Entscheidpublikation VVGE 1976/77 Nr. 41, S. 51:
a) Art. 64 Bst. a GOG; Art. 5 und Art. 9 VV zum BauG.
Die Legitimation zur Baueinsprache und zur Beschwerdeerhebung beim Regierungsrat kann nicht enger umschrieben werden als jene zur Beschwerdeerhebung beim Verwaltungsgericht (Erwägung 1a). Legitimation zur Erhebung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Erwägung 1b)).
b) Art. 65 Bst. b GOG.
Neue Tatsachen können im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren nur soweit geltendgemacht werden, als der angefochtene Entscheid dazu Anlass gibt (Erwägung 3b).
Verhältnis zwischen Untersuchungsmaxime und der nur beschränkten Möglichkeit, im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren neue Tatsachen geltend zu machen (Erwägung 3c).
c) Art. 6 BauG.
Privatrechtliche, öffentlichrechtliche und gemischtrechtliche Bauvorschriften (Erwägung 4).
Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 27. April 1977.
Sachverhalt:
Der Einwohnergemeinderat von Alpnach hatte Frau F. die Baubewilligung für den Bau von zwei Mehrfamilienhäusern erteilt. Der Einwohnergemeinderat erachtete die bestehende Zufahrtsstrasse für den einen Block als genügend; hingegen verlangte er, dass bei Baubeginn des zweiten Blocks die 4 m breite Zufahrtsstrasse auf 5 m verbreitert sowie zusätzlich mit einem 1,5 m breiten Trottoir versehen würde. Gegen den ablehnenden Einspracheentscheid des Einwohnergemeinderates rekurrierte die Nachbarin B. an den Regierungsrat und machte wie schon in der Einsprache geltend, eine Fahrbahnbreite von 4 m sei unzureichend, zumal ein Näherbaurecht ihr gestatte, bis an die Zufahrtsstrasse zu bauen. Des weitern machte sie geltend, Block 2 unterschreite gegenüber ihrer Parzelle den Grenzabstand, mit welcher Rüge der Gemeinderat sich gar nicht auseinandergesetzt hätte. Da sie aufgrund eines Näherbaurechts befugt sei, auf die Grenze zu bauen, gehe der dadurch auf ihrer Parzelle fehlende gesetzliche, grosse Grenzabstand zu Lasten der andern Parzelle. Ferner machte die Beschwerdeführerin geltend, die nordwestlich gelegenen Wohnungen würden zu wenig besonnt und die vorgesehene Konstruktion der Nordfassade verunstalte das Orts- und Landschaftsbild.
Der Regierungsrat trat auf die Beschwerde nicht ein, soweit damit ungenügende Zufahrt und Besonnung gerügt wurden. Die Rüge der Verunstaltung wurde abgewiesen. Zur Geltendmachung einer Verletzung des Grenzabstandes wurde die Beschwerdeführerin auf den Zivilrechtsweg verwiesen. Dagegen erhob Frau B. Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Dabei rügte sie wiederum die ungenügende Zufahrt und die Verweisung auf den Zivilrechtsweg. Neu machte sie geltend, durch die zu erwartende Mehrbeanspruchung der Zufahrtsstrasse würde ihre eigene Zufahrt beeinträchtigt. Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerde, soweit es darauf eingetreten ist, abgewiesen.
Aus den Erwägungen:
Gemäss Art. 5 Abs. 4 der VVzumBauG vom 18. April 1972 sind zur öffentlichrechtlichen Einsprache Personen und Amtsstellen legitimiert, die ein schutzwürdiges Interesse nachweisen. Zur Beschwerde an den Regierungsrat sind Baugesuchsteller und Einsprecher befugt, deren Einsprachen abgewiesen wurden (Art. 9 Abs. 1 VVzumBauG), selbstredend unter der Voraussetzung des Nachweises eines schutzwürdigen Interesses. Die Befugnis zur Beschwerdeerhebung beim Regierungsrat kann vernünftigerweise nicht enger umschrieben werden als jene zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Gemäss Art. 64 Bst. a GOG ist zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde befugt,
"wer durch die angefochtene Verfügung betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat".
