VVGE 1978/80 Nr. 1, S. 3: Art. 50 KV. Die Unvereinbarkeit des kantonalen Amtes mit der Mitgliedschaft in einer Gemeindebehörde gilt auch für die Mitgliedschaft in einer Gemeinde- Rechnungsprüfungskommission. Die Unvereinbarkeit beginnt mit
Gesamter Gesetzestext
Entscheidpublikation VVGE 1978/80 Nr. 1, S. 3:
Art. 50 KV.
Die Unvereinbarkeit des kantonalen Amtes mit der Mitgliedschaft in einer Gemeindebehörde gilt auch für die Mitgliedschaft in einer Gemeinde- Rechnungsprüfungskommission. Die Unvereinbarkeit beginnt mit dem Amtsantritt als kantonaler Beamter.
Entscheid des Regierungsrates vom 11. November 1980 (Nr. 697).
Nach Art. 50 KV sind kantonale Beamte und Angestellte weder in eine kommunale noch in eine ihnen übergeordnete kantonale Behörde wählbar. Der Regierungsrat hat bereits mit Beschluss vom 4. März 1969 festgestellt, dass insbesondere auch die Mitgliedschaft in einer Gemeinde-Rechnungsprüfungskommission für kantonale Beamte und Angestellte ausgeschlossen ist (siehe Kreisschreiben an die Einwohnergemeinden vom 13. März 1969). Die nach alter Kantonsverfassung in Gemeinde-Rechnungsprüfungskommissionen tätigen kantonalen Beamten hatten damals sofort zurückzutreten.
Die Unvereinbarkeit des kantonalen Amtes mit der Mitgliedschaft in einer Gemeindebehörde beginnt mit dem Amtsantritt als kantonaler Beamter. Massgebend ist, dass ab diesem Zeitpunkt die Gemeindebehörde nicht mehr verfassungskonform zusammengesetzt ist, sollte bei ihren Beratungen und Entscheiden ein kantonaler Beamter mitwirken. Ihre Entscheide könnten wegen unzulässiger Zusammensetzung angefochten werden.