Entscheidpublikation VVGE 1978/80, S. 147AUS DER RECHTSSPRECHUNG IN ENTEIGNUNGSSACHEN
von Nicolò Raselli, Verwaltungsgerichtspräsident
Die Festsetzung der Entschädigung aus materieller Enteignung erfolgt nach den Vorschriften des Enteignungsgesetzes (Art. 24 Abs. 4 BauG). Das "Gesetz betreffend Zwangsenteignung" (EntG) stammt aus dem Jahre 1877 und ist auf die klassische, die sog. formelle Enteignung zugeschnitten. Daraus ergeben sich für die Praxis insbesondere bei Streitigkeiten wegen Ansprüchen aus materieller Enteignung mannigfaltige Probleme.
Das am 1. Januar 1974 in Kraft getretene GOG brachte für das Enteignungsverfahren zudem eine grundlegende Änderung, indem das Verwaltungsgericht eingeführt wurde, welchem die Rechtssprechung "in allen Verwaltungssachen" (Art. 81 Abs. 1 KV), mithin auch in Streitigkeiten wegen Enteignungsentschädigungen obliegt. Zuvor war der "ordentliche Richter" (Art. 13 Abs. 3 EntG), d.h. der Zivilrichter zuständig.
Obwohl bereits das alte BauG vom 16. Mai 1965 die Entschädigungspflicht für Bauverbote, die einer Enteignung gleichkommen (Art. 23 Abs. 3), ausdrücklich festhielt und auch den Rechtsweg aufzeigte, wurde in Obwalden, soweit ersichtlich, erstmals im Jahre 1976 ein Entschädigungsanspruch aus materieller Enteignung geltend gemacht. Seither musste sich das Verwaltungsgericht wiederholt mit Streitigkeiten aus formeller und materieller Enteignung befassen und hatte Gelegenheit, zu einer Reihe verfahrensrechtlicher aber auch materiellrechtlicher Fragen Stellung zu nehmen. In der folgenden Darstellung wird versucht, dem Rechtsuchenden anhand einiger knapper Leitsätze und der Begründung derselben die Übersicht über die Rechtsprechung zu erleichtern.
1. Im gerichtlichen Verfahren gelten für Enteignungsstreitigkeiten die Bestimmungen des EntG nur, soweit sie nicht im Widerspruch zum GOG, zur VGV und zur ZPO stehen.
Vor Erlass des GOG und der VGV galt für das gerichtliche Verfahren für Enteignungsstreitigkeiten folgende Ordnung: Falls Nichtannahme des Entscheides der Schatzungskommission erklärt wurde, gelangte "insoweit die Frage der Entschädigung an den ordentlichen Richter" (Art. 13 Abs. 3 EntG). In diesem Verfahren galten "im Allgemeinen,jedoch unter Berücksichtigung obiger und nachfolgender Sonderbestimmungen, die zivilprozessualischen Normen" (Art. 14 Abs. 2 EntG). Daraus ergab sich die Rangfolge:
- Sonderbestimmungen des EntG;
- ZPO, soweit nicht im Widerspruch zum EntG stehend.
Seit Inkrafttreten des GOG ist für die gerichtliche Beurteilung von Enteignungsstreitigkeiten das Verwaltungsgericht zuständig (Art. 62 GOG). Das Verfahren vor Verwaltungsgericht wird von der VGV geregelt. Sodann bezeichnet Art. 7 VGV für Klagefälle vor Verwaltungsgericht die Bestimmungen der ZPO als sinngemäss anwendbar, soweit keine besonderen Bestimmungen bestehen; gemeint sind damit diejenigen der VGV. Die Bestimmungen des EntG werden nicht erwähnt. Folgt daraus, dass sie nicht mehr anwendbar sind?
Das EntG gehört nicht zu den Erlassen, die mit dem Inkrafttreten des GOG als Ganzes aufgehoben wurden. Hingegen galten mit Inkrafttreten des GOG alle ihm und den gestützt darauf erlassenen Prozessordnungen widersprechenden Bestimmungen als aufgehoben (Art. 77 GOG). Dies gilt grundsätzlich auch für das EntG. Die VGV macht ihrerseits hinsichtlich des EntG keinen Vorbehalt, kraft welchem auch widersprechende Bestimmungen weiterhin Bestand hätten. Daraus ergibt sich für das im gerichtlichen Verfahren anwendbare Recht folgende Rangordnung:
- GOG und VGV;
- ZPO, soweit nicht im Widerspruch zur VGV stehend;
- EntG, soweit nicht im Widerspruch zum GOG, zur VGV und ZPO stehend.
2. Bei Streitigkeiten wegen Ansprüchen aus formeller und materieller Enteignung ist zuerst die Schatzungskommission anzurufen; bei materieller Enteignung auch dann, wenn der Anspruch dem Bestande und der Höhe oder auch nur dem Bestande nach bestritten ist.
Nach Art. 62 Abs. 1 lit. e GOG in der Fassung vom 28. November 1982 beurteilt das Verwaltungsgericht öffentlichrechtliche Streitsachen wegen öffentlichrechtlicher Entschädigungsansprüche gegen Kanton und Gemeinden als einzige Instanz, ausgenommen in den Fällen, in denen aufgrund der Gesetzgebung zuerst eine andere Instanz anzurufen ist, so bei Enteignungsstreitigkeiten die Schatzungskommission. Dies ergibt sich bei Entschädigungsansprüchen aus formeller Enteignung aufgrund von Art. 13 EntG, bei Entschädigungsansprüchen aus materieller Enteignung aufgrund von Art. 24 Abs. 4 BauG in Verbindung mit Art. 13 EntG. Dies galt bereits unter dem alten Art. 62 GOG.