Aus dem erwähnten Sachzusammenhang ergibt sich, dass die verwaltungsgerichtliche Auslegung des "schutzwürdigen Interesses" auch hinsichtlich der Befugnis zur Einsprache an den Gemeinderat (Art. 5 VVzBauG) und zur Beschwerde an den Regierungsrat (Art. 9 VVzBauG) massgebend ist. Die Regelung der Beschwerdebefugnis in Art. 64 GOG entspricht im übrigen der in Art. 103 Bst. a OG verankerten Ordnung der Legitimation zur bundesrechtlichen Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht.
b) Mit der Umschreibung der Beschwerdebefugnis als Sachurteilsvoraussetzung soll die Popularbeschwerde ausgeschlossen werden: "Auf diese Bestimmung kann sich demnach nicht berufen, wer durch eine angefochtene Verfügung nicht mehr als irgendjemand oder die Allgemeinheit betroffen wird. Der Beschwerdeführer muss durch die Verfügung in höherem Masse als jedermann besonders und unmittelbar berührt sein; erforderlich ist eine beachtenswerte, nahe Beziehung des Beschwerdeführers zur Streitsache... Dies gilt insbesondere auch für den Privaten, der eine jemand anders begünstigende Verfügung anficht" (BGE 99 Ib S. 107 Bst. b). Damit bestimmt sich die Beschwerdebefugnis nicht mehr allein nach der - objektiv betrachteten - Schutzrichtung der angeblich verletzten öffentlichrechtlichen Vorschrift, sondern in erster Linie nach dem wohlverstandenen subjektiven Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers. Entscheidend ist somit nicht, ob der Beschwerdeführer eine Verletzung in seinen subjektiven, von der Rechtsordnung gewährleisteten Rechten darzutun vermag, sondern ob ihm bei vernünftiger Würdigung ein Interesse zugestanden werden muss, eine ihn berührende Verfügung anzufechten und die von ihm vorgetragene Rechtsbehauptung bestätigt zu bekommen. Dieses Interesse kann ein tatsächliches sein, sofern es die geforderte Intensität aufweist (vgl. Gygi, Verwaltungsrechtsprechung und Verwaltungsverfahren im Bund, 105 f; A. Grisel, Droit administratif suisse, 477 f; BVR 1974 Nr. 56). Demnach kommt es für die Umschreibung der Beschwerdebefugnis nicht auf das schematische Kriterium an, ob die von der Beschwerdeführerin angerufene Baurechtsnorm nachbarschützend oder ausschliesslich dazu bestimmt ist, den Interessen der Allgemeinheit zu dienen. Entscheidend ist vielmehr, ob im Einzelfall die Beschwerdeführerin als Nachbarin durch die erteilte Baubewilligung im erforderlichen Masse, d.h. intensiver als irgendjemand anderes oder die Allgemeinheit betroffen ist. Es gilt nun, dies anhand der von der Beschwerdeführerin geltendgemachten Beschwerdegründe im einzelnen zu überprüfen.
Auch wenn auf der vier Meter breiten Zufahrt ein Kreuzen von Fahrzeugen nicht möglich sein sollte, wie die Beschwerdeführerin es geltend macht, namentlich wenn die gleiche Strasse auch noch dem Fussgängerverkehr dienen sollte, wird die Beschwerdeführerin dadurch nicht mehr und nicht weniger betroffen als irgendjemand. Sie ist deshalb zur Rüge der ungenügenden Erschliessung (Art. 4 Abs. 1 BauG) und der nicht hinreichenden Zufahrt (Art. 3 Abs. 1 Bst. b BauR) nicht befugt. Dasselbe gilt für die Rüge, die Einmündung der Zufahrtsstrasse in die Kantonsstrasse sei wegen der starken Steigung der Zufahrtsstrasse und wegen der im Einmündungsbereich auf dem Parkplatz des Restaurants Alpina häufig parkierten Fahrzeuge unübersichtlich. In diesem Zusammenhang darf darauf hingewiesen werden, dass die Beschwerdeführerin selber regelmässig diese Einmündung in die Kantonsstrasse benützt. Der Regierungsrat ist zu Recht auf diese Rüge nicht eingetreten.
