Entscheidpublikation VVGE 1976/77 Nr. 34, S. 31:
Art. 16 Abs. 3 Bst. a SVG.
Wer in voller Fahrt einen Flecken von der Frontscheibe putzt, gefährdet den Verkehr schwer. Die Dauer des Führerausweisentzuges hat sich aber auch nach der Notwendigkeit zu bemessen, auf das Führen eines Fahrzeuges angewiesen zu sein.
Entscheid des Regierungsrates vom 25. Oktober 1977 (Nr. 662).
Der Beschwerdeführer fuhr mit seinem Personenwagen auf der N8 von Sarnen Richtung Luzern. Wie er sich auf der Höhe des Wichelsees in Kägiswil befand, wollte er gemäss seiner Darstellung an der Innenseite der Frontscheibe einen Flecken entfernen. Während dieser Reinigungsaktion lenkte er seinen PW unbeabsichtigt allmählich nach rechts und geriet über die rechte Fahrbahnrandmarkierung hinaus. Als er plötzlich bemerkte, dass er auf einen Markierungspfahl zufuhr, steuerte er brüsk nach links und geriet dabei teilweise auf die linke Fahrbahn. Dadurch drängte er den nachfolgenden Fahrzeuglenker, der zum Überholen angesetzt hatte, auf den linken Pannenstreifen ab. Dieses Überholmanöver konnte zwar ohne seitliche Touchierung abgeschlossen werden, doch kam der nachfolgende Wagen beim brüsken Einbiegen - veranlasst durch einen entgegenkommenden PW - ins Schleudern und prallte mit der linken Vorderfront gegen die rechte Leitplanke.
Nach der Rechtsprechung gefährdet ein Fahrzeugführer den Verkehr in schwerer Weise, wenn er durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer hervorruft oder in Kauf nimmt (BGE 103 Ib 40). Es lässt sich nicht bestreiten, dass das Verhalten des Beschwerdeführers objektiv geeignet war, die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer ernstlich zu gefährden.
Das Tatbestandsmerkmal der verschuldeten Verletzung grundlegender Verkehrsregeln ist nach Meinung der Vorinstanz ebenfalls erfüllt. Der Beschwerdeführer hingegen erachtet sein Verschulden als gering. Im Bestreben, die Fahrsicherheit durch das Entfernen des Fleckens, zu erhöhen, der ihn in der Sicht behinderte, habe er für einen kurzen Moment die Herrschaft über sein Fahrzeug verloren.
Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Auch wenn das Entfernen eines Fleckens an der Frontscheibe mit dem Nastuch nicht als rücksichtslos und grobfahrlässig bezeichnet werden kann, gilt es doch zu bedenken, dass die Tätigkeit während voller Fahrt auf einer Autostrasse und bei einer Geschwindigkeit von rund 100 km/h ausgeführt wurde. Es entspricht durchaus allgemeiner Erfahrung, dass Reinigungsarbeiten an der Frontscheibe ein hohes Mass an Aufmerksamkeit beanspruchen, Aufmerksamkeit, die auf die Strasse und den Verkehr verwendet werden sollte. Dass eine saubere Frontscheibe die Verkehrssicherheit erhöht, ist unbestritten. Doch geht es nicht an, dadurch die weiteren automobilistischen Pflichten zu vernachlässigen. Korrekt und auch den Verhältnissen angemessen wäre gewesen, auf dem Pannenstreifen anzuhalten, den Flecken zu beseitigen und anschliessend die Fahrt fortzusetzen. Indem der Beschwerdeführer dieser Pflicht nicht nachkam, hat er seine Aufmerksamkeit von der Strasse abgewandt und dadurch eine schwere Gefährdung für die übrigen Verkehrsteilnehmer hervorgerufen. Dieses Verhalten ist von ihm zu verantworten. Ein obligatorischer Entzugsgrund im Sinne von Art. 16 Abs. 3 SVG ist gegeben.
Ergibt sich demnach, dass eine schwere Verkehrsgefährdung vorliegt, so kann von einem Entzug des Führerausweises nicht abgesehen werden. Bei der Bemessung der Dauer des Warnungsentzugs sind vor allem die Schwere des Verschuldens, der Leumund als Motorfahrzeugführer und die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen, zu berücksichtigen (Art. 33 Abs. 2 VZV). Der Aufmerksamkeitsmangel, der dem Fahrzeuglenker zur Last fällt, muss als bewusste Fahrlässigkeit bewertet werden und stellt kein leichtes Verschulden dar. Vom Verschulden her wäre die ausgesprochene Entzugsdauer von zwei Monaten vertretbar. Der Beschwerdeführer übt jedoch zur Zeit den Beruf eines Vertreters aus. Er ist seit Ende 1972 im Besitze des Führerausweises und in der Zeit bis heute anstandslos zehntausende von Kilometern gefahren. Diese Tatsache - vom Berufe her aufs Auto angewiesen, tadelloser automobilistischer wie auch allgemeiner Leumund - lassen eine Verdoppelung der minimalen Entzugsdauer als zu harte Massnahme erscheinen. Es gilt zu berücksichtigen, dass auch der Entzug auf einen Monat den Beschwerdeführer hart trifft; um die gleiche Wirkung bei einem Sonntagsfahrer zu erzielen, müsste eine mehrmonatige Entzugsdauer verfügt werden. Auch kann die Prognose gewagt werden, dass eine kurze Entzugsdauer ihren Warneffekt erfüllt und den Beschwerdeführer von weitern verkehrsgefährdenden Fahrregelverletzungen abhält.