Es stellt sich jedoch die Frage, ob dies für alle Streitigkeiten wegen Ansprüchen aus materieller Enteignung gilt oder nur für jene, bei welchen die Forderung nur masslich bestritten ist. Die anderen Streitigkeiten wären ohne Anrufung der Schatzungskommission direkt vor das Verwaltungsgericht zu tragen. Art. 24 Abs. 4 BauG führt nämlich aus:
Wenn eine Einigung über die Höhe der Entschädigung nicht zustandekommt, so ist das im kantonalen Enteignungsgesetz für die Beurteilung der Entschädigungsansprüche vorgesehene Verfahren durchzuführen.
In dieser Formulierung ist indessen kein negativer Entscheid in dem Sinne zu sehen, dass die Fälle materieller Enteignung, da der Anspruch dem Bestande nach und masslich oder auch nur dem Bestande nach bestritten ist, nicht in dem im EntG vorgezeichneten Verfahren zu beurteilen wären. Wäre das BauG erst nach Inkrafttreten des GOG erlassen worden, hätte Art. 24 Abs. 4 BauG unter Hinweis auf die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes (Art. 62 GOG) allenfalls als negativer Entscheid interpretiert werden können. Da jedoch das BauG vor dem GOG erlassen worden war, hätte ein Ausschluss der auch oder nur dem Bestande nach bestrittenen Ansprüche aus materieller Enteignung vom Verfahren nach EntG bedeutet, dass der Gesetzgeber zu sagen unterlassen hätte, in welchem Verfahren und vor welchen Instanzen solche Ansprüche geltend zu machen wären. Dies ist aber nicht anzunehmen. Begründet aber Art. 24 Abs. 4 BauG die Zuständigkeit der Schatzungskommission für alle Fälle materieller Enteignung, kommt auch eine Aufspaltung der graduellen Zuständigkeit je nach dem, ob Ansprüche aus materieller Enteignung nur masslich oder auch (oder nur) dem Bestande nach bestritten sind, nicht in Frage. Sie widerspräche auch der dem obwaldnerischen Enteignungsverfahren zugrundeliegenden Rechtsauffassung, wonach Entschädigungsansprüche aus Enteignung in erster Linie durch die Schatzungskommission und nicht ein Gericht zu beurteilen sind (1). Auch bei Streitigkeiten wegen materieller Enteignung geht es ja immer um Entschädigungsansprüche bzw. um deren Höhe. Ob eine materielle Enteignung vorliegt, berührt lediglich die Frage der Begründetheit des Entschädigungsanspruchs.
Eine Aufspaltung des Verfahrens innerhalb der Fälle materieller Enteignung würde das an sich schon nicht einfache Verfahren zusätzlich komplizieren. Hinzu käme mitunter die praktische Schwierigkeit, dass für denjenigen, der sich materiell enteignet fühlt, vielfach gar nicht zum vorneherein klar ist, ob das Gemeinwesen die Forderung auch dem Bestande nach oder nur masslich bestreitet und welchen Rechtsweg er demzufolge zu beschreiten hätte. Es ist auch an jene Fälle zu denken, da das Gemeinwesen erst im Rahmen des Schriftenwechsels den Bestand der Forderung anerkennt, und die Forderung nur noch masslich bestreitet. Wiewohl in solchen Fällen nur noch die Höhe der Forderung zur Diskussion stünde, hätte das Gericht dann doch die Schatzung (und nur diese) in erster Linie vorzunehmen. Für die verfahrensmässige Gleichschaltung aller Fälle materieller Enteignung spricht auch der Umstand, dass in den Fällen materieller Enteignung, da zunächst der Bestand einer Forderung bestritten wird, die Forderung regelmässig auch masslich bestritten ist, also auch Fragen zu beurteilen sind, welche ihrer Natur wegen in erster Linie das Urteil Sachverständiger erheischen. Art. 15 Abs. 2 der V zum Schutze des Sarnersees und seiner Umgebung (Fassung vom 22. März 1966) sieht denn auch ausdrücklich vor, dass bei Entschädigungsforderungen (aus materieller Enteignung) die Schatzungskommission "über die Frage des Vorliegens eines Enteignungsfalles und die Höhe der Entschädigungsforderung" zu befinden hat. Endlich hat sich die Schatzungskommission auch in den meisten Fällen formeller Enteignung mit Rechtsfragen zu beschäftigen (2). Nicht anders als bei der formellen Enteignung erweist sich in allen Fällen materieller Enteignung, die vor Gericht getragen werden, die Durchführung des Verfahrens vor Schatzungskommission als Prozessvoraussetzung. (VGE vom 5. Mai 1977, E. 2; VGE vom 10. Mai 1978, E. 5).
3. Die Nichtannahme des Entscheides der Schatzungskommission ist ein Rechtsmittel sui generis. Sie hemmt zwar wie ein ordentliches Rechtsmittel die Rechtskraft, entfaltet jedoch keinen Devolutiveffekt. Hingegen ebnet sie den Weg für das gerichtliche Verfahren.
