Entscheidpublikation VVGE 1978/80 Nr. 21, S. 28:
Art. 36 Abs. 3 Bst. d VZV.
Wer mit einem rechtswidrig abgeänderten Motorfahrrad gleichzeitig den Verkehr abstrakt gefährdet, wird mit einem befristeten Fahrverbot bzw. Warnentzug belegt. Diese Massnahmen müssen auf den Fehlbaren zugeschnitten sein.
Entscheid des Regierungsrates vom 11. März 1980 (Nr. 1143).
Am 4. September 1979 wurde anlässlich einer Kontrollfahrt ein rechtswidrig abgeändertes Motorfahrrad sichergestellt. Gemäss Art. 36 Abs. 3 Bst. d VZV ist jenem, der sein Motorfahrrad zur Erhöhung der Geschwindigkeit abändert, ein Fahrverbot von mindestens einem Monat Dauer aufzuerlegen. Das Bundesgericht hat entschieden (BGE 104 Ib 190 ff.), dass diese Regelung nicht heisst, dass ein obligatorischer Führerausweisentzug beziehungsweise ein Fahrverbot verhängt werden muss. Wenn aber die Erfüllung des Tatbestandes von Art. 36 Abs. 3 Bst. b VZV zugleich eine Gefährdung des Strassenverkehrs darstellt, ist ein fakultativer Entzug beziehungsweise ein fakultatives Fahrverbot im Sinne von Art. 16 Abs. 2 SVG gerechtfertigt.
Der Warnentzug gemäss Art. 16 Abs. 2 SVG ist eine Massnahme erzieherischer und vorbeugender Art. Er ist keine Strafe, auch wenn sie als solche empfunden wird (BGE 96 I 771, E. 2). Der Warnentzug wird verfügt, wenn eine Verkehrsgefährdung im Sinne von Art. 16 Abs. 2 SVG vorliegt. Eine solche setzt nicht voraus, dass der fehlbare Motorfahrradlenker andere Verkehrsteilnehmer konkret gefährdet hat (Praxis 1977, 193). Es genügt vielmehr, dass das Fahrzeug beziehungsweise dessen Abänderung nach den Umständen geeignet war, den Verkehr zu gefährden (sogenannte abstrakte Gefährdung).
Der Warnentzug setzt ein Verschulden des Fehlbaren voraus. Dieses besteht, wenn der Motorfahrradlenker den Mangel eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges kennt.
Der vorliegende Grund des Fahrverbots stützt sich auf Art. 19 SVG beziehungsweise Art. 36 VZV in Verbindung mit Art. 16 Abs. 2 SVG. Die vorschriftswidrige Abänderung des Motorfahrrads wird in der Beschwerde nicht bestritten, sondern es wird darauf hingewiesen, dass der Fehlbare nur eine Dummheit begangen habe.
Der Warnentzug beziehungsweise das befristete Fahrverbot muss auf den Fehlbaren zugeschnitten sein, um den erzieherischen Zweck der Massnahme zu erfüllen. Deshalb ist auch das vor dem auslösenden Ereignis an den Tag gelegte Verhalten bei der Art und Dauer der Massnahme zu berücksichtigen. K. musste schon am 6. Juni 1979 wegen der Erfüllung eines ähnlichen Tatbestandes des Strassenverkehrsgesetzes mit einem Fahrverbot belegt werden. Die neuerliche Abänderung eines Motorfahrrads wiegt schwerer, weil die eigene Erfahrung ihn von einer neuen Zuwiderhandlung gegen den gleichen Tatbestand hätte abhalten sollen.
Das Abändern des Motorfahrrads hat eine abstrakte Gefahr für den Strassenverkehr zur Folge, weil die Betriebssicherheit nicht mehr gewährleistet ist. Das Argument, dass K. das Motorfahrrad brauche, um seinen Arbeitsplatz zu erreichen, ist nicht zu hören, kann doch der Fehlbare die öffentlichen Verkehrsmittel oder beispielsweise ein Fahrrad benutzen.