Entscheidpublikation VVGE 1976/77 Nr. 8, S. 7:
Verwaltungsverfahren.
Aufschiebende Wirkung einer Beschwerde.
Entscheid des Regierungsrates vom 18. Mai 1976 (Nr. 117).
Nach ständiger Praxis kommt einer Verwaltungsbeschwerde an den Regierungsrat von selber aufschiebende Wirkung zu. Hingegen ist es möglich, dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung die Gewährung der aufschiebenden Wirkung verweigert; in einem solchen Falle wäre sie beim Regierungsrat nachzusuchen. Diese allgemeine Regelung ist sinnvoll, denn es kann Fälle geben, wo die aufschiebende Wirkung fehl am Platze ist. Einer verwaltungsgerichtlichen Beschwerde hingegen kommt gemäss Art. 12 VGV die aufschiebende Wirkung nur auf Beschluss des Präsidenten hin zu.
Art. 10 Abs. 2 VV zum BauG sieht die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde an den Regierungsrat ausdrücklich vor, aber nur für den Fall, dass ein Einsprecher mit dem Abweisungsbeschluss des Gemeinderates nicht einverstanden ist. Dies ist gerechtfertigt dadurch, weil ein Einsprecher will, dass nicht oder nicht wie vorgesehen gebaut wird. Den gleichen Willen kann aber auch die Baubewilligungsbehörde haben, weshalb sie grundsätzlich einer allfälligen Beschwerde gegen ihre abweichende Verfügung die aufschiebende Wirkung absprechen kann.