Die Nichtannahme ist ein Rechtsmittel sui generis. Sie hemmt zwar wie ein ordentliches Rechtsmittel den Eintritt der Rechtskraft und damit die Vollstreckung (Art. 13 Abs. 3 EntG), entfaltet aber keinen Devolutiveffekt: Die Sache wird durch die Nichtannahme allein nicht zur Entscheidung vor eine höhere Instanz befördert. Sie kann aber auch nicht noch einmal von der Behörde entschieden werden, welche die fragliche Verfügung getroffen hat (3). Daraus erhellt, dass das Schatzungsverfahren kein eigentliches erstinstanzliches Verfahren ist. Hingegen erweist es sich als ein dem ordentlichen Verfahren vorgelagertes, besonderes Verfahren und ist - in dieser Beziehung ähnlich dem Vermittlungsversuch im Zivilprozess - Voraussetzung für die Beschreitung des ordentlichen Verfahrens (4). Führt das Verfahren vor der Schatzungskommission zum Ziele, erübrigt sich das gerichtliche Verfahren und der rechtskräftige Entscheid der Schatzungskommission beendet das Verfahren. Wird hingegen Nichtannahme erklärt, wird der Weg frei zur gerichtlichen Beurteilung der Sache. Die Nichtannahme muss weder einen bestimmten Antrag noch eine Begründung enthalten. Gegenstand des nachfolgenden gerichtlichen Verfahrens ist nicht der Entscheid der Schatzungskommission, sondern die Klage, und das Urteil des Verwaltungsgerichts wird nicht auf Bestätigung, Aufhebung oder Abänderung des Entscheides der Schatzungskommission lauten, sondern auf Gutheissung oder Abweisung der Klage.
Der Präsident der Schatzungskommission macht von jeder Bestreitung des Entscheides der Gegenpartei Mitteilung. Das Enteignungsgesetz sieht weder eine Anschlussappellation noch das Ansetzen einer Nachfrist zur Nichtannahmeerklärung vor, wie es beispielsweise Art. 48 Abs. 3 GOG für den Strafprozess kennt. Dies bringt die Beschwernis mit sich, dass eine Partei, ohne das Verhalten der Gegenpartei zu kennen, schlüssig werden muss, ob sie den Entscheid akzeptieren will oder nicht (VGE vom 21. April 1978, E. 3).
4. Für das Anheben der Klage besteht keine (Verwirkungs-) Frist.
Art. 13 Abs. 3 EntG sieht zwar vor, dass, falls Nichtannahme erklärt wird, die Frage der Entschädigung an den ordentlichen Richter gelangt. Das Gesetz enthält jedoch keine Bestimmung darüber, ob dies innert einer bestimmten Frist zu geschehen habe. In der Praxis hat sich das so eingespielt, dass der Präsident der Schatzungskommission dem Präsidenten des Gerichtes Mitteilung der Nichtannahme macht. Dieser setzt derjenigen Partei, welcher die Klägerrolle zufällt, eine Frist zur Erhebung der verwaltungsgerichtlichen Klage. Obwohl eine solche Frist nicht eigens vorgesehen ist, erscheint deren Ansetzen im Interesse eines geordneten Verfahrens als zweckmässig. Die Frist ist selbstverständlich erstreckbar. Insbesondere hat auch das unbenützte Verstreichen der Frist keine Verwirkung des Klagerechtes zur Folge (VGE vom 21. April 1978, E. 4).
5. Der nicht angenommene Entscheid der Schatzungskommission gilt als neutrales, amtliches Gutachten.
Die Frage, welche Bedeutung dem nicht angenommenen Entscheid der Schatzungskommission im nachfolgenden gerichtlichen Verfahren zukommt, wurde vom Gesetzgeber nicht ausdrücklich geklärt. Das zürcherische Recht, welches für Streitigkeiten wegen Enteignungsentschädigungen ebenfalls das System der Nichtannahme und der nachfolgenden gerichtlichen Klage kennt, ordnet ausdrücklich an, dass der nicht angenommene Schätzungsentscheid als gerichtlich erhobenes Gutachten zu qualifizieren sei (6). Daraus leitet das Zürcher Verwaltungsgericht eine Einschränkung seiner Kognition ab (7). Beim Entscheid der obwaldnerischen Schatzungskommission handelt es sich nicht um ein gerichtlich erhobenes Gutachten. Es wird auch nicht einem solchen gleichgestellt. Namentlich hängt die Anordnung eines gerichtlichen Gutachtens durch das Verwaltungsgericht nicht von den Voraussetzungen für die Einholung eines Obergutachtens ab (8). Indes ist aus Art. 13 Abs. 2 letzter Satz EntG, wonach es im Falle der Nichtannahme in der Hand des Richters liegt, "weitere Sachverständige zuzuziehen oder nicht", abzuleiten, dass dem Entscheid und insbesondere der eigentlichen Schatzung nicht einfach die Bedeutung eines Parteigutachtens zukommt, sondern dass das Gericht die Schatzung, auch wenn von einer Partei aufgelegt, als neutrales, von einer Verwaltungsinstanz erhobenes, mithin amtliches Gutachten betrachten darf. Selbstverständlich unterliegt dieses der freien Beweiswürdigung (Art. 7 VGV in Verbindung mit Art. 142 ZPO). (VGE vom 25. April 1980, E. 1).
