Entscheidpublikation VVGE 1976/77 Nr. 5, S. 5:
Verwaltungsverfahren.
Anforderungen an eine Beschwerde. Mangels gesetzlicher Umschreibung im obwaldnerischen Recht ist für die Beurteilung das Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren richtungweisend.
Entscheid des Regierungsrates vom 18. Oktober 1977 (Nr. 637).
Art. 88 KV, Art. 28 BauG und Art. 34 BauR der Gemeinde Sachseln bestimmen, dass gegen Beschlüsse des Gemeinderates binnen 20 Tagen beim Regierungsrat Beschwerde erhoben werden könne. Welche Bestandteile eine Beschwerde aufzuweisen habe, damit sie als gültig eingereicht betrachtet werden kann, wird in diesen Erlassen nicht erläutert. Da der Kanton Obwalden über kein Verwaltungsverfahrensgesetz verfügt, müssen Praxis und allgemeine Überlegungen den Begriff der Beschwerde konkretisieren.
Das Verwaltungsgericht hat in seinem Beschluss vom 5. Mai 1977 in Sachen Brauerei Hochdorf AG entschieden, dass im Verwaltungsgerichtsverfahren Wahrung der Rechtsmittelfrist, Schriftlichkeit, Antrag und Begründung als Prozessvoraussetzungen zu gelten haben. Ausdrücklich wurde jedoch die Frage offengelassen, ob an eine Laienbeschwerde dieselben strengen Massstäbe zu legen wären, oder ob eine mangelhafte Eingabe unter Ansetzung einer richterlichen Frist zur Verbesserung zurückgewiesen werden könnte. Von entscheidender Bedeutung ist jedoch, dass das Verwaltungsgerichtsverfahren in Art. 66 GOG und in Art. 9 VGV über eine hinreichende Vorschrift über Form und Inhalt einer Beschwerde verfügt.
Es entspricht auch dem üblichen Vorgehen im Verwaltungsverfahren, dass eine Beschwerde schriftlich, mit Antrag und kurzer Begründung versehen, innerhalb der Beschwerdefrist eingereicht wird. Unvollständige Beschwerden sind Ausnahmefälle und dürfen nicht die Regel bilden. Richtungsweisend für die Beurteilung der Anforderungen an eine Beschwerde kann auch für das Verfahren im Kanton Obwalden Art. 52 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) sein (vgl. auch Gygi, Verwaltungsrechtspflege und Verwaltungsverfahren im Bund, 2. Auflage, S. 32 und 70):
"Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht, oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf aufgrund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren,Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten."