Entscheidpublikation VVGE 1978/80 Nr. 17, S. 22:
Art. 20 BauG.
Der Nichteinbezug einer Parzelle in eine Bauzone stellt keine enteignungsähnliche Massnahme dar, auch wenn das Gebiet mit Elektrizität und Wasser erschlossen ist. Gründe für den Verzicht auf die Einzonung einer einzelnen Parzelle.
Entscheid des Regierungsrates vom 23. Juni 1980 (Nr. 226).
Das bisherige Baurecht von Giswil ist am 1. Mai 1969 in Kraft getreten. Sein Zonenplan wies die Parzelle des Beschwerdeführers keiner Bauzone zu, sondern beliess sie im übrigen Gemeindegebiet; dort konnten gemäss Art. 29 des bisherigen Baureglementes unter gewissen Voraussetzungen auch Bauten errichtet werden, die in keinem Zusammenhang mit land- und forstwirtschaftlicher Nutzung standen. Das Gewässerschutzgesetz des Bundes vom 8. Oktober 1971, das am 1. Juli 1972 in Kraft getreten ist, liess gemäss Art. 20 Baubewilligungen ausserhalb des generellen Kanalisationsprojektes nur zu, sofern der Gesuchsteller ein sachlich begründetes Bedürfnis nachweisen konnte; gemäss Art. 27 der allgemeinen Verordnung musste insbesondere die Zweckbestimmung den beanspruchten Standort ausserhalb der Bauzone bedingen. Der Bundesbeschluss über dringliche Massnahmen auf dem Gebiete der Raumplanung vom 17. März 1972 hat diese Ausscheidung bestätigt. W. konnte also schon seit Anfang 1972 kein gewöhnliches Wohnhaus und schon gar nicht mehr ein Ferienhaus auf seiner Parzelle erstellen. Das Raumplanungsgesetz vom 22. Juni 1979 hat diesen rechtlichen Zustand nun endgültig gefestigt.
Das Baureglement bringt also nichts neues, sondern übernimmt nur, was in der Gesetzgebung auf höherer Stufe für die verschiedenen Zonen vorgeschrieben ist. Von einer rückwirkenden Auszonung kann keine Rede sein.
Wohl hat W. Elektrizität und Wasser auf seine Parzelle geleitet. Damit gilt sie jedoch noch keineswegs als für eine Überbauung genügend erschlossen. Dafür wären auch noch eine genügende Strasse und eine Kanalisation notwendig. Der Nichteinbezug in eine Bauzone kann also im vorliegenden Fall keineswegs als enteignungsähnliche Massnahme betrachtet werden. Es kommt dazu, dass das Grundstück bisher nie eingezont war, ein allfälliger Anspruch verjährt und dieser ohnehin nicht in diesem Verfahren zu entscheiden wäre. Es müsste dazu das ordentliche Enteignungsverfahren durchgeführt werden.
Der Verzicht auf die Einzonung einer einzelnen Parzelle ist sinnvoll, weil ein Planungsgebiet stets eine gewisse Grösse haben muss. In der Umgebung der Parzelle befindet sich kein weitgehend überbautes Land (Art. 15 RPG), sodass sich die Einzonung nicht rechtfertigt. Die Zielsetzung des Raumplanungsgesetzes, das am 1. Januar 1980 bekanntlich in Kraft getreten ist, muss auch bei der Behandlung dieses Baureglementes und des Zonenplanes beachtet werden. Zu Recht hat sich der Einwohnergemeinderat Giswil deshalb bei der Festlegung von Ferienhausgebieten auf wenige, ausgesuchte Gebiete beschränkt. Ihre Ausrüstung mit der erforderlichen Infrastruktur kann wirtschaftlich vertretbar erfolgen und mit einer Gesamtplanung durchgesetzt werden. Ein beliebiges Ausscheiden von Ferienhausgebieten oder nur von einzelnen Parzellen als Ferienhausparzellen steht im Widerspruch zu den Zielsetzungen der Raumplanung, welche unter anderem eine haushälterische Nutzung des Bodens verlangt (Art. 1 RPG). Daneben sei auch der Landschaftsschutz genannt, der mit zufällig und im Übermass festgelegten Ferienhausgebieten stark beeinträchtigt wird.
Ein Recht auf Einzonung besteht nicht. Die mit einer Zonenordnung verbundene Eigentumsbeschränkung ist im vorliegenden Fall im öffentlichen Interesse gerechtfertigt und überwiegt die entgegenstehenden privaten Interessen. Insbesondere kann die Interessenlage des Käufers aus dem zivilrechtlichen Eigentumserwerb nicht berücksichtigt werden; es kommt auch nicht darauf an, zu welchem Preis das Land erworben wurde, wie es steuerrechtlich taxiert wird, wie es im Grundbuch eintragen ist oder wie es die Perimeterkommission eingeschätzt hat (ZBl 1978, 78). Wie das Bundesgericht schon wiederholt festgehalten hat (z.B. BGE 103 Ia 250 ff.), sprechen gewichtige planerische Gründe für eine Zurückhaltung in der Einzonung. Die im dortigen Urteil festgehaltenen Gründe treffen hier alle ebenfalls zu. Es liegt auch keine rechtsungleiche Behandlung vor, denn vergleichbare Parzellen sind ebenfalls nicht eingezont worden.