6. Bei Streitigkeiten wegen Ansprüchen aus formeller Enteignung ist in der Regel der Enteigner Kläger, bei Streitigkeiten wegen Ansprüchen aus materieller Enteignung, wer aus einer Eigentumsbeschränkung Ansprüche herleitet.
Weder die VGV noch die ZPO enthalten Bestimmungen über die Verteilung der Parteirollen. Welche Person als Kläger auftreten muss und welche Person eingeklagt werden muss, ist sowohl im Zivilprozess wie auch in der ursprünglichen Verwaltungsrechtspflege grundsätzlich eine Frage des materiellen Rechts (9). Indessen bestimmt Art. 14 Abs. 1 EntG, angreifender Teil im gerichtlichen Verfahren sei "in der Regel der Expropriant". In bezug auf die formelle Enteignung, die ja das EntG allein im Auge hatte, hat die Regelung, den Enteigner in die Klägerrolle zu drängen, nach wie vor ihre Berechtigung. Seit Inkrafttreten des aBauG findet das EntG auch auf Fälle materieller Enteignung Anwendung. In diesen Fällen ist es jedoch angezeigt, den Enteigneten in die Klägerrolle zu drängen, für welche Lösung der Wortlaut von Art. 14 Abs. 1 EntG durchaus Raum lässt. Im Schrifttum freilich wurde die Regelung kritisiert, dass der materiell Enteignete auch im gerichtlichen Verfahren als Kläger aufzutreten habe und auf diese Weise gegenüber dem formell Enteigneten prozessual eine Schlechterstellung erfahre (10). Während bei der formellen Enteignung regelmässig der Enteigner an der Expropriation und damit auch an der Regelung der Entschädigungsfrage interessiert ist, da im allgemeinen die infolge Expropriation eintretende Rechtsänderung sich erst im Augenblick der Bezahlung oder Hinterlegung der Entschädigungssumme vollzieht (Art. 17 und 20 Abs. 1 EntG) (11), liegt in Fällen materieller Enteignung das Interesse an der Regelung der Entschädigungsfrage regelmässig auf Seiten des Enteigneten. Würde nun in den letzterwähnten Fällen der Enteigner in die Klägerrolle gedrängt, könnte er nach Erklärung der Nichtannahme durch eine oder auch beide Parteien nicht gezwungen werden, die gerichtliche Klage, an der er kein Interesse hat, anzubringen, und die Entschädigungsfrage bliebe ungelöst. Für den materiell Enteigneten bedeutete dies eine unerträgliche Situation, ja man käme in solchen Fällen nicht darum herum, von der Regel, dass im gerichtlichen Verfahren der Enteigner anzugreifen hat (Art. 14 Abs. 1 EntG), abzugehen. Es ist auch ganz natürlich, denjenigen in die Klägerrolle zu drängen, der an der Entscheidung der Streitigkeit das primäre Interesse hat. In den Fällen materieller Enteignung ist das Interesse des Enteigneten, das Leistungsbegehren gerichtlich bestätigt zu bekommen, in der Regel offenkundig, während gerade in diesen Fällen ein Feststellungsbegehren des Enteigners nicht an sich schon dieses Interesse zur Schau trüge. Deshalb hat in Fällen materieller Enteignung in der Regel der Enteignete im verwaltungsgerichtlichen Verfahren als Kläger aufzutreten. (VGE vom 21. April 1979, E. 4)
7. Für Klagen wegen Ansprüchen aus formeller oder materieller Enteignung ist das Verwaltungsgericht als Klageinstanz zuständig. Es entscheidet als einzige kantonale Gerichtsinstanz.
Gemäss Art. 13 Abs. 3 EntG gelangt "die Frage der Entschädigung an den ordentlichen Richter", falls Nichtannahme erklärt wird. Vor Erlass des GOG (1. Januar 1974) war dies die Zivilgerichtsbarkeit (12). Seit Inkrafttreten des GOG ist es das Verwaltungsgericht und zwar im Sinne der ursprünglichen (Art. 62 GOG) und nicht der nachträglichen Verwaltungsgerichtsbarkeit (Art. 63 ff.). Dies ist insofern nicht ganz selbstverständlich, als öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen Privaten und dem Gemeinwesen an sich Gegenstand beider Verfahren sein können.
Gemäss Art. 63 Abs. 1 GOG richtet sich die verwaltungsgerichtliche Beschwerde gegen Entscheide der letzten kantonalen Verwaltungsbehörde. Gilt dies auch hinsichtlich der Entscheide der Schatzungskommission? Das Verwaltungsgericht hat die Frage in bezug auf Zwischenentscheide der Schatzungskommission bejaht, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnten (13). Endentscheide der Schatzungskommission hingegen unterliegen der Nichtannahme (Art. 13 Abs. 3 EntG), und die Ansprüche sind gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. e GOG mit verwaltungsgerichtlicher Klage geltend zu machen. Gegenüber Art. 63 GOG kommt Art. 62 GOG die Bedeutung einer Spezialbestimmung zu. (VGE vom 21. April 1978, E. 2).
