Entscheidpublikation VVGE 1976/77 Nr. 54, S. 96:
Art. 10 Abs. 3 VVzBauG:
Die Baubewilligung wird erst mit Erfüllung der Suspensivbedingung rechtswirksam. Die Gültigkeitsfrist der Baubewilligung beginnt hingegen mit der formellen Rechtskraft des Entscheides zu laufen.
Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 19. Dezember 1977.
Sachverhalt:
Der Einwohnergemeinderat lässt die Arbeiten an einem Bauvorhaben einstellen, da der Bauherr eine Suspensivbedingung der Baubewilligung nicht erfüllt hat. Inzwischen ist die Gültigkeitsfrist gemäss Art. 10 Abs. 3 VVzBauG abgelaufen. Der Bauherr macht im Beschwerdeverfahren u.a. geltend, wenn man schon davon ausgehe, er habe die Suspensivbedingung nicht erfüllt, beginne konsequenterweise die Gültigkeitsfrist der Baubewilligung vor Erfüllung der Bedingung gar nicht zu laufen.
Aus den Erwägungen:
"Vor Baubeginn müssen sämtliche erforderlichen Landerwerbe, welche für die Strassenkorrektion gemäss Gemeinderatsbeschluss vom 8.11.1972 benötigt werden, in rechtsgenügender Weise geregelt sein, worüber sich die Bauherrschaft auszuweisen hat".
Der Beschwerdeführer stellt sich zunächst auf den Standpunkt, wenn schon die gemäss Ziff. I/4 der Baubewilligung verlangte Bedingung (Landerwerb bzw. Grunddienstbarkeit) als nicht erfüllt betrachtet werde, habe konsequenterweise die Gültigkeitsfrist der Baubewilligung vor Erfüllung der Bedingung gar nicht erst zu laufen begonnen. Der Einwohnergemeinderat vertritt die Auffassung, die erwähnte Bedingung sei keine Bedingung der Baubewilligung sondern des Baubeginns.
Suspensivbedingungen erkennt man an der oft verwendeten Formel, "vor Baubeginn" sei dieses oder jenes einzuholen, zu bestätigen usw. (B. Leutenegger, Das formelle Baurecht der Schweiz, Bern 1974, 229). In Ziff. I/4 der Baubewilligung ist zweifellos eine solche Suspensivbedingung der Baubewilligung zu sehen. Die unter Suspensivbedingung erteilte Baubewilligung wird erst rechtswirksam, d.h. es darf von ihr erst Gebrauch gemacht werden, wenn diese Bedingung erfüllt ist (B. Leutenegger, a.a.O; E. Zimmerlin, Baugesetz des Kantons Aargau, Aarau 1977, 39). Die Gültigkeits frist der Baubewilligung beginnt indessen nicht erst mit dem Eintritt der Bedingung, mit der Rechtswirksamkeit der Baubewilligung, sondern mit der formellen Rechtskraft des endgültigen Entscheides, d.h. wenn die Baubewilligung mit einem Rechtsmittel nicht mehr anfechtbar ist (B. Leutenegger, S. 267; E. Zimmerlin, N 2 und 5 zu § 154, N 8 zu § 3). Die Gültigkeitsfrist begann demnach mit der formellen Rechtskraft und unabhängig von der Rechtswirksamkeit der Baubewilligung zu laufen...
(Eine gegen diesen Entscheid gerichtete staatsrechtliche Beschwerde ist vom Bundesgericht abgewiesen worden).