VVGE 1978/80 Nr. 13
VVGE 1978/80 Nr. 13Ow Verwaltungsbehoerde29.08.1978
VVGE 1978/80 Nr. 13, S. 15: Art. 13 ZStV. Bewilligung zur Einsichtnahme in die Zivilstandsregister. Die jährliche Beschränkung auf drei Bewilligungen ist gerechtfertigt. Beschluss des Regierungsrates vom 29. August 1978 (Nr. 983). Bei den
Entscheidpublikation VVGE 1978/80 Nr. 13, S. 15:
Art. 13 ZStV.
Bewilligung zur Einsichtnahme in die Zivilstandsregister. Die jährliche Beschränkung auf drei Bewilligungen ist gerechtfertigt.
Beschluss des Regierungsrates vom 29. August 1978 (Nr. 983).
Bei den Zivilstandsregistern handelt es sich zwar um öffentliche aber nicht um offene Register. Der Einzelne hat grundsätzlich keinen Anspruch, in die Register Einsicht nehmen zu können. Nur in Ausnahmefällen kann den Privaten die Einsichtnahme gewährt werden. Dies hält Art. 29 Abs. 1 und 2 ZStV vom 1. Juni 1953 ausdrücklich fest (vgl. Götz Ernst, Die neue Zivilstandsverordnung, Zürich 1954, 9; Tuor/Schnider, Das schweizerische Zivilgesetzbuch, 9. Auflage, Zürich 1975, 98). Erforderlich für die Erteilung einer Bewilligung ist, dass der Bewerber über genügend Kenntnisse im Umgang mit Zivilstandsregistern aufweist und dass er triftige Gründe für die Einsichtnahme geltend machen kann. Da es sich jedoch bei den Bewilligungen zur Einsichtnahme in die Zivilstandsregister um Ausnahmebewilligungen handelt, sind sie mit Zurückhaltung zu erteilen. Der Umstand, dass in Zivilstandsregistern Ereignisse eingetragen sind, die über die persönliche Rechtstellung des einzelnen Aufschluss geben, der Schutz der Persönlichkeit also, macht es notwendig, dass die Register nur einem kleinen Kreis verantwortungsbewusster Leute zugänglich sind.
Des weitern bringen Familienforscher für den Zivilstandsbeamten einen vermehrten zeitlichen Aufwand, denn er muss ihnen die Register bereitlegen und ihnen von Zeit zu Zeit mit Rat und Tat beistehen. Auch hat er ihnen einen Raum zur Verfügung zu stellen, da die Zivilstandsregister nicht aus dem Amt entfernt werden dürfen (Art. 3 ZStV).
Aus obigen Erwägungen ergibt sich, dass die Praxis des Zivilstandsinspektorates, im Jahr nur drei Bewilligungen pro Zivilstandsamt zu erteilen, nicht als willkürlich bezeichnet werden kann. Im Gegenteil ist diese Beschränkung durch ein sachliches Interesse, nämlich den Schutz der Geheimsphäre des einzelnen einerseits und der Vermeidung einer unnötigen Überbelastung des Zivilstandsbeamten anderseits gerechtfertigt, zumal es in den meisten Fällen nicht schwerwiegend ist, ein Jahr auf die Bewilligung warten zu müssen.