Gemäss Art. 16 EntG waren Urteile des Zivilgerichts nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung appellabel. Gemäss Art. 37 GOG sind Urteile des Kantonsgerichts und des Arbeitsgerichts nicht jedoch des Verwaltungsgerichts appellabel. Dies bedeutet, dass mit Inkrafttreten des GOG und der damit verbundenen sachlichen Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für Enteignungsstreitigkeiten der kantonale Instanzenzug verloren ging.
Entscheidungen des Verwaltungsgerichts über Ansprüche aus formeller Enteignung sind endgültig. Vorbehalten bleibt die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht (Art. 113 Abs. 1 Ziff. 3 BV; Art. 84 Abs. 1 lit. a OG). Entscheidungen des Verwaltungsgerichts über Ansprüche aus materieller Enteignung unterliegen hingegen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht (Art. 34 Abs. 1 RPG). Gewährt das kantonale Recht das Heimschlagsrecht ausdrücklich als Folge einer enteignungsähnlichen Eigentumsbeschränkung, wie dies gemäss Art. 24 Abs. 3 BauG der Fall ist, so steht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entschädigungsentscheid offen (ZBl 1982, 207 ff., BGE vom 28. April 1982 i.S. Abegg, E. 1).
8. Im gerichtlichen Verfahren gilt - im Gegensatz zum Verfahren vor der Schatzungskommission - die Dispositionsmaxime.
Gemäss Art. 7 VGV in Verbindung mit Art. 194 Abs. 1 ZPO darf einer Partei weder mehr noch anderes zugesprochen werden, als sie selbst verlangt, noch weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat. Damit kommt im gerichtlichen Verfahren die Dispositionsmaxime zum Tragen. Dies war bereits vor Inkrafttreten der VGV der Fall, setzte doch Art. 15 Abs. 3 Ziff. 1 EntG "die Forderungen des Expropriaten einerseits und das Anerbieten des Exproprianten andererseits" dem gerichtlichen Entscheid als Schranke. Demgegenüber beansprucht die Schatzungskommission für sich die Offizialmaxime, welche sie aus Art. 13 EntG ableitet (Entscheid vom 22. Dezember 1980/6. Februar 1981, E. 5c).
9. Die Abweisung eines Gesuches um Bewilligung einer nichteinlässlichen Antwort durch den Gerichtspräsidenten unterliegt dem Weiterzug an das Gesamtgericht innert 10 Tagen. Bei der Beurteilung des Weiterzugs befindet sich der Gerichtspräsident im Ausstand.
Die VGV sieht in ihrem ersten Teil (Die verwaltungsgerichtliche Klage) die Möglichkeit, eine nichteinlässliche Klageantwort einzureichen, nicht ausdrücklich vor. Gemäss Art. 7 VGV sind jedoch in Klagefällen, soweit keine besonderen Bestimmungen bestehen, die Bestimmungen der ZPO sinngemäss anzuwenden. Die ZPO sieht in Art. 128 vor, dass der Gerichtspräsident verfügen kann, dass sich die Klageantwort auf bestimmte Einwendungen beschränke, sei es auf Gesuch hin oder von Amtes wegen. Gemäss Art. 128 Abs. 3 ZPO ist gegen eine abweisende Verfügung des Gerichtspräsidenten der Rekurs zulässig.
Rekursinstanz ist die Obergerichtskommission (Art. 36 Abs. 1 lit. a GOG; Art. 271 Abs. 1 lit. b ZPO).
Im verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren (Art. 1-7 VGV) wird keine Rechtsmittelinstanz bezeichnet, wie dies vergleichsweise im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren der Fall ist, in welchem der Entscheid des Gerichtspräsidenten über ein Gesuch um Erteilung aufschiebender Wirkung an das Gesamtgericht weitergezogen werden kann (Art. 12 VGV). Im verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren ist ein Weiterzug an die Obergerichtskommission (als Rekursinstanz im Zivilprozess) undenkbar, hingegen ist analog dem Art. 12 VGV das Gesamtverwaltungsgericht als Rechtsmittelinstanz zuständig (14). Als Rechtsmittel ergibt sich aus Art. 272 Abs. 1 ZPO sinngemäss eine Frist von 10 Tagen.
Es stellt sich die Frage, ob der Gerichtspräsident, der die angefochtene Verfügung getroffen hat, beim Entscheid des Gesamtgerichtes über den Weiterzug mitwirken darf, da gemäss Art. 17 Abs. 1 lit. d GOG ein Richter in Sachen, in denen er schon in einer amtlichen Stellung gehandelt hat, sein Amt nicht ausüben darf.
Art. 2 Abs. 1 Satz 3 EGzumZGB sieht für den ähnlichen Fall der gegen Verfügungen des Kantonsgerichtspräsidenten vorgesehenen Berufung an das Gesamtgericht vor, dass in solchen Fällen ein Ausstand des Präsidenten nicht stattzufinden hat. Demgegenüber findet sich beim Weiterzug gemäss Art. 12 VGV im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren keine spezielle Regelung des Ausstandes. Die in Art. 2 Abs. 1 Satz 3 EGzZGB vorgesehene Regelung bedeutet indessen eine Ausnahmebestimmung vom allgemeinen, in Art. 17 Abs. 1 lit. d GOG niedergelegten Grundsatz und könnte deshalb im vorliegenden Fall auch nicht per analogiam zur Anwendung gelangen. Aufgrund von Art. 17 Abs. 1 lit. d GOG befindet sich deshalb der Gerichtspräsident beim Weiterzug einer Präsidialverfügung an das Gesamtgericht im Ausstand. (VGE vom 22. März 1978, E. 1).
