Entscheidpublikation VVGE 1978/80 Nr. 22, S. 30:
Art. 34 und Art. 36 WG.
Der Eigentümer eines Ferienhauses muss keine Fremdenverkehrstaxe entrichten, wenn er sein Haus nicht an Dritte vermietet. Hingegen obliegt ihm die Pflicht, die Kurtaxe zu zahlen.
Entscheid des Regierungsrates vom 2. Januar 1980 (Nr. 869).
Der Ferienhauseigentümer ist den andern Kurgästen gleichzustellen. Er kann wie sie von den gleichen Anlagen und Veranstaltungen profitieren und hat deshalb daran seine Beiträge in der Form der Kurtaxe zu leisten, da die Finanzierung dieser besonderen Auslagen nur zum Teil aus Mitteln des ordentlichen Finanzhaushalts erfolgen kann.
Der Beschwerdeführer behauptet, als Inhaber eines weit abseits des Dorfbereichs und der touristischen Infrastruktur gelegenen Ferienhauses kämen ihm die Kureinrichtungen in keiner Weise zugute, was eine Befreiung von der Kurtaxenpflicht zur Folge haben müsse. Abgesehen davon, dass diese Behauptung in ihrer absoluten Form nicht zutreffen kann - auch der Beschwerdeführer kann Veranstaltungen besuchen, Wanderwege und Informationen beanspruchen usw. -, erfüllt der Beschwerdeführer die Voraussetzung nach Art. 1 des Reglements und hat die Kurtaxe zu bezahlen. Ob er vom touristischen Angebot von Sachseln Gebrauch macht, ist ihm überlassen und hat auf die Abgabepflicht keinen Einfluss, denn die Kurtaxe als Aufwandsteuer ist voraussetzungslos geschuldet.
Diesen Darlegungen, die der Regierungsrat im wesentlichen schon in seinem Beschluss vom 17. Oktober 1978 (Nr. 1164) festgehalten hat, schloss sich das Verwaltungsgericht mit dem entsprechenden Urteil vom 9. November 1979 an. Die Kurtaxenpflicht des Beschwerdeführers steht also fest.
Zur Pauschalierung der Kurtaxe hat das Verwaltungsgericht im gleichen Urteil festgehalten: "Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts wird die Kurtaxe wegen ihrer Voraussetzungslosigkeit als Steuer aufgefasst, die als zweckgebundene geringe Sondersteuer allerdings nicht dem aus Art. 46 Abs. 2 BV abgeleiteten Doppelbesteuerungsverbot unterliegt. Indessen gelten auch für sie die allgemeinen Rechtsgrundsätze des Steuerrechts, insbesondere das Legalitätsprinzip. Danach dürfen Pauschalierungen, welche das Gesetz aus Gründen der administrativen Vereinfachung vorsieht, insoweit angewandt werden, als sie zum richtigen Ergebnis, nämlich zu einer Besteuerung nach Gesetz führen... Wenn äussere Umstände eine individuelle Veranlagung als unmöglich oder untunlich erscheinen lassen, kann der Gesetzgeber die Pauschale zulassen, beispielsweise wenn die individuelle Veranlagung für das Gemeinwesen unverhältnismässige Umtriebe zur Folge hätte. Das Kurtaxenreglement wurde vom Einwohnergemeinderat unter dem Vorbehalt des Referendums erlassen und gilt deshalb als Gesetz im formellen Sinne. Die im Rahmen einer individuellen Veranlagung erforderlichen Kontrollen bei Eigentümern von Ferienhäusern hätten namhafte Umtriebe zur Folge, die in keinem Verhältnis zur Taxe von Fr. -.60 pro Nacht stünden. Nicht zu übersehen ist, dass solche Kontrollen unter Umständen auch von den Pflichtigen als unangenehm empfunden werden könnten. Die Pauschale von Fr. 30.-- pro Jahr muss als bescheiden qualifiziert werden... Die Jahrespauschale von Fr. 30.-- ist nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen."
Die Zahl der vorhandenen Betten gibt eine vernünftige und einfach zu handhabende Grundlage für die Berechnung der Taxe. Wenn ein Ferienhauseigentümer ein Bett nie benützt, kann er es ja entfernen und eine Revision der Taxierung verlangen. Die Beschwerde ist also auch in diesem Punkt abzuweisen.
Gutzuheissen ist die Beschwerde jedoch insoweit, als sie sich auf die Fremdenverkehrstaxe bezieht, denn die Darlegungen des Beschwerdeführers sind glaubhaft, er vermiete sein Haus nie an Dritte. Die Fremdenverkehrstaxe kann demzufolge im vorliegenden Fall nicht gefordert werden, weil sie als Kausalabgabe zur Finanzierung solcher Sondervorteile dient, die sich direkt aus den Massnahmen zur Förderung des Fremdenverkehrs ergeben. Von solchen Massnahmen profitiert ein Eigentümer eines Ferienhauses nicht direkt, wenn er sein Haus nicht an Dritte weitervermietet.
Die Bestimmung von Art. 16a Bst. d und 16b Bst. c des Nachtrags zur Vollziehungsverordnung zum WG vom 24. April 1975 widerspricht übergeordneten rechtlichen Grundsätzen und ist demzufolge seit dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 9. November 1979 nicht mehr anwendbar.