Entscheidpublikation VVGE 1978/80 Nr. 12, S. 14:
Art. 703 ZGB; Art. 114 ff. EG zum ZGB.
Wiedererwägungsverfahren bei der Gründung einer Flurgenossenschaft. Voraussetzungen zur zwangsweisen Durchführung von Bodenverbesserungsmassnahmen. Die zweckmässige Ausführung einer Strasse rechtfertigt den Einbezug eines nichtlandwirtschaftlichen Grundstücks in den Perimeter.
Entscheid des Regierungsrates vom 15. Januar 1980 (Nr. 942).
Art. 118 EG zum ZGB sieht vor, dass die am landwirtschaftlichen Bodenverbesserungsunternehmen beteiligten Grundeigentümer während der Auflagefrist gegen Statuten, Plan und Kostenvoranschlag Einsprache erheben können. Die Einsprachen sind vom Regierungsrat zu beurteilen (Art. 119 Abs. 4 EG zum ZGB). Die Perimeterkommission hat nun zur Erledigung der Einsprachen ein Wiedererwägungsverfahren dazwischengeschaltet. Obwohl dies im EG zum ZGB nicht vorgesehen ist, ist dieses Vorgehen sicher zulässig, mitunter sogar praktisch (vgl. Friedrich H.P., Blätter für Agrarrecht, 1970, 62 ff.), doch dürften den Betroffenen daraus keine verfahrensrechtlichen Nachteile erwachsen. Der Regierungsrat hat demnach die gegen den Wiedererwägungsentscheid erhobene Einsprache zu beurteilen.
Die Einsprache von H. richtet sich in erster Linie gegen den Einbezug eines Teils seines Grundstücks in den Perimeterkreis. Er macht geltend, er besitze kein Land in der Landwirtschaftszone und sei in keiner Weise an der Erschliessung interessiert. Das in den Perimeter einbezogene Land könne ohne weiteres von der angrenzenden Fellenrütistrasse aus bewirtschaftet werden.
Gemäss Art. 703 ZGB und Art. 114 EG zum ZGB sind die übrigen Beteiligten zum Beitritt in eine Flurgenossenschaft verpflichtet, wenn die Mehrheit der beteiligten Grundeigentümer, denen zugleich mehr als die Hälfte des beteiligten Bodens gehört, der Bildung einer solchen Flurgenossenschaft zustimmt.
Der Einbezug eines Teils der Parzelle in den Perimeter der Güterstrasse Bergli setzt voraus, dass es sich bei diesem Grundstückteil um ein beteiligtes Grundstück im Sinne von Art. 703 ZGB bzw. Art. 114 EG zum ZGB handelt. Aus dem Erfordernis, dass einzig Weganlagen, die der Landwirtschaft dienen, grundsätzlich einen Beitrittszwang zur Genossenschaft ermöglichen (BGE 99 Ib 330), ergibt sich nicht, dass nur rein landwirtschaftlich genutztes Land in den Perimeter der Güterstrasse einbezogen werden kann. Im Interesse einer technisch sinnvollen Ausführung ist es nicht zu beanstanden, wenn auch nichtlandwirtschaftliche Grundstücke einbezogen werden (BGE 99 Ib 333).
Die zwangsweise Durchführung von Bodenverbesserungsmassnahmen und der Einbezug eines Grundstücks in einen derartigen Strassenperimeter ist an verschiedene Voraussetzungen gebunden. Einmal muss nicht nur die gesetzliche Grundlage sondern auch das öffentliche Interesse gegeben sein; zum andern soll die Strasse für die vom Perimeter erfassten Grundstücke vorteilhaft sein, oder wenigstens soll der Eingriff in das Eigentum durch die zweckmässige Ausführung der Strasse sich rechtfertigen.
Die gesetzlichen Grundlagen zur Schaffung dieses Perimeters und das öffentliche Interesse daran sind ohne Zweifel gegeben. Der Einsprecher hat dies auch nicht bestritten. Hingegen findet er, sein Grundstück dürfe vom Perimeter nicht erfasst werden, weil ihm die Strasse keine Verbesserung der Bewirtschaftungsmöglichkeiten bringe. Das Wiesland mit einer durchschnittlichen Breite von etwa 40 m liegt nämlich in der Schutzzone für Skiabfahrten, ist somit nur landwirtschaftlich genutzt und kann nicht überbaut werden.
Die Festlegung des Perimeters lässt den zuständigen Behörden einen weiten Ermessensspielraum. Ausschlaggebend war im vorliegenden Fall die zweckmässige Ausführung des Strassenprojektes. Die neue Strasse wird das Grundstück auf einer Länge von etwa 60 m durchqueren. Angemessener als ein wahrscheinlich mit vielen Auflagen belasteter freihändiger Erwerb ist der Einbezug in den Perimeter, denn dies erlaubt freiere Planung und Ausführung und bessere Regelung der Inkonvenienzen.