10. Bei der materiellen Enteignung sind für das Bestehen einer Entschädigungspflicht wie auch für die Bemessung der Entschädigung in der Regel die Verhältnisse bei Inkrafttreten der Eigentumsbeschränkung massgebend.
(VGE vom 21. Januar/11. Februar 1981, E. 2b; VGE vom 8. November 1982, E. 2b).
11. Bei der formellen Enteignung ist für die Beurteilung der Qualität eines Grundstückes und für die Ermittlung der Preisverhältnisse in der Regel auf den Entscheid der Schatzungskommission abzustellen.
(VGE vom 21. Januar/11. Februar 1981, E. 2b; VGE vom 21. Dezember 1982, E 2).
12. Die Verzinsungspflicht für Entschädigungen aus materieller Enteignung besteht ab jenem Zeitpunkt, da der Entschädigungsanspruch in unverkennbarer Weise geltend gemacht wird. Tritt die Eigentumsbeschränkung erst später in Kraft, besteht die Verzinsungspflicht erst ab dann.
Die Klägerin beansprucht eine Verzinsung der Enteignungsentschädigung ab 14. Juli 1977, als sie die Forderung gegenüber der Gemeinde erstmals geltend machte, und verweist auf BGE 97 I 817, wo das Bundesgericht hinsichtlich des Beginns der Verzinsung ausführte, dass der verfassungsrechtliche Anspruch auf volle Entschädigung nicht dadurch beeinträchtigt werden dürfe, dass das entschädigungspflichtige Gemeinwesen die Zahlung der Entschädigung verzögere und so den Anspruchsberechtigten hindere, die ihm zustehende Entschädigung zu nutzen. Daraus folgt, dass die Enteignungsentschädigung von dem Tag an zu verzinsen ist, an dem der Entschädigungsanspruch erstmals in unverkennbarer Weise geltend gemacht wird. Dies setzt indessen voraus, dass die die Enteignungsentschädigung auslösende Eigentumsbeschränkung bei der Geltendmachung des Anspruchs in Kraft ist. Dies war hier nicht der Fall, da der Zonenplan und damit die Eigentumsbeschränkung erst am 29. Mai 1979 in Kraft traten. Die bis zu diesem Zeitpunkt geltende Eigentumsbeschränkung gemäss BMR war provisorischer Natur (Art. 1 BMR) und wirkte nicht enteignungsgleich. Die Verzinsungspflicht besteht seit 20. Mai 1979. (VGE vom 8. November 1982, E. 5).
13. Bei der formellen und materiellen Enteignung ist von einem einheitlichen Zinssatz von fünf Prozent auszugehen.
Weder das EntG noch das BauG legen den Zinsfuss für die Verzinsung der Enteignungsentschädigung fest, sehen sie doch mit Ausnahme des Falls der sofortigen Besitzeseinweisung nicht einmal die Verzinsungspflicht ausdrücklich vor. Ein Zinssatz von fünf Prozent wurde von der Praxis ebenso als angemessen betrachtet wie ein gleitender Zinssatz, der sich am Zinsfuss der Kantonalbank für erste Hypotheken ausrichtet (15). Art. 18 EntG sieht für den Fall der sofortigen Besitzeseinweisung die Verzinsungspflicht der Entschädigungssumme mit fünf Prozent vor. Wenn es sich auch nicht um einen solchen Fall handelt, erscheint es im Sinne einer einheitlichen Regelung als zweckmässig, für die Verzinsung von Enteignungsentschädigungen allgemein von einem Zinsfuss von fünf Prozent auszugehen, welche Lösung vom Bundesgericht nicht beanstandet wird. (VGE vom 21. Januar/11. Februar 1981, E. 8; BGE vom 28. April 1982 i.S. Abegg, E. 2a).
14. Fehlt es wie im Kanton Obwalden an einer ausdrücklichen Vorschrift im kantonalen Recht, beträgt die Verjährung von Ansprüchen aus materieller Enteignung zehn Jahre.
In einem Entscheid vom 21. Januar/11. Februar 1981 hatte das Verwaltungsgericht zunächst festgestellt, dass es einem ungeschriebenen Grundsatz des öffentlichen Rechts entspreche, dass Forderungen auch ohne ausdrückliche Vorschrift verjähren. In bezug auf die Verjährungsfrist hielt es sodann fest, dass diese primär in Anlehnung an die Ordnung festzulegen sei, die das öffentliche Recht für verwandte Fälle aufgestellt habe. Im kantonalen Recht fänden sich einzig auf dem Gebiet des Steuerrechts Bestimmungen über die Verjährung öffentlichrechtlicher Forderungen, deren analoge Anwendung wegen der unterschiedlichen Natur der Ansprüche ausser Betracht fielen. Hingegen dränge sich für Forderungen aus materieller Enteignung die fünfjährige Verjährungsfrist auf, wie sie Art. 25 NSG und Art. 44 LFG im Bund vorsähen und sie auch vom Bundesgericht analog angewendet werde (BGE 105 Ib 14;101 Ib 285).
