drei Komponenten haben auf das Entstehen eines Aquaplaning Einfluss: Der Zustand der Fahrbahn, der Zustand der Pneus und die gefahrene Geschwindigkeit.
a) Die Behauptung des Beschwerdeführers, die erwähnte Teilstrecke sei mangels genügender Wasserbeseitigung besonders unfallträchtig, trifft nach Angaben der kantonalen Verkehrspolizei nicht zu. Der Ablauf des Regenwassers kann sich bei sehr starken Regenfällen leicht verzögern und führt somit zu nassen Fahrbahnen. Jede Asphalt- und jede Betonstrasse birgt diese Gefahr des Aquaplaning.
b) Der Polizeirapport sagt nichts über den Zustand der Pneus aus. Der Beschwerdeführer selbst hingegen gab zu Protokoll, er habe gewusst, dass die hinteren Pneus seines Fahrzeuges nur noch ca. 1,5 mm Profil aufwiesen. Es könnte sein, dass dieser Unfall mit neuen Pneus nicht passiert wäre.
c) Die beste Massnahme gegen Aquaplaning, die zudem ausschliesslich in den Verantwortungsbereich des Fahrzeuglenkers gehört, ist das Anpassen der Geschwindigkeit an die äusseren Gegebenheiten. Nach dem heutigen Stand der Kenntnis über das Entstehen des Aquaplaning kann dieses Phänomen bei leicht oder mittel abgefahrenen Pneus ab 70 bis 80 km/h auftreten. Wer mit 90 bis 95 km/h bei starkem Regen mit Pneus fährt, die als abgefahren bezeichnet werden müssen, schafft eine ernste Gefahr für seine Sicherheit und die der andern Strassenbenützer. Der Beschwerdeführer hätte seine Geschwindigkeit mässigen müssen. Dies umsomehr, als Radio und Presse seit Jahren auf das Aquaplaning aufmerksam machen und Geschwindigkeiten von über 80 km/h bei starkem Regen als kritisch bezeichnen.
Angesichts der schweren Verkehrsgefährdung und des nicht geringen Verschuldens des Beschwerdeführers musste ihm der Führerausweis entzogen werden. Nachdem er im Jahre 1974 bereits zweimal mit einem Fahrverbot für Motorfahrräder belegt und im Jahre 1976 verwarnt werden musste, war es angebracht, den Entzug nicht auf die minimale gesetzliche Frist von einem Monat zu beschränken, sondern für zwei Monate zu verfügen, sodass diese Massnahme den Beschwerdeführer veranlassen muss, künftig vorsichtiger und verantwortungsvoller zu fahren.