Entscheidpublikation VVGE 1978/80 Nr. 10, S. 12:
Art. 703 ZGB; Art. 114 ff. EG zum ZGB.
Verfahren zur Gründung einer Flurgenossenschaft.
Entscheid des Regierungsrates vom 5. Februar 1980 (Nr. 1024).
Das Verfahren zur Durchführung von Bodenverbesserungen zerfällt in zwei Hauptabschnitte, in das Einleitungs- und das Durchführungsverfahren. Das Einleitungsverfahren umfasst den Gründungsbeschluss (Art. 114 Abs. 2 EG zum ZGB), die vorbereitenden Arbeiten der Flurkommission (Art. 115 bis 117), das Auflage- und Einspracheverfahren (Art. 118 und 119 Abs. 2) sowie die Genehmigung von Statuten, Plan und Kostenvoranschlag durch den Regierungsrat (Konstituierung, Art. 119 Abs. 1 und 3 sowie Art. 121 Abs. 1), womit die Flurgenossenschaft endgültig entsteht. Das Durchführungsverfahren umfasst die Bonitierung der Grundstücke, Feststellung des den einzelnen Genossenschaftsmitgliedern erwachsenden Nutzens, Festsetzung der Beiträge, Enteignungen usw., gegebenenfalls die entsprechenden Rechtsmittel und schliesslich die Ausführung des Werkes.
Der Gründungsbeschluss gemäss Art. 114 Abs. 2 EG zum ZGB setzt zunächst die Festlegung des vorläufigen Perimeters voraus. Dieses Vorverfahren ist im Gesetz nicht eigens geregelt. Nur so steht aber der Kreis der einzubeziehenden Grundstücke sowie der zur Abstimmung über die Durchführung Berechtigten fest und nur so kann das gesetzlich vorgeschriebene Quorum überhaupt ermittelt werden. Als Antragsteller erscheinen die Beteiligten selbst. Eine Einleitung des Verfahrens seitens der Behörden ist dem EG zum ZGB fremd. Dagegen steht einem Beizug der vom Regierungsrat gewählten Perimeterkommission zur Ausarbeitung des Vorprojektes zuhanden der Gründungsversammlung nichts entgegen (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts vom 21. März 1979 i.S. Wasserversorgung Schwendi - Wilen).
Obwohl also Art. 115 EG zum ZGB vorsieht, dass die Interessengemeinschaft zur Gründung einer Flurgenossenschaft eine Flurkommission von fünf bis neun Mitgliedern zu wählen habe, ist diese Bestimmung nicht zwingend. Die Aufgaben der Flurkommission können nach dem Willen der Beteiligten anders erfüllt werden. Der Statutenentwurf ist im vorliegenden Fall von der Gemeindekanzlei schon ausgearbeitet worden. Für die Erstellung des Strassenplanes wurde das Oberforstamt beigezogen. Das Sanierungsprojekt am Balmgütsch stammt vom beauftragten Ingenieurbüro. Die Festlegung des vorläufigen Perimeters kann deshalb auf Wunsch der Interessengemeinschaft ohne weiteres der ständigen Perimeterkommission übertragen werden.
Die Perimeterkommission hat aber darauf zu achten, dass sie in diesem Einleitungsverfahren erst die Umschreibung des beteiligten Gebietes vornimmt. Nach dem Gründungsbeschluss und der Genehmigung durch den Regierungsrat wird sie dann gestützt auf Art. 120 EG zum ZGB das Verfahren zur Festsetzung der Beiträge durchzuführen haben.