Mit Entscheid vom 29. April 1982 hat das Bundesgericht das Urteil des Verwaltungsgerichts aufgehoben. Zur Frage der Verjährungsfrist führt es in E. 5b aus: "Die vom Verwaltungsgericht angerufenen Normen und Urteile betreffen indessen die Verjährung von Forderungen aus öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen, die Folgen eidgenössischer Sachplanungen darstellen. Daher war es in den genannten Fällen naheliegend und gerechtfertigt, Vorschriften aus dem gleichen bzw. verwandten Sachbereich des Bundesrechts für die Fristberechnung heranzuziehen. Sie dienten der Lückenfüllung in Spezialgebieten, die im übrigen sehr detailliert geregelt sind. Dagegen eignen sich die Bestimmungen von Art. 25 Abs. 3 NSG und Art. 44 Abs. 3 LFG nicht, analog auf die Verjährung von Forderungen aus materieller Enteignung angewendet zu werden, die eine Folge kommunaler Zonenplanung darstellen. Eine Frist von fünf Jahren erscheint für solche Fälle bei Schweigen des Gesetzes als zu kurz. Es darf nicht übersehen werden, dass die Verjährungsregelung nicht nur auf unterschiedliche Situationen anwendbar sein muss, sondern sich die betroffenen Grundeigentümer auch häufig bei Planerlass über die Folgen der ihnen auferlegten Eigentumsbeschränkungen noch keine Rechenschaft geben. Anders als bei Entschädigungen, die für die Beeinträchtigung durch den Betrieb eines öffentlichen Werks zu entrichten sind, liegt auf dem Gebiet der Raumplanung eine kurz bemessene Verjährungsfrist auch nicht unbedingt im Interesse des Gemeinwesens. Die gleichzeitige Erfüllung einer Vielzahl von Entschädigungsansprüchen kann Finanzierungsschwierigkeiten nach sich ziehen, die möglicherweise nicht eintreten, wenn sich die Anmeldung der Forderungen über einen längeren Zeitraum erstreckt. Auf der andern Seite steht der Annahme einer zu langen Verjährungsfrist das öffentliche Interesse an der Rechtssicherheit entgegen (BGE 101 Ia 21/22 mit Hinweisen). Demzufolge ist beim Fehlen einer Gesetzesvorschrift für Entschädigungsforderungen aus materieller Enteignung als Folge von Zonenplänen eine Verjährungsfrist von zehn Jahren anzunehmen. Damit wird die bisher vom Bundesgericht vertretene Auffassung bestätigt (BGE 97 I 627/628 mit Verweisungen). Sie deckt sich auch mit der Fristregelung, die einzelne Kantone ausdrücklich festgelegt haben (z.B: Zürich, § 183ter EG ZGB; Basel-Stadt, § 4c des Anhangs zum Hochbautengesetz)."
15. Das EntG sieht für das Verfahren vor Schatzungskommission keine Parteientschädigung vor. Trotzdem sprach das Gericht im Falle einer formellen Enteignung dem Enteigneten eine Entschädigung im Umfange seines Obsiegens zu.
Gemäss Art. 22 Abs. 1 EntG sind "alle Kosten, welche bis und mit dem Entscheid der Schatzungskommission laufen, ... durch den Bauunternehmer zu tragen". Darunter fallen alle Verfahrenskosten, nicht aber auch die Entschädigung des Expropriaten für Anwaltskosten und dergleichen. In Art. 22 Abs. 2 EntG wird in bezug auf das gerichtliche Verfahren festgestellt, dass "die weitern Kosten nach den Regeln des ordentlichen Civilprozesses zu verlegen" sind. Die damals geltende "Civil-Prozess-Ordnung" aus dem Jahre 1869 (16), auf welche das EntG Bezug nahm, unterschied ausdrücklich zwischen Kosten und Entschädigung, indem sie in Art. 20 zunächst die Verlegung der "Gerichtskosten" bzw. der "Kosten" regelte (Abs. 2) und sodann festhielt: "Die gewinnende Partei ist von der verlierenden in der Regel nach dem Entscheide des Richters angemessen zu entschädigen und es setzt dieser den daherigen Betrag fest" (Abs. 3). Die historisch-grammatikalische Auslegung ergibt somit, dass der Begriff "Kosten" in Art. 22 EntG nicht auch die sog. Parteientschädigung umfasst. (VGE vom 25. April 1980, E. 3c).
Es stellt sich jedoch die Frage, ob Art. 22ter BV dem von einer formellen Enteignung betroffenen Bürger einen Anspruch auf Beigabe eines Rechtsanwalts gewähre. Diese Frage kann jedoch nicht losgelöst vom konkreten Einzelfall beantwortet werden. So verweigerte das Verwaltungsgericht (in einem Fall formeller Enteignung) den Zuspruch einer Parteientschädigung für das Verfahren vor Schätzungskommission u.a. deshalb, weil der Enteignete zuvor Offerten von beträchtlicher Höhe ausgeschlagen hatte und die Enteignung seiner überspitzten Forderungen wegen notwendig geworden war (17). In einem Falle materieller Enteignung hat das Verwaltungsgericht eine Entschädigungspflicht verneint, weil diese auch bei grundsätzlicher Bejahung im konkreten Fall wegen massiver Überforderung der Klägerin hätte abgelehnt werden müssen. In einem andern Fall (es handelte sich um eine formelle Enteignung) vertrat das Gericht die Auffassung, dass das Fehlen einer Anwaltsentschädigung den Grundsatz der vollen Entschädigung in Frage stellte, da der Beklagte (nach dem Ausgang des gerichtlichen Verfahrens) im Verfahren vor Schatzungskommission immerhin mit 70% seiner Forderung hätte durchdringen müssen. Es sprach deshalb dem Beklagten eine angemessene Entschädigung für die Anwaltskosten zu. (VGE vom 21. Dezember 1982, E. 4).
