VVGE 1976/77 Nr. 6, S. 6: Verwaltungsverfahren. Es genügt, wenn der Antrag aus der Beschwerde hervorgeht. Entscheid des Regierungsrates vom 31. Mai 1977 (Nr. 157). Gerügt wird das Fehlen eines Hauptantrages, weshalb auf die Beschwerde nich
Gesamter Gesetzestext
Entscheidpublikation VVGE 1976/77 Nr. 6, S. 6:
Verwaltungsverfahren.
Es genügt, wenn der Antrag aus der Beschwerde hervorgeht.
Entscheid des Regierungsrates vom 31. Mai 1977 (Nr. 157).
Gerügt wird das Fehlen eines Hauptantrages, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten sei. Die Beschwerde richtet sich gegen die Erteilung der Baubewilligung. Beantragt wird, "Die Beschwerde in der Hauptsache gutzuheissen". Dazu bringt die Beschwerdeführerin in den Ausführungen verschiedene Rügen vor. Es wäre allzu formalistisch und widerspräche den Grundsätzen des Verwaltungsverfahrens, auf die Beschwerde mangels klar formulierten Antrages nicht einzutreten, da der Antrag aus der Beschwerde hervorgeht.