Wohl hatte die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemacht, die Zufahrt sei ungenügend, namentlich würde die Zufahrtsstrasse das Kreuzen zweier Fahrzeuge nicht gestatten, doch macht sie erstmals im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltend, durch eine Mehrbeanspruchung der Zufahrtsstrasse würde ihre eigene Zufahrt beeinträchtigt. Namentlich hatte die Beschwerdeführerin weder im Einsprache- noch im Beschwerdeverfahren geltend gemacht, dass zugunsten ihres Grundstücks und zu Lasten des Baugrundstücks ein Zufahrtsrecht bestehe.
b) Die Verordnung über das Verwaltungsgerichtsverfahren enthält keine Vorschriften darüber, ob die Parteien im verwaltungsgerichtlichen Verfahren neue Tatsachen geltendmachen können. Es wäre nun aber falsch, daraus den Schluss zu ziehen, im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren könnten Nova beliebig vorgebracht werden.
Gemäss Art. 65 GOG können im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren "Rechtsverletzung einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens" und "offensichtlich unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes" gerügt werden.
Ob die Vorinstanz gesetzmässig entschieden habe, muss notwendigerweise gestützt auf jene Grundlagen geprüft werden, auf die die Vorinstanz bei ihrem Entscheid sich stützen musste. Daraus ergibt sich zwangsläufig die Konsequenz, dass neue Vorbringen tatsächlicher Art grundsätzlich ausgeschlossen sind. Es kann aber vorkommen, dass erst die Erwägungen des angefochtenen Entscheides den Parteien die Erheblichkeit von Tatsachen zeigen, die sie bisher als unerheblich angesehen und daher nicht geltend gemacht haben. Solche Tatsachen müssen die Parteien vorbringen können (vgl. auch § 154 Abs. 2 Luzernisches Verwaltungsrechtspflegegesetz; § 52 Abs. 2 Zürcherisches Verwaltungsrechtspflegegesetz).
c) Weder im Einsprache- noch im Beschwerdeverfahren hatte die Beschwerdeführerin geltend gemacht, durch die Zufahrt zu den Blöcken würde ihr eigenes, im Grundbuch zu Lasten des Baugrundstücks eingetragenes Zufahrtsrecht beeinträchtigt. Die Erhebung dieses Einwands wurde aber auch nicht erst durch den angefochtenen Entscheid und dessen Erwägungen notwendig.
Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz nun aber vor, sie hätte diese Umstände von sich aus beachten müssen, was der Rüge der Verletzung der Untersuchungspflicht gleichkommt.
Dem ist entgegenzuhalten, dass die im Verwaltungsprozess allgemein anerkannte Untersuchungsmaxime nicht so weit gehen kann, dass die zuständige Behörde den Sachverhalt unter jedem nur erdenklichen, von den Parteien nicht geltend gemachten Gesichtspunkte überprüfen muss (vgl. F. Gygi, Verwaltungsrechtspflege und Verwaltungsverfahren im Bund, Bern 1969, S. 61). Es müsste sich schon um eine offensichtlich unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts handeln (Art. 65 Bst. b GOG). Das Ausserachtlassen des Umstandes, dass durch eine Mehrbelastung der Zufahrtsstrasse die Beschwerdeführerin und deren Hausmieter in Verkehrsstockungen verwickelt werden könnten und deshalb ihre eigene Zufahrt möglicherweise beeinträchtigt würde, kann nicht als offensichtlich unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes betrachtet werden. Es liegt somit keine Rechtsverletzung vor. Das Gericht tritt auf diese neu vorgebrachten Tatsachenbehauptungen nicht ein.
d) Soweit die Beschwerde gegen die Feststellungen des Regierungsrates als Aufsichtsbehörde sich wendet, kann auf sie ebensowenig eingetreten werden. Das Verwaltungsgericht hat im Entscheid vom 8. Juni 1976 i.S. Einwohnergemeinde Lungern c. Regierungsrat Obwalden sich auf den Standpunkt gestellt, Entscheide des Regierungsrates in Erledigung von Aufsichtsbeschwerden, in denen der Regierungsrat eine Funktion der Verwaltungs- und Gemeindeaufsicht ausübe, seien nicht justiziabel und könnten deshalb vom Verwaltungsgericht nicht überprüft werden. Das Gerichtsorganisationsgesetz sieht allerdings in Art. 63 die praktisch uneingeschränkte Generalklausel vor. Die erwähnte Begrenzung ergibt sich indessen aus der Verfassung, da nach Art. 89 KV der Regierungsrat in der Funktion als Verwaltungs- und Gemeindeaufsichtsbehörde oberste Instanz ist.