16. Im verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung, namentlich auch jene über die Prozesskosten, sinngemäss anzuwenden. Dies gilt auch für Enteignungsstreitigkeiten.
In Klagesachen vor Verwaltungsgericht gelten in bezug auf die Prozesskosten sinngemäss die Bestimmungen der Zivilprozessordnung (Art. 16 Abs. 1 VGV). Gemäss Art. 93 Abs. 1 ZPO trägt die unterlegene Partei sämtliche Gerichtskosten und die Parteikosten der Gegenpartei. Von dieser Regel kann der Richter je nach den Umständen beispielsweise dann abweichen, wenn die obsiegende Partei zuviel gefordert hat (Abs. 2 lit. a). Deshalb hat das Verwaltungsgericht in einem Verfahren wegen materieller Enteignung den Parteientschädigungsanspruch der Klägerin zufolge Überklagens entsprechend gekürzt, obwohl es die materielle Enteignung bejahte und die Beklagte deren Bestehen grundsätzlich verneint hatte. (VGE vom 8. November 1982, E. 6).
Anmerkungen
(1) Zur gleichen Auffassung gelangte bereits R. Stüdeli in seinem Kommentar zum BauG vom 16. Mai 1965, 27.
(2) Hauser, Das Expropriationsverfahren nach zürcherischem und eidgenössischem Recht, Turbenthal 1946, 124; G. Hollenweger, Das Enteignungsverfahren nach aargauischem Recht, Zürich 1976, 123 ff; A. Kuoni, Das Enteignungsverfahren des Kantons Graubünden, Diss. Zürich 1959, 229 ff. und dort zit. Literatur; vgl. auch Art. 12 Abs. 2 EntG, wonach die Schatzungskommission mit der Begutachtung der Frage der Abtretungspflicht betraut werden kann.
(3) Eine ähnliche Erscheinung findet sich im Strafprozess bei der Nichtannahme des Strafbefehls; vgl. dazu M. Waiblinger, Das Strafverfahren des Kts. Bern, Langenthal 1937, N 1 zu Art. 225; BGE 92 IV 163. Gemäss Art. 101 Abs. 2 StPO kann allerdings die Strafkommission die Sache nochmals beurteilen.
(4) Art. 31 Abs. 2 lit. g GOG hält ausdrücklich fest, dass in den Fällen, die bei der Schatzungskommission hängig zu machen sind, kein Vermittlungsversuch stattfindet. Diese Ausnahmeregelung ist nicht nur überflüssig sondern insofern auch irreführend, als sie den Eindruck erweckt, Enteignungsstreitigkeiten seien, was die gerichtliche Beurteilung betrifft, im Zivilprozess auszutragen, da ja Vermittlungsversuche nur für Zivilstreitigkeiten und Ehrverletzungsstreitigkeiten, die im Zivilprozess behandelt werden, vorgeschrieben sind (Art. 31 Abs. 1 GOG).
(5) Gemäss Art. 48 Abs. 3 GOG wird bei der Beurteilung von Strassenverkehrsunfällen bei mehreren Beteiligten bei fristgerechter Nichtannahme des Strafbefehls durch einen der Beteiligten den übrigen Personen eine Nachfrist zur Nichtannahme gesetzt.
(6) § 51 Gesetz betreffend die Abtretung von Privatrechten vom 30. November 1879; Kölz VRG, Zürich 1978, § 82 N. 41.
(7) Kölz, a.a.O.
(8) vgl. Art. 1/9 Abs. 3 ZPO; Sträuli/Messmer, ZPO, Zürich 1976, N. 3 zu § 182.
(9) sog. Sachlegitimation. M. Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Zürich 1979, 139; F. Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1979, 111.
(10) vgl. P.U. Rosenstock, Die Haftung des Staates als Unternehmer im Bereiche der Hoheitsverwaltung, Zürich 1966, 198 Anm. 80; vgl. auch § 49 des zürcherischen Abtretungsgesetzes, wonach im gerichtlichen Verfahren in Fällen sowohl materieller wie auch formeller Enteignung der Enteigner als Kläger auftreten muss.
(11) Kommentar Meier-Hayoz, N 96 zu Art. 656 ZGB.
(12) vgl. z.B. Urteil des Kantonsgerichts vom 23. Mai 1969 i.S. Einwohnergemeinde Kerns gegen Erbengemeinschaft B.
(13)VVGE 1978-1980, Nr. 29.
(14) Ein ähnliches Rechtsmittelverfahren ist in der Berufung nach Art. 2 Abs. 2 EGzumZGB vorgebildet, wonach Entscheidungen des Kantonsgerichtspräsidenten im Sinne des EGzumZGB an das Gesamtgericht weitergezogen werden können.
(15) Imboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Nr. 130 B IVb.
(16) Sammlung der Gesetze und Verordnungen des Kantons Unterwalden ob dem Wald, Band III, Sarnen 1873, 154 f.
(17) vom Bundesgericht geschützt mit Urteil vom 8. April 1981.