Entscheidpublikation VVGE 1976/77 Nr. 46, S. 65:
Art. 62 und Art. 63a SchG; Art. 65 GOG.
Ob eine grobe Pflichtvernachlässigung vorliegt oder nicht, ist keine Ermessensfrage sondern eine vom Verwaltungsgericht frei überprüfbare Rechtsfrage (Erwägung 3). Als grobe Pflichtvernachlässigung gilt die Vernachlässigung einer elementaren Pflicht (Erwägung 4 und Erwägung 6).
Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 11. November 1976.
Sachverhalt:
Am 29. Mai 1975 hatte der Schulrat von Kerns dem Erziehungsrat beantragt, dem seit 19. August 1974 in Kerns als Aushilfslehrer tätigen S. mit sofortiger Wirkung die Lehrbewilligung zu entziehen, da ein solches "Element" für ein Lehrerteam und für eine gesunde Schule nicht tragbar sei. Am 30. Mai 1975 verfügte der Erziehungsrat mit sofortiger Wirkung den Entzug der Lehrbewilligung. S. wurde zwar nicht Lehrunfähigkeit, hingegen eine Reihe von Verstössen gegen das Schulgesetz vorgeworfen, so "ehrverletzende Angriffe gegen den Schulvorsteher, grobe Pflichtvernachlässigung, Erschwindeln eines Arztzeugnisses, eigentümliche Strafmethoden". Gleichentags wurde S. auf Veranlassung des Erziehungsrates durch den Schulrat entlassen. Eine gegen den Entzug der Lehrbewilligung gerichtete Beschwerde hat der Regierungsrat abgewiesen. Die Vorwürfe ehrverletzender Angriffe, eigentümlicher Strafmethoden sowie des Erschwindelns eines Arztzeugnisses waren stillschweigend fallen gelassen worden. Hingegen wurde S. nunmehr vorgeworfen, während einer Anzahl Halbtagen der Schule "mit der vagen Begründung, nicht fit zu sein", ferngeblieben zu sein, mehr als die Hälfte der vom kantonalen Turninspektor angeordneten Schwimminstruktionen unentschuldigt versäumt zu haben. Schliesslich habe er sich zwei Tage vor Beginn der Osterferien ein Zeugnis auf 100% Arbeitsunfähigkeit ausstellen lassen, sei dann aber sofort nach Italien in die Ferien verreist. Der Tatbestand der groben Pflichtvernachlässigung sei erfüllt.
Gegen diesen Entscheid erhob S. rechtzeitig Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Begehren, es sei festzustellen, dass ihm zu Unrecht die Lehrbewilligung entzogen worden sei. Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerde gutgeheissen.
Aus den Erwägungen:
"Bei unwürdigem Lebenswandel, erwiesener Lehr- und Erziehungsunfähigkeit oder grober Pflichtvernachlässigung einer Lehrperson kann der Erziehungsrat jederzeit die Lehrbewilligung entziehen oder ihre sofortige Entlassung verfügen, ohne dass ihr daraus ein Anspruch auf Entschädigung zusteht" (LB XI 314).
Nach Ansicht des Regierungsrates bedeutet der Begriff der "groben Pflichtvernachlässigung" gleich dem "unwürdigen Lebenswandel" und der "erwiesenen Lehr- und Erziehungsunfähigkeit" einen Ermessens- und Beurteilungsspielraum.
"Grobe Pflichtvernachlässigung", "unwürdiger Lebenswandel", "Lehr- und Erziehungsunfähigkeit" sind typische unbestimmte Gesetzesbegriffe. Ermessen und unbestimmter Gesetzesbegriff sehen sich zunächst ähnlich und werden darum oft verwechselt, bedeuten jedoch verschiedene Sachverhalte. Der unbestimmte Gesetzesbegriff bezieht sich auf die Tatbestandsvoraussetzung, das Ermessen auf die Rechtsfolge. So etwa steht es im pflichtgemässen Ermessen des Erziehungsrates, ob er bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen des Art. 63 SchG der Lehrperson die Lehrbewilligung (möglicherweise auch nur vorübergehend) entziehen oder ob er die Lehrperson noch zusätzlich sofort entlassen will. Ob hingegen die hierfür erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (in casu "grobe Pflichtvernachlässigung"), ist nicht Ermessens- sondern Rechtsfrage. Die Sinnbedeutung solcher unbestimmter Gesetzesbegriffe hat auf dem Wege der Auslegung zu erfolgen (vgl. Eggenschwiler, Grenzen der Verwaltungsgerichtsbarkeit, ZBJV 1966, 180 ff; F. Gygi, Eidg. und kant. Verwaltungsgerichtsbarkeit, ZBJV 1976, 281 ff.). Immerhin können solche unbestimmte Gesetzesbegriffe im wesentlichen nicht anders als "bestimmte" Gesetzesbegriffe einen gewissen Beurteilungsspielraum verschaffen. Nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichtes richtet sich die Überprüfung unbestimmter Gesetzesbegriffe danach, ob der Richter gleichermassen wie die Verwaltung in der Lage ist, einen unbestimmten Gesetzesbegriff mit einem hinreichend bestimmten Rechtsgehalt zu erfüllen, ihn also auszulegen (BGE 100 Ib 386 ff.). Ein Beurteilungsspielraum