b) Neben öffentlichrechtlichen, baupolizeilichen Vorschriften sind die Kantone ausserdem befugt, zivilrechtliche Bauvorschriften, insbesondere über die Bauabstände zu erlassen (Art. 686 ZGB). Kantonale Bauvorschriften können öffentlichrechtlicher oder privatrechtlicher Natur sein oder auch zugleich dem öffentlichen und privaten Recht angehören (sog. gemischtrechtliche Normen). Welchem Rechtsgebiet eine kantonale Bauvorschrift angehört, ist auf dem Wege der Auslegung zu ermitteln (BGE 90 I S. 208).
Nach Lehre und Praxis handelt es sich bei Vorschriften über das nachbarliche Verhältnis, insbesondere bei den Abstandsbestimmungen um solche gemischtrechtliche Normen (ZBl 1971 S. 333; BVR 1961, ff; Liver, Rechtliche Probleme des Bauens, 29 ff; ZHVGr 1974 Nr. 1; Imboden/Rhinow, 1976, Band I, 16).
Soweit Grenzabstände rechtsgeschäftlich verringert bzw. auf die in Betracht fallenden Nachbargrundstücke verschieden verlegt werden können, was aufgrund des Art. 6 Abs. 4 BauG unter Einhaltung des Gebäudeabstandes möglich ist, kommt ihnen privatrechtlicher Charakter zu (vgl. SJZ 1969, S. 261). Trotz der Möglichkeit, über Grenzabstände privatrechtliche Vereinbarungen zu treffen, sind diese Bestimmungen nicht in jedem Falle rein privatrechtlicher Natur: Eine Verringerung des gesetzlichen Grenzabstandes kann seiner Abhängigkeit vom öffentlichrechtlichen und zwingenden Gebäudeabstand wegen nur bewilligt werden, wenn die Zustimmung des Nachbarn (im Grundbuch eingetragene Dienstbarkeit) vorliegt, den fehlenden Grenzabstand auf seinem Grundstück aufzunehmen. Bei Duldung der Unterschreitung des Grenzabstandes durch den Nachbarn hat die Baubewilligungsbehörde zu intervenieren, wenn dadurch zwingende Gebäudeabstandsvorschriften verletzt werden (Kommentar Haab N 7 zu Art. 680 ZGB). Ist demnach die Einhaltung des Gebäudeabstandes nicht gewährleistet, ist der Grenzabstand öffentlichrechtlicher Natur und die Unterschreitung desselben ist von der Baubewilligungsbehörde zu verweigern.
Hält hingegen ein Bauvorhaben (x) den gesetzlichen Grenzabstand ein, ist damit auch die Einhaltung des Gebäudeabstandes gewährleistet, da die Baubewilligungsbehörde den Nachbarn bei einem künftigen Bauvorhaben (y), unbekümmert privater Vereinbarungen, dazu wird verhalten können, seinerseits den gesetzlichen Grenzabstand einzuhalten. Ist derart die Einhaltung des Gebäudeabstandes gewährleistet, ist der Grenzabstand beim Bauvorhaben (x) privatrechtlicher Natur, d.h. die Baubewilligungsbehörde braucht nicht danach zu fragen, ob das Bauvorhaben bei Einhaltung des gesetzlichen Grenzabstandes möglicherweise eine privatrechtliche Abstandsvereinbarung verletze. Will der Nachbar der Ausübung eines Näherbaurechts sich nicht begeben, hat er seine Ansprüche auf dem Zivilrechtswege zu verfolgen.
c) Im vorliegenden Falle beträgt der gesetzliche Grenzabstand von Block II unbestrittenermassen 8,25 m. Der tatsächliche Abstand, den Block II vom Nachbargrundstück einhält, beträgt 14,25 m.
Da der gesetzliche Grenzabstand eingehalten ist, also der Baubewilligung keine Gründe des öffentlichen Rechts entgegenstehen, hat der Regierungsrat die Beschwerde zu Recht auf den Zivilrechtsweg verwiesen (vgl. Art. 6 VVzumBauG). Die Beschwerde ist unbegründet und deshalb vollumfänglich abzuweisen.