VVGE 1976/77 Nr. 4, S. 5: Art. 54 AG. Mängel in der Formulierung der Abstimmungsfrage sind sofort und vor der Abstimmung zu rügen, damit sie vor der Abstimmung behoben werden können und diese nicht wiederholt zu werden braucht. Entscheid d
Gesamter Gesetzestext
Entscheidpublikation VVGE 1976/77 Nr. 4, S. 5:
Art. 54 AG.
Mängel in der Formulierung der Abstimmungsfrage sind sofort und vor der Abstimmung zu rügen, damit sie vor der Abstimmung behoben werden können und diese nicht wiederholt zu werden braucht.
Entscheid des Regierungsrates vom 4. Januar 1977 (Nr. 919).
Gemäss Art. 54 AG können Abstimmungen der Gemeinde innert 20 Tagen durch schriftliche und begründete Beschwerde beim Regierungsrat angefochten werden. Als Beschwerdegründe gelten Rechtsverletzungen sowie Verfahrensmängel, welch letztere bei der amtlichen Vorbereitung oder Durchführung der Abstimmung vorgekommen und von entscheidendem Einfluss auf deren Ergebnis gewesen sind oder sein konnten. Die Formulierung einer Abstimmungsfrage ist von entscheidendem Einfluss auf das Ergebnis einer Abstimmung. Die materielle Voraussetzung ist im vorliegenden Fall deshalb gegeben.
Gemäss Lehre und Rechtsprechung sind Beanstandungen der Fragestellung an den Stimmbürger sofort und vor der Abstimmung vorzubringen, denn ein Stimmbürger verwirkt grundsätzlich das Recht zur Anfechtung eines Abstimmungsergebnisses, wenn er es unterlässt, Fehler bei der Vorbereitung des Urnengangs sofort durch Einsprache oder Beschwerde zu rügen, damit der Mangel noch vor der Abstimmung behoben werden kann und diese nicht wiederholt zu werden braucht. Zu den sofort zu rügenden Mängeln bei der Vorbereitung einer Volksabstimmung gehören insbesondere auch Fehler bei der Formulierung der Abstimmungsfrage (vgl. BGE 89 I 400,98 Ia 620,99 Ia 644 sowie Imboden/Rhinow, Verwaltungsrechtsprechung, 5. Auflage Nr. 79 B III d S. 490).