Entscheidpublikation VVGE 1978/80 Nr. 19, S. 25:
Art. 26 BauG.
Bei der Überprüfung von Baureglementen und Zonenplänen hat der Regierungsrat ein volles Überprüfungsrecht. Zurückhaltung ist geboten bei der Überprüfung der Zweckmässigkeit einer Zonenzuteilung. Berufung auf das Raumplanungsgesetz.
Entscheid des Regierungsrates vom 12. August 1980 (Nr. 346).
Der Beschwerdeführer beruft sich darauf, die Grundsätze des Raumplanungsgesetzes seien verletzt. Zur Berufung auf das Raumplanungsgesetz (insbesondere Art. 15 RPG) fehlt ihm jedoch die Legitimation im Sinne von Art. 103a OG. Er hat kein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Beachtung dieser Regel und ein Zusammenhang seiner eigenen Interessen mit dem Schutzbereich des Raumplanungsgesetzes besteht nicht, da dieses ausschliesslich dem öffentlichen Interesse dient und keine, auch nicht eine sekundäre, nachbarschützende Funktion hat (BGE 104 Ib 153). Hingegen kann dieser Einwand als Aufsichtsbeschwerde entgegengenommen werden.
Gemäss Art. 89 Abs. 1 KV kann der Regierungsrat Beschlüsse von Gemeinderäten zwar nur auf die Rechtmässigkeit überprüfen, soweit durch die Gesetzgebung nichts anderes bestimmt ist. Doch verpflichtet das Raumplanungsgesetz die Kantone, wenigstens ein Rechtsmittel gegen raumplanerische Verfügungen und Nutzungspläne bei voller Überprüfung durch wenigstens eine Beschwerdebehörde vorzusehen (Art. 33). Es kommt hinzu, dass gemäss Art. 21 Abs. 1 BauG die Baureglemente dem Zweck des Baugesetzes entsprechen müssen (Zweckmässigkeitsprüfung) und dass Art. 4 der Ausführungsbestimmungen zum RPG vom 11. Dezember 1979 sogar ausdrücklich dem Regierungsrat die Befugnis erteilt, Baureglemente und Zonenpläne auf ihre Zweckmässigkeit hin zu überprüfen. Weil das vorliegende Beschwerdeverfahren eine Vorstufe des Genehmigungsverfahrens bildet, wendet der Regierungsrat folgerichtig die volle Überprüfungsbefugnis bereits in diesem Vorverfahren an. Es würde nicht einleuchten, wollte der Regierungsrat im Beschwerdeverfahren eine Beschwerde gegen die vorgesehene Einzonung einer Liegenschaft unter dem engeren Blickwinkel der Rechtmässigkeitsprüfung abweisen, im späteren Genehmigungsverfahren unter dem weiteren Blickwinkel der Zweckmässigkeitsprüfung der Zonenplanung aber eine im Beschwerdeverfahren gutgeheissene Einzonung der Liegenschaft nicht genehmigen (so die entsprechenden Beschlüsse des Regierungsrates zur Ortsplanung Sachseln vom 17. Juni 1975, bestätigt durch Urteil des Verwaltungsgerichts vom 11. Mai 1976 i.S. K. AG, Flüeli).
Bei der Überprüfung der Zweckmässigkeit einer Zonenzuteilung, das heisst der Ermessensbetätigung der Gemeinde, rechtfertigt sich aber eine gewisse Zurückhaltung, zumal Art. 2 Abs. 3 RPG die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden verpflichtet, den ihnen nachgeordneten Behörden den zur Erfüllung ihrer Aufgaben nötigen Ermessensspielraum zu lassen. Die Zurückhaltung in der Zweckmässigkeitskontrolle rechtfertigt sich auch dadurch, dass sich der Regierungsrat nicht als obere Planungsbehörde betrachtet und darum nicht ohne Not in den Ermessensentscheid der Gemeinde eingreift. Vielmehr beschränkt er sich darauf zu untersuchen, ob sich der kommunale Hoheitsakt mit vernünftigen Gründen halten lässt oder ob übergreifende regionale und kantonale raumplanerische Gesichtspunkte berücksichtigt werden müssen (vgl. BVR 1980, 173 f.).