Entscheidpublikation VVGE 1976/77 Nr. 42, S. 55:
Art. 63 GOG.Parteifähigkeit im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht.
a) Wer parteifähig ist, bestimmt für private Subjekte das Zivilrecht, für öffentliche das Staats- und Verwaltungsrecht (Erwägung 1).
b) Das einzelne Mitglied einer Erbengemeinschaft hat hinsichtlich Fürsorgehandlungen ein Individualklagerecht, ist also in diesem beschränkten Rahmen parteifähig (Erwägung 2 und Erwägung 3).
Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 8. Februar 1977.
Sachverhalt:
R. hat als Mitglied einer Erbengemeinschaft, die Eigentümerin eines Gastwirtschaftsbetriebes ist, u.a. gegen die Zusicherung des Wirtschaftspatentes an die Korporation Kerns durch den Regierungsrat wegen Verletzung der gewerbepolitischen Bedürfnisklausel beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben. Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerde an die Hand genommen.
Aus den Erwägungen:
Wer parteifähig d.h. im prozessualen Sinne rechtsfähig ist, bestimmt für private Subjekte das Zivilrecht, für öffentliche das Staats- und Verwaltungsrecht (Kummer, Grundriss des Zivilprozessrechts, Bern 1974, 54 f.). Es stellt sich die Frage, ob auf die Beschwerde, die nicht von allen Mitgliedern der Erbengemeinschaft unterzeichnet ist, überhaupt eingetreten werden könne.
In früheren Entscheiden (78 I 106 und 71 I 183 f). hatte das Bundesgericht die Parteifähigkeit (zur Erhebung einer staatsrechtlichen Beschwerde) von Personenvereinigungen, welchen nicht das Recht der Persönlichkeit zusteht, grundsätzlich verneint, ist aber auf die Beschwerde eines einzelnen Gesellschafters (für die Gesellschaft) eingetreten mit der Begründung, die Beschwerde könne als solche der sämtlichen Gesellschafter behandelt werden, da die Beschwerdeeingabe den Namen der einzelnen Gesellschafter anführe. In einem neueren Entscheid hat das Bundesgericht namentlich unter Hinweis auf die im folgenden anzuführende moderne Doktrin und Praxis die Frage offengelassen (BGE 93 I 203).
Dem Mitglied einer Erbengemeinschaft steht als Gesamteigentümer ähnlich dem Miteigentümer unter bestimmten Voraussetzungen ein sogenanntes Individualklagerecht zu, in Analogie zu Art. 648 Abs. 1 ZGB, der den Miteigentümer berechtigt, die Sache soweit zu "vertreten", als es mit dem Recht der andern verträglich ist (Meier- Hayoz, N 6 zu Art. 653 ZGB). Das Erfordernis des gemeinsamen Handelns bezweckt den Schutz der Gemeinschaft gegen schädigende Sonderaktionen einzelner Gemeinschafter, will aber nicht Massnahmen eines Einzelnen, die sich als Fürsorge für die gemeinschaftliche Sache darstellen, verhindern (Meier-Hayoz, a.a.O.). So machte das zürcherische Verwaltungsgericht die Gültigkeit einer Baueinsprache eines einzelnen Gesellschafters nicht von der Mitwirkung der übrigen Mitgesellschafter (es handelte sich um eine einfache Gesellschaft) abhängig, da durch das Auftreten nur eines Gesellschafters die Rechtsstellung der Mitgesellschafter nicht beeinträchtigt werde (Rechenschaftsbericht des zürcherischen Verwaltungsgerichts 1964, Nr. 9; vgl. auch PVG 1972, 165; Gygi, a.a.O., 123).