der Verwaltungsbehörde bzw. eine gebotene Zurückhaltung in der Auslegung solcher Gesetzesbegriffe durch den Richter wird dann angezeigt sein, wenn diese Gesetzesbegriffe auf Sachlagen sich beziehen, hinsichtlich derer spezialisierte Verwaltungszweige besondere Sachkunde haben (BGE 100 Ib 111, 180;101 Ib 93; Gygi, a.a.O.). Das Vorliegen eines solchen Beurteilungsspielraumes würde wohl zu Recht bei der Auslegung eines Begriffes wie "Lehrunfähigkeit" angenommen, nicht aber bei Begriffen wie "unwürdiger Lebenswandel" oder "grobe Pflichtvernachlässigung", derer Auslegung keine spezifischen Sachkenntnisse erfordert. Was der Regierungsrat in diesem Zusammenhang mit den "spezifischen Gegebenheiten der Schulgemeinde", die es beim Entscheid zu berücksichtigen gelte, meint, ist nicht ersichtlich. Die Einschränkung der Überprüfungsbefugnis, der der Regierungsrat freiwillig sich unterzogen hat, bedeutet an sich schon eine Rechtsverletzung, da jede Behörde verpflichtet ist, die ihr zustehende Überprüfungsbefugnis auszuschöpfen, ansonst sie dem Rechtsuchenden zum vorneherein das Recht verweigert. Selbstredend ergibt sich auch für das Verwaltungsgericht hinsichtlich der Überprüfung der Rechtsfrage, ob S. eine grobe Pflichtvernachlässigung vorgeworfen werden könne, keine Beschränkung.
b) Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, die angeordneten Schwimminstruktionen teilweise nicht besucht zu haben. Er macht allerdings geltend, damals an einer Blutvergiftung und Eiterbeulen am rechten Arm und linken Bein gelitten zu haben. Gemäss ärztlichem Attest vom 30. Juli 1976 stand S. vom 3. September bis zum 10. September 1974 "wegen einer Infektion am linken Unterschenkel" in Behandlung und gemäss ärztlichem Attest vom 6. Juli 1976 am 25. November 1974 "in ... Behandlung wegen eines Abszesses am rechten Arm". Die Behandlung war mit einem Dispens für Baden verbunden. S. macht nun geltend, da er ohnehin nicht habe baden können, habe er keine Veranlassung gehabt, im Hallenbad herumzustehen, zumal er den damals instruierten Schwimmstil beherrsche. Die vom Arzt attestierte Krankheit verunmöglichte es S. zu baden, doch entband ihn das an sich nicht vom Besuch der Schwimminstruktionen. Es stellt sich die Frage, ob darin möglicherweise eine grobe Pflichtverletzung im Sinne des Art. 63 SchG zu sehen sei.
"a. für die Bildung und Erziehung der ihm anvertrauten Kinder gewissenhaft zu sorgen;
- alle Kinder unparteiisch zu behandeln;
- die Einhaltung der Disziplinarverordnung zu überwachen, die Kinder in und ausser der Schule, sowie beim vormittägigen Gottesdienst während der Schulzeit zu beaufsichtigen;
- die Pflichten seines Amtes nach den geltenden Gesetzen und Verordnungen zu erfüllen und allen Weisungen der Schulbehörden nachzukommen;
- sich durch persönliches Studium, Besuch von Lehrerkonferenzen und Fachkursen fortzubilden. Zum Besuch letzterer kann der Erziehungsrat Lehrer und Lehrerinnen gegen angemessene Entschädigung verpflichten;
- sich auf den Unterricht sorgfältig vorzubereiten;
- die Unterrichtsstunden genau einzuhalten;
- vor allem durch sittlichen Lebenswandel erziehend zu wirken" (LB XI, 314).
Dieser Pflichtenkatalog enthält teils mehr allgemein gehaltene Postulate und Appelle (z.B. a, h), teils ganz konkret umschriebene Pflichten. Ferner haben die umschriebenen Pflichten offensichtlich sehr unterschiedliches Gewicht. Es kann nicht jeder Verstoss gegen irgendeine dem Lehrpersonal obliegende Pflicht schon als grobe Pflichtvernachlässigung beurteilt werden. So bedeutete vergleichsweise die parteiische Behandlung von Schulkindern einen viel gravierenderen Verstoss als etwa die Vernachlässigung der Aufsichtspflicht während des Gottesdienstes; oder unsorgfältige Vorbereitung des Unterrichts etwa gegenüber dem Versäumnis einer Lehrerkonferenz. Als grobe Pflichtvernachlässigung kann jedenfalls nur die Vernachlässigung einer elementaren Pflicht gelten. Die Nichtteilnahme von S. an einer Reihe von Schwimminstruktionen bedeutete wohl eine Pflichtvernachlässigung, doch keine grobe, die allein eine fristlose Entlassung gerechtfertigt hätte. Es wird zudem von niemandem behauptet, ob dieser Versäumnisse hätte der (Schwimm-) Unterricht gelitten...
Da keine der in Art. 63a SchG genannten Voraussetzungen erfüllt ist, hat der Erziehungsrat S. zu Unrecht die Lehrbewilligung entzogen und zu Unrecht seine sofortige Entlassung veranlasst.