Entscheidpublikation VVGE 1978/80 Nr. 15, S. 20:
Art. 4 BauG.
Ein Strassenrichtplan kann auch ohne rechtsgültige Ortsplanung verwaltungsanweisenden Charakter haben. Für Sammelstrassen ist das Gemeinwesen verantwortlich. Infolge Fehlens von kantonalen Richtlinien über Mindestanforderungen an Verkehrserschliessungsanlagen muss sich der Regierungsrat an die bisherige Praxis halten.
Beschluss des Regierungsrates vom 4. Juli 1978 (Nr. 298).
Im Rahmen der Ortsplanung Lungern hat der Gemeinderat auch eine generelle Verkehrsplanung durchgeführt, welche ihren Niederschlag in einem Strassenrichtplan fand. Die Ortsplanung mit all ihren Bestandteilen wurde in der Folge durch die Einwohnergemeindeversammlung abgelehnt. Somit bestehen keine rechtskräftigen ortsplanerischen Grundlagen. Es wird jedoch im vorliegenden Verfahren von keiner Partei bezweifelt, dass das Gebiet Röhrli auch in einer Neuauflage der Ortsplanung wieder als Bauzone ausgeschieden wird. Auch nach dem Gewässerschutzgesetz fällt dieses Gebiet in das engere Baugebiet, in welchem Baubewilligungen nach Art. 19 des Gesetzes erteilt werden dürfen.
Der Strassenrichtplan zeigt für das Gebiet Röhrli und Hinti ein Erschliessungskonzept auf, das auch bei einer überarbeiteten Ortsplanung seine Gültigkeit behalten dürfte, werden doch mittels einer Sammelstrasse in technisch einfacher Weise Neubaugebiete, aber auch verkehrsmässig sanierungsbedürftige, überbaute Gebiete optimal erschlossen. Diese vorgesehene Sammelstrasse mündet in die gut ausgebaute Bahnhofstrasse, welche der zusätzlichen Verkehrsbelastung gewachsen wäre. Obwohl keine eigentlichen Rechtsgrundlagen bestehen, ist es daher richtig, dass sich der Einwohnergemeinderat bei der Beurteilung von Bauvorhaben in diesem Gebiet am Strassenrichtplan orientiert. Auch ohne rechtsgültige Ortsplanung kommt bei der geschilderten Situation dem Strassenrichtplan ein gewisser verwaltungsanweisender Charakter zu.
Der Gemeinderat schreitet zu Recht ein, wenn er ein Bauvorhaben, vorliegend das Projekt des Strassenbauprovisoriums, als im Widerspruch zu den grossräumigeren Planungsabsichten stehend erkennt. Mit dem beabsichtigten Strassenprovisorium können in der Tat im Hinblick auf die Verwirklichung der Sammelstrasse Probleme entstehen, die diese erschweren oder präjudizieren. Zu nennen sind: Die Unmöglichkeit, Bauparzellen präzise zu vermessen und die erforderlichen Abstände, insbesondere ab der künftigen Sammelstrasse, festzulegen, die Schwierigkeit der richtigen Disposition der Ver- und Entsorgungsanlagen, welche mit dem Provisorium erstellt werden müssten, aber später mit der ausgebauten Strasse übereinzustimmen hätten.
Diese technischen Aspekte zeigen auf, dass als Voraussetzung eines Provisoriums die planlich präzise Vorlage eines Strassenprojektes vorhanden sein müsste.
Eine Sammelstrasse hat bei der Verkehrserschliessung übergeordnete Funktionen zu erfüllen. Sie sammelt den durch die Feinerschliessungen (Hauszufahrten, private Erschliessungen) zugeführten Verkehr und leitet ihn dem nächsten übergeordneten Verkehrsträger zu. Bei dieser Bedeutung einer Sammelstrasse innerhalb eines Erschliessungskonzeptes kann es nicht Aufgabe Privater sein, solche Anlagen in eigener Initiative zu erstellen oder auch nur zu planen und zu projektieren. Es ist daher in der Praxis üblich, dass Gemeinden für solche Werke verantwortlich und federführend sind, was nicht gleichbedeutend ist, dass das Gemeinwesen auch für deren Kosten ganz oder teilweise aufzukommen hätte. Mit dem Gemeinwesen als Träger eines solchen Werkes ist auch dessen rechtliche Durchsetzung in der Regel einfacher zu bewerkstelligen.
Im vorliegenden Fall war es richtig, das vorgeschlagene Strassenprovisorium abzulehnen, nachdem es sich zeigte, dass dieses voraussichtlich mit einem Ausführungsprojekt der im Richtplan vorgesehenen Sammelstrasse nicht zur Übereinstimmung gebracht werden kann. Anderseits darf dem Eigentümer einer Bauparzelle vom Gemeinwesen nicht zugemutet werden, Planungs- und Projektierungsarbeiten für ein Werk zu leisten, für welches das Gemeinwesen besorgt zu sein hat.
Bei der vorliegenden Situation wäre es gegeben gewesen, wenn das Bauvorhaben durch den Gemeinderat im Hinblick auf ein noch hängiges Planverfahren in der Behandlung zurückgestellt worden wäre, was nach BauG Art. 20 Abs. 3 um höchstens 18 Monate möglich ist. In der Zwischenzeit wäre es Aufgabe des Gemeinderates, für die Beschaffung der Planund Projektunterlagen besorgt zu sein. Nachdem die Kosten für ein Strassenprojekt wahrscheinlich in den Kompetenzbereich des Gemeinderates fallen dürften, wäre für die Auslösung dieser Planungsphase kein Gemeindeversammlungsbeschluss erforderlich.
Bleibt abschliessend zu überprüfen, ob die Röhrligasse geeignet sei, weiteren Verkehr aufzunehmen oder nicht. In verschiedenen neueren Entscheiden hat der Regierungsrat Wert auf eine genügende strassenmässige Erschliessung gelegt, insbesondere bei Einmündungen in die Kantonsstrasse. Das Verwaltungsgericht stellt in seinem Entscheid vom 21. April 1978 in Sachen J.B. gegen den Regierungsrat fest, dass der Regierungsrat in seiner Eigenschaft als Aufsichtsbehörde auch von sich aus Bauvorhaben wegen ungenügender Erschliessung des Baugrundstückes zurückstellen könne, handle es sich doch beim Begriff der genügenden Erschliessung um eine Bestimmung des kantonalen Rechts, bei deren Anwendung der kommunalen Baubewilligungsbehörde kein qualifizierter Ermessensspielraum zustehe. Vorliegend hat der Gemeinderat nach seinem Ermessen der Röhrligasse weitere Verkehrsbelastbarkeit abgesprochen. Infolge fehlender kantonaler Richtlinien über Mindestanforderungen an Verkehrserschliessungsanlagen muss sich der Regierungsrat bei der Überprüfung der Frage, ob hier der Gemeinderat den Ermessensspielraum überschritten habe oder nicht, an seiner bisherigen Praxis orientieren. Gestützt darauf muss im Falle Röhrligasse auch seitens des Regierungsrates dem Beurteilungsergebnis des Gemeinderates zugestimmt werden. Es hat sich auch beim Augenschein klar gezeigt, dass sich nur mit verkehrstechnischen Massnahmen die Verhältnisse ebenfalls nicht entscheidend verbessern lassen. Immerhin lässt sich allenfalls bei der Vorlage des Strassenprojektes die Frage erneut prüfen, ob sich, mit Auflagen verbunden und zeitlich klar befristet, die Röhrligasse als provisorischer Zubringer für ein oder zwei einzelne Bauvorhaben benützen lässt.