VVGE 1978/80 Nr. 11
VVGE 1978/80 Nr. 11Ow Verwaltungsbehoerde
VVGE 1978/80 Nr. 11, S. 13: Art. 703 ZGB; Art. 114 ff. EG zum ZGB. Verfahren zur Gründung einer Flurgenossenschaft. Geben die an einer Flurgenossenschaft Interessierten einen Auftrag selber an einen Dritten weiter, haben sie auch die darau
Entscheidpublikation VVGE 1978/80 Nr. 11, S. 13:
Art. 703 ZGB; Art. 114 ff. EG zum ZGB.
Verfahren zur Gründung einer Flurgenossenschaft. Geben die an einer Flurgenossenschaft Interessierten einen Auftrag selber an einen Dritten weiter, haben sie auch die daraus entstehenden Kosten zu tragen.
Stellungnahme des kantonalen Rechtsdienstes vom 29. Januar 1980.
Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 21. März 1979 festgestellt, dass die Wasserversorgung Obstalden nicht rechtmässig in die Wasserversorgungsgenossenschaft Schwendi - Wilen einbezogen worden ist. Daraufhin stellte die Wasserversorgungsgenossenschaft Schwendi - Wilen mit Schreiben vom 21. Dezember 1979 dem Staat Rechnung "für die durch die Perimeterkommission verlangte Projektierung" und "für die Bemühungen der Perimeterkommission".
Als der Einbezug der Wasserversorgung Obstalden in die Wasserversorgungsgenossenschaft Schwendi - Wilen aktuell wurde, ging man von der Überzeugung aus, gestützt auf den Anschluss-Beschluss der Korporation als Quellen- und Versorgungsleitungen-Eigentümerin sei der Perimeter, weil schon vorgegeben, nicht mehr festzulegen und ein eigentlicher Gründungsbeschluss zur erweiterten Wasserversorgungsgenossenschaft überflüssig. In Vermischung von Einleitungs- und Durchführungsverfahren arbeitete deshalb das Ingenieurbüro das Projekt mit dem Kostenvoranschlag aus, während die Perimeterkommission gestützt auf Art. 120 EG zum ZGB schon die Ablösung bestehender Wasserrechte gegen Entschädigung und die Beitragspflicht verfügte.
Ein Nachteil unseres EG zum ZGB ist, dass eine eingehende Regelung des Vorverfahrens der Gründung einer Flurgenossenschaft fehlt. Aus diesem Mangel heraus geschah die Vermischung von Einleitungs- und Durchführungsverfahren. Es kommt dazu, dass alle Beteiligten das Erfordernis eines formellen Beschlusses zur Gründung der erweiterten Wasserversorgungsgenossenschaft im vorliegenden Fall nicht als wichtig einschätzten, weil sie (wie wohl auch das Verwaltungsgericht nach Ziff. 6 seines Urteils) berechtigterweise annahmen, dass eine Abstimmung unter den vom erweiterten Perimeter Erfassten ohne weiteres eine zustimmende Mehrheit bringe.
Die Kommissionen, die in Art. 114 bis 127 EG zum ZGB genannt sind, müssen nicht unbedingt eingesetzt werden; die an einer Flurgenossenschaft Interessierten können alle Aufgaben selber erledigen. Geben sie einen Auftrag an einen Dritten weiter, haben sie selbstverständlich die entsprechenden Kosten zu tragen.