Entscheidpublikation VVGE 1976/77 Nr. 48, S. 72:
a) Art. 20 und Art. 116 StG.
Art. 20 StG regelt die Fälle, da der Steuerpflichtige während des Veranlagungsverfahrens die Steuerbehörden um Steuererleichterungen oder - befreiung angeht, Art. 116 StG, der im wesentlichen ausserordentliche, unvorhergesehene Ereignisse zur Voraussetzung der Stundung oder des Erlasses erhebt, jene Fälle, da jemand nach Durchführung des Veranlagungsverfahrens den Bezug der Steuern abwenden will (Erwägung 1).
b) Wenn auch im Gesetz nicht ausdrücklich erwähnt, muss neben einem der beispielhaft angeführten Gründe zudem eine für den Steuerpflichtigen grosse Härte vorliegen, damit eine Steuererleichterung oder -befreiung gewährt werden kann. Begriff der grossen Härte (Erwägung 2).
Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 15. Dezember 1976.
Sachverhalt:
Die 79-jährige und alleinstehende Frau A. hatte die Gemeindesteuerverwaltung im Veranlagungsverfahren um Steuerbefreiung ersucht, da sich ihre wirtschaftliche Situation gegenüber den letzten Jahren, da sie nur mit der Kopfsteuer belastet worden sei, nicht gebessert hätte. Sie sei nicht in der Lage, Steuern zu bezahlen. Die Steuerrekurskommission der Gemeinde hat das Gesuch abgewiesen und Frau A. mit einer Jahressteuer von Fr. 351.-- veranlagt. Einen gegen die Abweisung des Gesuchs gerichteten Rekurs hat die kantonale Steuerrekurskommission abgewiesen, da keine Notlage vorliege und Frau A. in der Lage sei, die Steuern zu bezahlen. Das Verwaltungsgericht hat eine dagegen gerichtete Beschwerde gutgeheissen.
Aus den Erwägungen:
Art. 116 StG sieht die Stundung und den teilweisen oder gänzlichen Erlass der Steuern vor, die die zuständige Steuerkommission dem Steuerpflichtigen gewährt, wenn bei ihm ohne Verschulden Verhältnisse eintreten, die die Bezahlung der Steuern "verunmöglichen oder erschweren, wie langandauernde Arbeitslosigkeit, langwierige Krankheit, schwere Unglücksfälle".
Art. 116 StG steht unter dem Titel "Bezug und Sicherung der Steuern" und regelt die Fälle, da jemand nach der Durchführung des Veranlagungsverfahrens den Bezug der Steuern abwenden will und erhebt im wesentlichen ausserordentliche, unvorhersehbare Ereignisse zur Voraussetzung der Stundung oder des Erlasses. Demgegenüber regelt Art.20 StG Fälle, da der Steuerpflichtige während des Veranlagungsverfahrens die Steuerbehörden um Steuererleichterung oder -befreiung ersucht, wie dies Frau A. getan hat.
Es ist in Art. 20 StG nicht ausdrücklich erwähnt, erscheint aber als selbstverständlich, dass "Alter", "grosse Anzahl minderjähriger Kinder" usw. allein zur Gewährung von Steuererleichterungen oder -befreiung nicht genügen, sondern dass gleichzeitig mit den im Gesetz beispielhaft angeführten Gründen noch eine für den Steuerpflichtigen grosse Härte vorliegen muss, was in Art. 116, der die Stundung und den Erlass beim Bezug der Steuern regelt, durch die Formulierung "Bezahlung der Steuern verunmöglichen oder erschweren" zum Ausdruck kommt. Eine grosse Härte ist etwa dann gegeben, wenn die Bezahlung der geschuldeten Steuern für den Steuerpflichtigen ein Opfer bedeuten würde, das in einem Missverhältnis zu seiner finanziellen Leistungsfähigkeit steht und ihm billigerweise nicht zugemutet werden kann. Dabei ist auf die gesamte Vermögenslage des Steuerpflichtigen abzustellen und in Betracht zu ziehen, ob ihm allenfalls eine Einschränkung in seiner bisherigen Lebenshaltung zugemutet werden kann (vgl. Känzig, Wehrsteuer, N 5 zu Art. 124).
Frau A. ist heute 79 Jahre alt und geht noch zeitweilig einer Erwerbstätigkeit nach. Gemäss ihrer Selbstdeklaration wäre sie für die Steuerperiode 1975/76 mit einem Reineinkommen von Fr. 9'560.-- (Lohneinkommen Fr. 5'160.--; AHV-Rente Fr. 4'400.--) einzuschätzen. Dies ergibt bei einer 100%igen Berechnung des AHV-Einkommens ein durchschnittliches monatliches Reineinkommen von Fr. 888.--. Auf Anfrage hin teilte Frau A. dem Verwaltungsgericht mit, sie bezahle einen monatlichen Mietzins (inkl. Heizung) von Fr. 428.-- und für Krankenkasse und andere Versicherungen monatlich Fr. 92.50. Somit stehen Frau A. für alle weiteren Bedürfnisse wie Nahrung, Kleider, Energie, Medikamente usw. monatlich noch Fr. 367.-- zur Verfügung.
Die Praxis der Gemeinde, wonach alleinstehende ältere Leute nur dann nur mit der Kopfsteuer belastet werden, wenn ihr Bruttoeinkommen unter Fr. 5'500.-- jährlich liege, findet im Steuergesetz keinen Rückhalt und wird dem Einzelfall kaum gerecht. So kann etwa bei Vorliegen eines ins Gewicht fallenden Vermögens dem Steuerpflichtigen durchaus zugemutet werden, die Steuern aus der Vermögenssubstanz zu bezahlen. Hingegen kann auch bei einem Bruttoeinkommen von über Fr. 5'500.-- durchaus ein Härtefall vorliegen.
Frau A. verfügt nach Darstellung der Steuerkommission über kein Vermögen. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts liegt bei Frau A. angesichts ihres hohen Alters und ihrer bescheidenen Einkommensverhältnissen einerseits und der hohen Wohnkosten andererseits offensichtlich ein Härtefall vor, der den Erlass der Einkommenssteuer rechtfertigt. Ein Wohnungswechsel ist in diesem Alter nicht mehr zumutbar. Die Entrichtung einer jährlichen Steuer von Fr. 351.70 (monatlich Fr. 29.30) bedeutete für Frau A. eine Härte, die ihr billigerweise nicht zugemutet werden kann.